Artikel 24 VO (EG) 2005/382

Verwaltungskontrollen

(1) Die Verwaltungskontrollen müssen es gestatten, dass Unregelmäßigkeiten — insbesondere anhand von Gegenkontrollen — festgestellt werden.

Die zuständigen Behörden nehmen Gegenkontrollen zwischen den im Sammelantrag, den Verträgen und/oder Liefererklärungen angegebenen landwirtschaftlichen Parzellen und den im Identifizierungssystem für landwirtschaftliche Parzellen nachgewiesenen Referenzparzellen vor, um die Beihilfefähigkeit der Flächen als solche zu überprüfen und somit jegliche ungerechtfertigte Beihilfegewährung zu vermeiden.

(2) Hinweisen auf Unregelmäßigkeiten, die sich infolge von Gegenkontrollen ergeben, wird durch andere angemessene Verwaltungsmaßnahmen und erforderlichenfalls durch eine Vor-Ort-Kontrolle weiter nachgegangen.

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