Artikel 13 VO (EG) 2005/382

Belege für die Bestandsbuchhaltung

(1) Auf Aufforderung der zuständigen Behörde reichen die Verarbeitungsunternehmen insbesondere folgende Belege ein:

a)
die Angaben, die es gestatten, die Erzeugungskapazität des Unternehmens zu bestimmen;
b)
die Angabe des zu Beginn und am Ende der Erzeugung in dem Unternehmen vorhandenen Brennstoffbestands;
c)
die Rechnungen über den Kauf von Brennstoff und die Angaben über den Stromverbrauch im Produktionszeitraum;
d)
die Angabe der Betriebsstunden der Trocknungsanlagen und, bei sonnengetrockneten Futtermitteln, der Zerkleinerer;
e)
eine vollständige Bilanz des Energieverbrauchs gemäß Anhang I,
f)
die Verträge und/oder die Liefererklärungen.

(2) Die Verarbeitungsunternehmen, die ihre Erzeugnisse verkaufen, reichen bei der zuständigen Behörde zusätzlich zu den in Absatz 1 genannten Belegen die Rechnungen über den Ankauf des zur Trocknung und/oder zum Vermahlen bestimmten Futters sowie die Rechnungen über den Verkauf des Trockenfutters ein, wobei insbesondere Menge und Zusammensetzung des verkauften Erzeugnisses sowie Name und Anschrift des Käufers anzugeben sind.

Die Unternehmen, die die Erzeugung ihrer Mitglieder verarbeiten und ihnen Trockenfutter liefern, reichen bei der zuständigen Behörde zusätzlich zu den in Absatz 1 genannten Belegen die von der zuständigen Behörde zugelassenen Auslieferungsscheine oder sonstigen Buchhaltungsbelege ein, wobei insbesondere Menge und Zusammensetzung des gelieferten Erzeugnisses sowie die Namen der Empfänger anzugeben sind.

Die Unternehmen, die Trockenfutter für Rechnung des Landwirts herstellen und ihm diese Erzeugung liefern, reichen bei der zuständigen Behörde zusätzlich zu den in Absatz 1 genannten Belegen die Rechnungen über die Herstellungskosten ein, wobei insbesondere Menge und Zusammensetzung des erzeugten Trockenfutters sowie der Name des Landwirts anzugeben sind.

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