Artikel 14 VO (EG) 2005/382

Verträge

(1) Jeder Vertrag gemäß Artikel 86 Absatz 1 Buchstaben a und c der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 enthält insbesondere

a)
den Preis, der dem Erzeuger für das Grünfutter und gegebenenfalls für das sonnengetrocknete Futter zu zahlen ist;
b)
die Fläche, deren Ernte an das Verarbeitungsunternehmen zu liefern ist;
c)
die Lieferungs- und Zahlungsbedingungen;
d)
die Namen und Anschriften der Vertragsparteien;
e)
das Datum des Vertragsabschlusses;
f)
das betreffende Wirtschaftsjahr;
g)
die Art(en) und die voraussichtliche Menge des zur Verarbeitung bestimmten Futters;
h)
die Identifizierung der landwirtschaftlichen Parzelle(n), auf der bzw. denen das zur Verarbeitung bestimmte Futter angebaut wird, unter Bezugnahme auf den Sammelantrag, in dem diese Parzellen gemäß Artikel 14 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 angegeben worden sind, und in den Fällen, in denen vor der Hinterlegung des Sammelantrags ein Vertrag geschlossen oder eine Lieferung getätigt wurde, die Verpflichtung, diese Parzellen im Sammelantrag anzugeben.

(2) Führt ein Verarbeitungsunternehmen einen mit einem unabhängigen landwirtschaftlichen Erzeuger oder mit einem oder mehreren der eigenen Mitglieder geschlossenen Werkvertrag gemäß Artikel 86 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 durch, so enthält dieser Vertrag außerdem

a)
das auszuliefernde Enderzeugnis;
b)
die vom Erzeuger zu tragenden Kosten.

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