Artikel 10 VO (EG) 2005/382

Feststellung des Gewichts, Probenahme und Analyse des Trockenfutters

(1) Die Probenahme und die Feststellung des Gewichts des Trockenfutters gemäß Artikel 13 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1786/2003 werden vom Verarbeitungsunternehmen zum Zeitpunkt der Auslieferung des Trockenfutters aus dem Unternehmen vorgenommen.

Wird das Trockenfutter im Verarbeitungsunternehmen jedoch gemischt, so werden die Probenahme und die Feststellung des Gewichts vor der Mischung vorgenommen.

Erfolgt die Mischung vor oder während der Trocknung, so wird nach der Trocknung eine Probe genommen; dazu wird ein Vermerk erstellt, aus dem hervorgeht, dass es sich um eine Mischung handelt, und in dem die Art des Zusatzstoffes, seine Bezeichnung, sein Gesamtstickstoffgehalt, bezogen auf die Trockenmasse, und sein prozentualer Anteil im Enderzeugnis angegeben sind.

(2) Die zuständige Behörde kann verlangen, dass jedes Verarbeitungsunternehmen sie mindestens zwei Arbeitstage im Voraus darüber unterrichtet, wann das Trockenfutter ausgeliefert oder gemischt wird, wobei die genauen Daten und Mengen anzugeben sind, damit sie die notwendigen Kontrollen durchführen kann.

Die zuständige Behörde nimmt regelmäßig Probenahmen und Gewichtsfeststellungen vor, die sich auf mindestens 5 % des Gewichts des von dem Unternehmen je Wirtschaftsjahr ausgelieferten Trockenfutters und auf mindestens 5 % des Gewichts des Trockenfutters beziehen, das in jedem Wirtschaftsjahr gemischt wird.

(3) Der Gehalt an Feuchtigkeit und an Gesamtroheiweiß gemäß Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 1786/2003 wird durch Probenahme bei vom Verarbeitungsunternehmen ausgelieferten Partien von höchstens 110 Tonnen Trockenfutter oder bei in diesem Unternehmen hergestellten Mischungen nach der Methode bestimmt, die in den Richtlinien 76/371/EWG(1), 71/393/EWG(2) und 72/199/EWG(3) der Kommission festgelegt ist.

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 102 vom 15.4.1976, S. 1.

(2)

ABl. L 279 vom 20.12.1971, S. 7.

(3)

ABl. L 123 vom 29.5.1972, S. 6.

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