Artikel 26 VO (EG) 2005/382

Vor-Ort-Kontrollen der Verarbeitungsunternehmen

(1) Die zuständigen Behörden prüfen mindestens einmal pro Wirtschaftsjahr die in Artikel 12 genannte Bestandsbuchhaltung aller Verarbeitungsunternehmen, einschließlich der betreffenden Kontoauszüge und Rechnungen, und besonders die Verbindung zwischen der Bestands- und der Finanzbuchhaltung.

(2) Die zuständigen Behörden prüfen stichprobenartig die Belege der Finanzbuchhaltung der Verarbeitungsunternehmen.

Bei neu zugelassenen Unternehmen werden jedoch sämtliche Anträge überprüft, die sie im ersten Betriebsjahr einreichen.

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