Artikel 25 VO (EG) 2005/382

Vor-Ort-Kontrollen

(1) Die Vor-Ort-Kontrollen werden unangekündigt durchgeführt. Sofern der Prüfungszweck nicht gefährdet wird, ist jedoch eine auf das strikte Minimum beschränkte Ankündigungsfrist zulässig. Die Ankündigung darf außer in ordnungsgemäß begründeten Fällen nicht mehr als 48 Stunden im Voraus erfolgen.

(2) Die in dieser Verordnung geregelten Vor-Ort-Kontrollen und andere gemeinschaftsrechtlich vorgesehene Kontrollen werden, wenn sich dies anbietet, gleichzeitig durchgeführt.

(3) Werden bei den Vor-Ort-Kontrollen bedeutende Unregelmäßigkeiten in einem Gebiet oder Verarbeitungsunternehmen festgestellt, so erhöhen die zuständigen Behörden Anzahl, Häufigkeit und Umfang der Vor-Ort-Kontrollen der betreffenden Unternehmen im laufenden und im darauf folgenden Jahr.

(4) Die Mitgliedstaaten legen die Kriterien für die Auswahl der Kontrollstichprobe fest. Werden bei der Kontrolle der Stichprobe Unregelmäßigkeiten festgestellt, so wird die Stichprobe entsprechend ausgedehnt.

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