Artikel 16 VO (EG) 2005/396

Verfahren für die Festlegung vorläufiger Rückstandshöchstgehalte unter bestimmten Umständen

(1) In der in Artikel 14 Absatz 1 genannten Verordnung können vorläufige Rückstandshöchstgehalte, die in der Liste in Anhang III aufzuführen sind, auch unter folgenden Umständen festgelegt werden:

a)
in Ausnahmefällen, insbesondere dann, wenn Pestizidrückstände infolge der Umweltverschmutzung oder einer anderen Kontamination oder infolge der Verwendung von Pflanzenschutzmitteln gemäß Artikel 8 Absatz 4 der Richtlinie 91/414/EWG auftreten können, oder
b)
wenn die betreffenden Erzeugnisse nur einen geringfügigen Bestandteil der Ernährung der Verbraucher und keinen wichtigen Bestandteil der Ernährung von relevanten Untergruppen und gegebenenfalls von Tieren darstellen, oder
c)
für Honig, oder
d)
Kräutertees, oder
e)
wenn in einer Entscheidung, einen Wirkstoff in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG nicht aufzunehmen bzw. zu streichen, wesentliche Verwendungszwecke eines Pflanzenschutzmittels aufgezeigt wurden, oder
f)
wenn neue Erzeugnisse, Gruppen von Erzeugnissen und/oder Teile von Erzeugnissen in Anhang I aufgenommen werden und ein oder mehrere Mitgliedstaaten dies beantragen, um die Durchführung und Bewertung der zur Untermauerung eines Rückstandshöchstgehalts erforderlichen wissenschaftlichen Untersuchungen zu ermöglichen, sofern keine unannehmbaren Sicherheitsbedenken für die Verbraucher festgestellt wurden.

(2) Die Aufnahme vorläufiger Rückstandshöchstgehalte gemäß Absatz 1 stützt sich auf die Stellungnahme der Behörde, Überwachungsdaten sowie eine Bewertung, deren Ergebnisse zeigen, dass keine unannehmbaren Gesundheitsrisiken für Verbraucher oder Tiere bestehen.

Die weitere Gültigkeit der gemäß Absatz 1 Buchstaben a), b), c) und d) festgelegten vorläufigen Rückstandshöchstgehalte wird mindestens alle zehn Jahre überprüft, und diese Rückstandshöchstgehalte werden erforderlichenfalls geändert oder gestrichen.

Die in Absatz 1 Buchstabe c) genannten Rückstandshöchstgehalte werden bei Ablauf des Zeitraums, für den die wesentlichen Verwendungszwecke zugelassen waren, neu bewertet. Die in Absatz 1 Buchstabe f) genannten Rückstandshöchstgehalte werden neu bewertet, wenn die wissenschaftlichen Untersuchungen abgeschlossen und ausgewertet wurden, spätestens jedoch vier Jahre nach ihrer Aufnahme in Anhang III.

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