Artikel 23 VO (EG) 2005/382

Allgemeine Kontrollgrundsätze

(1) Die in dieser Verordnung geregelten Verwaltungskontrollen und Vor-Ort-Kontrollen werden so durchgeführt, dass zuverlässig geprüft werden kann, ob die Voraussetzungen für die Gewährung der Beihilfen eingehalten wurden.

(2) Die betreffenden Beihilfeanträge werden abgelehnt, falls das Verarbeitungsunternehmen die Durchführung einer Vor-Ort-Kontrolle unmöglich macht.

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