Präambel VO (EG) 2005/394

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates vom 29. September 2003 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 2019/93, (EG) Nr. 1452/2001, (EG) Nr. 1453/2001, (EG) Nr. 1454/2001, (EG) Nr. 1868/94, (EG) Nr. 1251/1999, (EG) Nr. 1254/1999, (EG) Nr. 1673/2000, (EWG) Nr. 2358/71 und (EG) Nr. 2529/2001(1), insbesondere auf Artikel 145 Buchstaben c), d) und q),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Mit der Verordnung (EG) Nr. 795/2004 der Kommission(2) wurden die Durchführungsbestimmungen zur Betriebsprämienregelung festgelegt, die seit Anfang 2005 gilt. Bei der auf der Grundlage dieser Verordnung auf nationaler Ebene begonnenen administrativen und operationellen Durchführung der Regelung hat sich gezeigt, dass es notwendig ist, zu einigen Aspekten der Regelung weitere Durchführungsbestimmungen zu erlassen und die bestehenden Bestimmungen in einigen Punkten klarer zu fassen und anzupassen.
(2)
Insbesondere ist festzulegen, wie der Begriff „mehrjährige Kulturen” im Zusammenhang mit den Förderbedingungen für stillzulegende Flächen und der Beihilferegelung für Energiepflanzen gemäß Artikel 88 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 anzuwenden ist.
(3)
Um aus verwaltungstechnischen Gründen das Entstehen von Teilen von Zahlungsansprüchen auf das unbedingt Notwendige zu beschränken, müssen gemäß Artikel 3 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 795/2004 alle bestehenden Teile von Zahlungsansprüchen genutzt werden, bevor ein bestehender Anspruch aufgeteilt werden kann. Es sollte präzisiert werden, dass sich diese Bestimmung auf bestehende Teile von gleichartigen Zahlungsansprüchen — normale Zahlungsansprüche, Zahlungsansprüche bei Flächenstilllegung, Zahlungsansprüche, die mit einer Genehmigung gemäß Artikel 60 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 einhergehen — bezieht.
(4)
Gemäß Artikel 7 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 795/2004 sind Betriebsinhaber, die Hektar verpachtet oder verkauft haben, von dem in dem genannten Artikel vorgesehenen Mechanismus auszuschließen. Sofern durch den Kauf und Verkauf bzw. die Verpachtung einer entsprechenden Hektarzahl nicht das Ziel dieses Mechanismus unterlaufen wird, sollte er auch in diesen Fällen angewendet werden.
(5)
Gemäß Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 795/2004 fließt in besonderen Fällen ein Teil des Referenzbetrags an die nationale Reserve zurück. Aus verwaltungstechnischen Gründen sollte den Mitgliedstaaten gestattet werden, eine solche Kürzung bei Überschreitung einer festzulegenden Obergrenze anzuwenden.
(6)
Gemäß Artikel 21 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 795/2004 gelten Pachtverträge als Kauf von Flächen zu Investitionszwecken. Investitionen in Produktionskapazitäten durch Pacht sollten auch berücksichtigt werden.
(7)
Mit Artikel 22 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 795/2004 soll der besonderen Lage von Betriebsinhabern Rechnung getragen werden, die Flächen gekauft haben, die im Bezugszeitraum verpachtet waren. Der Anwendungsbereich dieser Bestimmung ist durch die Festlegung der zu berücksichtigenden Pachtbedingungen zu präzisieren.
(8)
Gemäß Artikel 46 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 kann ein Betriebsinhaber — außer im Fall höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände — seine Zahlungsansprüche ohne Flächen erst übertragen, wenn er mindestens 80 % dieser Ansprüche für die Dauer von mindestens einem Kalenderjahr gemäß Artikel 44 der genannten Verordnung genutzt hat oder nachdem er sämtliche Zahlungsansprüche, die er im ersten Jahr der Anwendung der Betriebsprämienregelung nicht genutzt hat, freiwillig an die nationale Reserve abgetreten hat. Die Anwendungsbedingungen dieser Bestimmung sind zu spezifizieren.
(9)
Die Verordnung (EG) Nr. 795/2004 ist daher entsprechend zu ändern.
(10)
Ab 1. Januar 2006 können die Mitgliedstaaten gemäß Artikel 51 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 864/2004(3), gestatten, dass auf den beihilfefähigen Flächen während eines Zeitraums von höchstens drei Monaten, der am 15. August jedes Jahres beginnt, Nebenkulturen angebaut werden. Da solche Praktiken bis zum 31. Dezember 2004 mit den geltenden Vorschriften für Direktzahlungen vereinbar waren und die Betriebsinhaber im Rahmen der neuen Regelung ab 1. Januar 2006 wieder eine entsprechende Genehmigung erhalten können, würde die Unterbrechung solcher Praktiken für die Dauer eines Jahres zu ernsthaften wirtschaftlichen Problemen für die betroffenen Betriebsinhaber und auch zu praktischen und spezifischen Problemen in Bezug auf die Beihilfefähigkeit der Flächen führen. Daher ist es notwendig und durchaus gerechtfertigt, in Abweichung von der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 auch für das Jahr 2005 diese Möglichkeit vorzusehen, damit die Kontinuität der Maßnahme gewährleistet ist und die Betriebsinhaber in den Mitgliedstaaten, die beschließen, diese Möglichkeit zu bieten, ihre Entscheidungen über die Einsaat rechtzeitig treffen können.
(11)
Da die Betriebsprämienregelung ab dem 1. Januar 2005 angewandt wird, sollte die vorliegende Verordnung rückwirkend ab diesem Zeitpunkt gelten.
(12)
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Direktzahlungen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 118/2005 (ABl. L 24 vom 27.1.2005, S. 15).

(2)

ABl. L 141 vom 30.4.2004, S. 1. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1974/2004 (ABl. L 345 vom 20.11.2004, S. 85).

(3)

ABl. L 161 vom 30.4.2004, S. 48.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.