Artikel 8 VO (EG) 2005/382

Verpflichtungen bei der Herstellung des Futters

Stellt ein Verarbeitungsunternehmen sowohl künstlich getrocknetes Futter und/oder Eiweißkonzentrate als auch sonnengetrocknetes Futter her, so

a)
muss künstlich getrocknetes Futter in anderen Räumen oder an anderen Orten als sonnengetrocknetes Futter hergestellt werden;
b)
müssen die aus beiden Tätigkeiten gewonnenen Erzeugnisse an verschiedenen Orten gelagert werden;
c)
ist es untersagt, innerhalb des Unternehmens ein zu einer dieser Gruppen gehörendes Erzeugnis mit einem zur anderen Gruppe gehörenden Erzeugnis zu mischen.

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