Artikel 12 VO (EG) 2005/382

Bestandsbuchhaltung der Verarbeitungsunternehmen

(1) Die Beihilfe nach Artikel 86 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates(1) wird nur Unternehmen gewährt, die die in Anhang I Teil IV derselben Verordnung genannten Erzeugnisse verarbeiten und folgende Bedingungen erfüllen:

a)
sie müssen eine Bestandsbuchhaltung führen, die mindestens Angaben enthält über

i)
die verarbeiteten Mengen Grünfutter und gegebenenfalls sonnengetrocknetes Futter. Falls dies aufgrund der besonderen Lage des Unternehmens erforderlich ist, können jedoch die Mengen auf der Grundlage der Aussaatflächen geschätzt werden;
ii)
die erzeugten Mengen Trockenfutter sowie die Menge und Qualität des aus dem Unternehmen ausgelieferten Trockenfutters;

b)
sie müssen sonstige für die Überprüfung des Beihilfeanspruchs gegebenenfalls erforderliche Belege vorlegen.

(2) Die Bestandsbuchhaltung der Verarbeitungsunternehmen gemäß Absatz 1 wird in Verbindung mit der Finanzbuchhaltung erstellt und ermöglicht die tägliche Überwachung folgender Mengen:

a)
der Erzeugnismengen, die zur künstlichen Trocknung und/oder zum Vermahlen in Empfang genommen werden, wobei für jeden Empfang Folgendes anzugeben ist:

i)
das Datum des Empfangs,
ii)
die jeweilige Menge,
iii)
die gemäß Anhang I Teil IV der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 aufgeführte(n) Art(en) des zur künstlichen Trocknung bestimmten Futters und gegebenenfalls des sonnengetrockneten Futters,
iv)
der bei dem zur Trocknung bestimmten Futter festgestellte Feuchtigkeitsgehalt,
v)
die Aktenzeichen des Vertrags und/oder der Liefererklärung gemäß Artikel 14 bzw. 15 dieser Verordnung;

b)
der erzeugten Mengen und der Mengen von jedem anderen Zusatzstoff, der gegebenenfalls bei der Herstellung verwendet wurde;
c)
der ausgelagerten Mengen unter Angabe des Auslagerungsdatums sowie des festgestellten Feuchtigkeits- und Eiweißgehalts für jede Partie;
d)
der Trockenfuttermengen, für die das Verarbeitungsunternehmen bereits die Beihilfe erhalten hat und die auf das Gelände des Unternehmens verbracht oder wiederverbracht werden;
e)
der Trockenfutterbestände am Ende jedes Wirtschaftsjahres;
f)
der Erzeugnisse, die mit den Futtermitteln, die vom Unternehmen getrocknet und/oder vermahlen worden sind, gemischt oder ihnen zugesetzt wurden, mit Angabe ihrer Art, Bezeichnung, ihres Gesamtstickstoffgehalts, bezogen auf die Trockenmasse und ihres prozentualen Anteils im Enderzeugnis.

(3) Die Verarbeitungsunternehmen führen für alle in Anhang I Teil IV der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 aufgeführten Kategorien Trockenfutter jeweils eine gesonderte Bestandsbuchhaltung.

(4) Falls ein Unternehmen auch andere Erzeugnisse als Trockenfutter künstlich trocknet oder behandelt, führt es für diese anderen Trocknungs- oder Behandlungstätigkeiten getrennte Bücher.

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.

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