Artikel 5 VO (EG) 2005/382

Zulassung der Verarbeitungsunternehmen

Für die Zulassung gemäß Artikel 2 Nummer 2 muss das Verarbeitungsunternehmen

a)
der zuständigen Behörde eine Akte übermitteln, die Folgendes enthält:

i)
die Beschreibung des Geländes des Verarbeitungsunternehmens, insbesondere mit Angabe der Orte, an denen die zur Verarbeitung bestimmten Erzeugnisse in Empfang genommen werden, der Orte, an denen das Trockenfutter das Gelände verlässt, der Orte, an denen die zur Verarbeitung verwendeten Erzeugnisse und die Enderzeugnisse gelagert werden, sowie der Orte der Verarbeitungsanlagen,
ii)
die Beschreibung der technischen Anlagen, insbesondere der Öfen zur künstlichen Wärmetrocknung und der Mahlvorrichtungen — mit Angabe der stündlichen Verdampfungskapazität und der Arbeitstemperatur — und der Waagen, mit denen ein Endprodukt hergestellt werden kann, das dem in Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 1786/2003 vorgesehenen Gehalt an Feuchtigkeit und Mindesteiweißgehalt entspricht;
iii)
das Verzeichnis der vor oder während des Verfahrens der künstlichen Trocknung verwendeten Zusatzstoffe und das nicht erschöpfende Verzeichnis der anderen bei der Herstellung verwendeten Erzeugnisse und der Enderzeugnisse,
iv)
die Muster der Bücher für die Bestandsbuchhaltung gemäß Artikel 12;

b)
seine auf dem neuesten Stand gehaltene Bestands- und Finanzbuchhaltung der zuständigen Behörde zur Verfügung halten;
c)
die Kontrollmaßnahmen erleichtern;
d)
die Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 1786/2003 und der vorliegenden Verordnung beachten.

Im Fall einer Änderung einer oder mehrerer Angaben in der in Unterabsatz 1 Buchstabe a) genannten Akte benachrichtigt das Verarbeitungsunternehmen die zuständige Behörde innerhalb von zehn Kalendertagen, um sich seine Zulassung bestätigen zu lassen.

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