Artikel 7 VO (EG) 2005/382
Erteilung und Entzug der Zulassungen
Die Zulassungen gemäß Artikel 2 Nummern 2 und 3 werden von den Interessenten vor Beginn des Wirtschaftsjahres beantragt.
Die Zulassungen werden von der zuständigen Behörde jedes Mitgliedstaats vor Beginn des Wirtschaftsjahres erteilt. In außergewöhnlichen Fällen kann die zuständige Behörde während eines Zeitraums, der zwei Monate nach Beginn des betreffenden Wirtschaftsjahres nicht überschreitet, eine vorläufige Zulassung erteilen. In diesen Fällen gilt das Unternehmen als zugelassen, bis die zuständige Behörde die endgültige Zulassung erteilt.
Unbeschadet des Artikels 30 entzieht die zuständige Behörde die Zulassung, wenn eine oder mehrere der Bedingungen des Artikels 5 oder 6 nicht mehr erfüllt sind, es sei denn, das Verarbeitungsunternehmen bzw. der Käufer von zur Trocknung und/oder zum Vermahlen bestimmtem Futter trifft innerhalb einer entsprechend der Schwere des Problems festzusetzenden Frist die erforderlichen Vorkehrungen, um den vorgenannten Bedingungen wieder zu entsprechen.
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