Artikel 27 VO (EG) 2005/382

Vor-Ort-Kontrollen der anderen Beteiligten

(1) Die zuständigen Behörden nehmen bei den Lieferanten der Rohstoffe sowie bei den Marktbeteiligten, denen das Trockenfutter geliefert wurde, regelmäßig zusätzliche Kontrollen vor.

Diese Kontrollen betreffen:

a)
mindestens 5 % der Partien, die Gegenstand eines Beihilfeantrags waren, um die Verfolgbarkeit bis zum Endempfänger zu überprüfen;
b)
mindestens 5 % der Verträge und Liefererklärungen, um zu überprüfen, von welcher Parzelle die an die Verarbeitungsunternehmen gelieferten Erzeugnisse stammen.

(2) Die zuständige Behörde wählt die Beteiligten, die Vor-Ort-Kontrollen unterzogen werden, anhand einer Risikoanalyse aus, bei der folgende Faktoren berücksichtigt werden:

a)
Beihilfebeträge,
b)
Entwicklung der Beihilfen gegenüber dem Vorjahr,
c)
Kontrollergebnisse der Vorjahre,
d)
sonstige von den Mitgliedstaaten festzulegende Parameter.

Die zuständige Behörde beurteilt alljährlich die Wirksamkeit der in den Vorjahren zugrunde gelegten Parameter der Risikoanalyse.

(3) Die zuständige Behörde hält die Gründe für die Auswahl eines Landwirts für eine Vor-Ort-Kontrolle schriftlich fest. Der die Vor-Ort-Kontrolle durchführende Inspektor ist vor Beginn der Kontrolle entsprechend zu informieren.

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