Artikel 4 VO (EG) 2005/396

Liste mit Gruppen von Erzeugnissen, für die harmonisierte Rückstandshöchstgehalte gelten

(1) Die Erzeugnisse, Gruppen von Erzeugnissen und/oder Teile von Erzeugnissen nach Artikel 2 Absatz 1, für die harmonisierte Rückstandshöchstgehalte gelten, werden in Anhang I bestimmt und aufgeführt. Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung werden nach dem in Artikel 45 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen. Anhang I enthält alle Erzeugnisse, für die Rückstandshöchstgehalte festgelegt sind, sowie andere Erzeugnisse, für die insbesondere wegen der Bedeutung dieser Erzeugnisse für die Ernährung der Verbraucher beziehungsweise für den Handel harmonisierte Rückstandshöchstgehalte gelten sollen. Die Erzeugnisse sind so zu Gruppen zusammenzufassen, dass Rückstandshöchstgehalte so weit wie möglich für eine Gruppe ähnlicher oder verwandter Erzeugnisse festgelegt werden können.

(2) Anhang I wird erstmals binnen drei Monaten nach Inkrafttreten dieser Verordnung erstellt und gegebenenfalls — insbesondere auf Antrag eines Mitgliedstaats — überprüft.

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