Artikel 17 VO (EG) 2005/396

Änderungen der Rückstandshöchstgehalte infolge des Widerrufs von Zulassungen für Pflanzenschutzmittel

Änderungen der Anhänge II oder III, die zur Streichung eines Rückstandshöchstgehalts infolge des Widerrufs einer geltenden Zulassung für ein Pflanzenschutzmittel erforderlich werden, können ohne Stellungnahme der Behörde vorgenommen werden.

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