Artikel 4 VO (EG) 2005/382
Ausschluss
Von der Beihilfe gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1786/2003 ausgeschlossen ist Futter, das von Flächen stammt, für die eine Beihilferegelung gemäß Titel IV der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 gilt.
Auf den Flächen, für die eine Beihilfe für Saatgut gemäß Titel IV Kapitel 9 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 gezahlt wird, ist der Ausschluss von der Beihilfe für die Verarbeitung zu Trockenfutter jedoch auf die Futterpflanzen begrenzt, deren Körner geerntet worden sind.
Außerdem kann die Beihilfe für die Verarbeitung zu Trockenfutter für diejenigen Flächen gezahlt werden, für die eine Flächenzahlung für landwirtschaftliche Kulturpflanzen gemäß Titel IV Kapitel 10 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 gewährt wird, sofern sie gemäß den örtlichen Bedingungen ganzflächig mit Kulturpflanzen eingesät worden sind.
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