Artikel 8 VO (EG) 2005/382
Verpflichtungen bei der Herstellung des Futters
Stellt ein Verarbeitungsunternehmen sowohl künstlich getrocknetes Futter und/oder Eiweißkonzentrate als auch sonnengetrocknetes Futter her, so
- a)
- muss künstlich getrocknetes Futter in anderen Räumen oder an anderen Orten als sonnengetrocknetes Futter hergestellt werden;
- b)
- müssen die aus beiden Tätigkeiten gewonnenen Erzeugnisse an verschiedenen Orten gelagert werden;
- c)
- ist es untersagt, innerhalb des Unternehmens ein zu einer dieser Gruppen gehörendes Erzeugnis mit einem zur anderen Gruppe gehörenden Erzeugnis zu mischen.
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