Artikel 11 VO (EG) 2005/382

Abwiegen des Futters und Messung des Feuchtigkeitsgehalts des zur Trocknung bestimmten Futters

(1) Die Verarbeitungsunternehmen ermitteln die zur Verarbeitung — Trocknung und/oder Vermahlung — gelieferten Futtermengen durch systematisches Abwiegen.

(2) Diese Verpflichtung zum systematischen Abwiegen gilt nicht, wenn die Erzeugung des betreffenden Unternehmens 1000 Tonnen pro Wirtschaftsjahr nicht überschreitet und dieses Unternehmen der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats nachweist, dass es nicht über die Möglichkeit verfügt, eine in einem Umkreis von 5 km gelegene öffentliche Waage zu benutzen. In diesem Fall können die gelieferten Mengen durch Anwendung jeder anderen von der genannten zuständigen Behörde im Voraus genehmigten Methode ermittelt werden.

(3) Der durchschnittliche Feuchtigkeitsgehalt der zur Trocknung bestimmten Futtermengen wird durch Vergleich der zu verarbeitenden Mengen mit den Mengen an Enderzeugnissen ermittelt.

(4) Vor Ende des ersten Monats jedes Quartals teilen die Verarbeitungsunternehmen der zuständigen Behörde den in Absatz 3 genannten durchschnittlichen Feuchtigkeitsgehalt mit, der in dem vorangegangenen Quartal bei dem von ihnen verarbeiteten, zur künstlichen Trocknung bestimmten Futter festgestellt wurde.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.