Artikel 1 VO (EG) 2005/394

Die Verordnung (EG) Nr. 795/2004 wird wie folgt geändert:

1.
Artikel 2 Buchstaben c) und d) erhalten folgende Fassung:

c)
„Dauerkulturen” : nicht in die Fruchtfolge einbezogene Kulturen außer Dauergrünland, die für die Dauer von mindestens fünf Jahren auf den Flächen verbleiben und wiederkehrende Erträge liefern, einschließlich Reb- und Baumschulen gemäß Anhang I Buchstabe G Ziffer 5 der Entscheidung 2000/115/EG der Kommission(1), mit Ausnahme der nachstehend aufgeführten mehrjährigen landwirtschaftlichen Kulturen und Baumschulen solcher mehrjährigen landwirtschaftlichen Kulturen.

Für die Anwendung von Artikel 54 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 und bei Flächen, für die auch ein Antrag auf eine Beihilfe im Rahmen der Energiepflanzenregelung gemäß Artikel 88 der genannten Verordnung gestellt wurde, gelten Niederwald mit Kurzumtrieb (ex KN-Code 06029041), Miscanthus sinensis (ex KN-Code 06029051), Phalaris arundicea (Rohrglanzgras) (ex KN-Code 12149090) als mehrjährige Kulturen. Für die Anwendung von Artikel 44 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 gelten jedoch als beihilfefähige Flächen

Flächen, die zwischen dem 30. April 2004 und dem 10. März 2005 mit diesen Kulturen bepflanzt wurden;

Flächen, die vor dem 30. April 2004 mit diesen Kulturen bepflanzt und zwischen dem 30. April 2004 und dem 10. März 2005 im Hinblick auf die Anwendung der Betriebsprämienregelung gepachtet oder gekauft wurden.

d)
„Mehrjährige Kulturen” : folgende Kulturarten:

KN-Code
07091000 Artischocken
07092000 Spargel
07099090 Rhabarber
081020 Himbeeren, Brombeeren, Maulbeeren und Loganbeeren
081030 Schwarze, weiße oder rote Johannisbeeren und Stachelbeeren
081040 Preiselbeeren, Heidelbeeren und andere Früchte der Gattung Vaccinium

2.
Artikel 3 Absatz 4 erhält folgende Fassung:

(4) Die Absätze 2 und 3 finden nur dann Anwendung, wenn der Betriebsinhaber nach der Anmeldung oder Übertragung von bestehenden Zahlungsansprüchen oder Teilen von gleichartigen Zahlungsansprüchen noch einen Zahlungsanspruch oder den Teil eines Zahlungsanspruchs mit dem Bruchteil eines Hektars anmelden oder übertragen muss.

3.
Artikel 7 Absatz 6 erhält folgende Fassung:

(6) Für die Anwendung der Absätze 1, 2, 3 und 4 werden die durch Verkauf oder Verpachtung übertragenen Hektar, die nicht durch eine entsprechende Hektarzahl ersetzt wurden, in die vom Betriebsinhaber angemeldete Hektarzahl einbezogen.

4.
Dem Artikel 10 wird folgender Absatz 6 angefügt:

(6) Die Mitgliedstaaten können eine Obergrenze festlegen, ab der Absatz 1 Anwendung findet.

5.
Artikel 21 Absatz 4 erhält folgende Fassung:

(4) Langfristige, über sechs oder mehr Jahre laufende Pachtverträge, die spätestens am 15. Mai 2004 begonnen haben, gelten für die Anwendung von Absatz 1 als Kauf von Flächen oder Investition in Produktionskapazitäten.

6.
Dem Artikel 22 Absatz 2 wird folgender Unterabsatz angefügt:

Für die Anwendung dieses Absatzes sind unter „Pachtflächen” Flächen zu verstehen, die zum Zeitpunkt des Kaufs oder danach Gegenstand eines Pachtvertrags waren, der nie verlängert wurde, es sei denn, die Verlängerung war gesetzlich vorgeschrieben

7.
Dem Artikel 25 wird folgender Absatz angefügt:

(4) Für die Anwendung von Artikel 46 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 wird der Anteil der vom Betriebsinhaber genutzten Zahlungsansprüche anhand der Zahl der ihm im ersten Jahr der Anwendung der Betriebsprämienregelung zugewiesenen Zahlungsansprüche, mit Ausnahme der mit Flächen verkauften Zahlungsansprüche, berechnet und muss im Laufe eines Kalenderjahres genutzt werden.

8.
Artikel 47 erhält folgende Fassung:

Artikel 47 Überschreitung der Obergrenzen

Überschreitet die Summe der nach den Regelungen gemäß den Artikeln 66 bis 71 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 zu zahlenden Beträge die gemäß Artikel 64 Absatz 2 der genannten Verordnung festgesetzte Obergrenze, so wird der zu zahlende Betrag in dem betreffenden Jahr entsprechend gekürzt.

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 38 vom 12.2.2000, S. 1.

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