Artikel 15 VO (EG) 2005/382
Liefererklärungen
(1) Im Fall eines Unternehmens, das seine eigene Produktion oder, bei einem Zusammenschluss, die Produktion seiner Mitglieder verarbeitet hat, wird eine Liefererklärung verfasst, die zumindest folgende Angaben enthält:
- a)
- Zeitpunkt der Lieferung oder gegebenenfalls voraussichtlicher Zeitpunkt, falls die Lieferung stattfindet, nachdem die Liefererklärung den zuständigen Behörden vorgelegt worden ist;
- b)
- die bezogenen oder zu beziehenden Futtermengen;
- c)
- die Art(en) des zur Verarbeitung bestimmten Futters;
- d)
- gegebenenfalls Name und Anschrift des liefernden Mitglieds des Zusammenschlusses;
- e)
- die Identifizierung der landwirtschaftlichen Parzelle(n), auf der bzw. denen das zur Verarbeitung bestimmte Futter angebaut wird, unter Bezugnahme auf den Sammelantrag, in dem diese Parzellen gemäß Artikel 14 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 angegeben worden sind, und in den Fällen, in denen vor der Hinterlegung des Sammelantrags ein Vertrag geschlossen oder eine Liefererklärung abgegeben wurde, die Verpflichtung, diese Parzellen im Sammelantrag anzugeben.
(2) Im Fall eines Unternehmens, das von einem zugelassenen Käufer versorgt wird, wird eine Liefererklärung verfasst, die zumindest folgende Angaben enthält:
- a)
- Identität des zugelassenen Käufers;
- b)
- Zeitpunkt der Lieferung oder gegebenenfalls vorläufiger Zeitpunkt, falls die Lieferung stattfindet, nachdem die Liefererklärung den zuständigen Behörden vorgelegt wurde;
- c)
- die bezogenen oder zu beziehenden Futtermengen, die nach den mit den Käufern und Erzeugern geschlossenen Verträgen unter Angabe der Aktenzeichen dieser Verträge aufgeschlüsselt wurden;
- d)
- die Art(en) des zur Verarbeitung bestimmten Futters;
- e)
- die Identifizierung der landwirtschaftlichen Parzelle(n), auf der bzw. denen das zur Verarbeitung bestimmte Futter angebaut wird, unter Bezugnahme auf den Sammelantrag, in dem diese Parzellen gemäß Artikel 14 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 angegeben worden sind, und in den Fällen, in denen vor der Hinterlegung des Sammelantrags ein Vertrag geschlossen oder eine Liefererklärung abgegeben wurde, die Verpflichtung, diese Parzellen im Sammelantrag anzugeben.
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