Artikel 6 VO (EG) 2005/382

Zulassung der Käufer von zur Trocknung und/oder zum Vermahlen bestimmtem Futter

Für die Zulassung gemäß Artikel 2 Nummer 3 muss der Käufer von zur Trocknung und/oder Vermahlung bestimmtem Futter

a)
über die betreffenden Erzeugnisse eine Bestandsbuchhaltung führen, der je Erzeugnis mindestens die täglichen An- und Verkäufe und für jede Partie die Menge, die Bezugnahme auf den mit dem Erzeuger, der das Erzeugnis geliefert hat, geschlossenen Vertrag sowie gegebenenfalls das Bestimmungsverarbeitungsunternehmen zu entnehmen sind;
b)
seine auf dem neuesten Stand gehaltene Bestands- und Finanzbuchhaltung der zuständigen Behörde zur Verfügung halten;
c)
die Kontrollmaßnahmen erleichtern.
d)
die Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 1786/2003 und der vorliegenden Verordnung beachten.

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