Artikel 9 VO (EG) 2005/382

Verpflichtungen bei der Ein- und Auslagerung der Erzeugnisse

Bevor das Verarbeitungsunternehmen andere Erzeugnisse als zur Trocknung und/oder zum Vermahlen bestimmtes Futter in sein Gelände verbringt, um Mischungen herzustellen, unterrichtet es die zuständige Behörde des betreffenden Mitgliedstaats unter Angabe von Art und Menge der verbrachten Erzeugnisse.

Betrifft diese Verbringung Futter, das von einem anderen Verarbeitungsunternehmen getrocknet und/oder gemahlen worden ist, so unterrichtet das Unternehmen die zuständige Behörde auch über Ursprung und Bestimmung des Futters. In diesem Fall muss die Verbringung unter Kontrolle der zuständigen Behörde und gemäß den von ihr festgelegten Bedingungen erfolgen.

Trockenfutter, das ein Verarbeitungsunternehmen verlassen hat, darf nur im Hinblick auf seine Neuverpackung unter Kontrolle der zuständigen Behörde und unter den von ihr festgesetzten Bedingungen wieder in dieses Unternehmen verbracht werden.

Alle in das Gelände des Verarbeitungsunternehmens im Sinne dieses Artikels verbrachten oder wiederverbrachten Erzeugnisse dürfen nicht zusammen mit demjenigen Futter gelagert werden, das von dem betreffenden Unternehmen getrocknet und/oder vermahlen wird. Außerdem sind sie in der Bestandsbuchhaltung gemäß Artikel 12 Absatz 1 anzugeben.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.