Präambel VO (EG) 2005/428

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 384/96 des Rates vom 22. Dezember 1995 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern(1) (nachstehend „Grundverordnung” genannt), insbesondere auf Artikel 9 und Artikel 11 Absatz 3,

auf Vorschlag der Kommission nach Konsultationen im Beratenden Ausschuss,

in Erwägung nachstehender Gründe:

A.
VERFAHREN
1.
GELTENDE MASSNAHMEN
(1)
Im Juli 1999 führte der Rat mit der Verordnung (EG) Nr. 1728/1999(2) endgültige Antidumpingzölle auf die Einfuhren von Polyester-Spinnfasern (nachstehend „PSF” genannt) mit Ursprung in Taiwan ein.
(2)
Im Dezember 2000 führte der Rat mit der Verordnung (EG) Nr. 2852/2000(3) endgültige Antidumpingzölle auf die Einfuhren von Polyester-Spinnfasern mit Ursprung unter anderem in der Republik Korea ein.
(3)
Für die ausführenden Hersteller in der Republik Korea und in Taiwan wurden im Rahmen der oben genannten Untersuchungen folgende endgültige Antidumpingzölle, ausgedrückt als Prozentsatz des cif-Werts frei Grenze der Gemeinschaft, festgesetzt:
2.
LAUFENDE UNTERSUCHUNGEN
(4)
Am 19. Dezember 2003 veröffentlichte die Kommission im Amtsblatt der Europäischen Union eine Bekanntmachung über die Einleitung eines Antidumpingverfahrens betreffend die Einfuhren von Polyester-Spinnfasern mit Ursprung in der Volksrepublik China (nachstehend „VR China” genannt) und Saudi-Arabien in die Gemeinschaft(4) (nachstehend „Bekanntmachung über die Verfahrenseinleitung” genannt).
(5)
Am selben Tag veröffentlichte die Kommission im Amtsblatt der Europäischen Union eine Bekanntmachung(5) über die Einleitung einer Interimsüberprüfung gemäß Artikel 11 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 384/96 (nachstehend „Grundverordnung” genannt) bezüglich der mit den Verordnungen (EG) Nr. 1728/1999 und (EG) Nr. 2852/2000 eingeführten endgültigen Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren von PSF mit Ursprung in der Republik Korea und Taiwan.
(6)
Die Antidumpinguntersuchungen wurden auf einen Antrag hin eingeleitet, der am 10. November 2003 von der Internationalen Vereinigung der Chemiefaser-Hersteller ( „Comité International de la Rayonne et des Fibres Synthétiques” , nachstehend „CIRFS” oder „Antragsteller” genannt) im Namen von Herstellern gestellt wurde, auf die ein wesentlicher Teil, in diesem Falle mehr als 40 %, der Gemeinschaftsproduktion von PSF entfällt. Der Antrag enthielt Beweise für das Vorliegen von Dumping bei der genannten Ware und für eine dadurch verursachte bedeutende Schädigung. Diese Beweise wurden als ausreichend angesehen, um die Einleitung der Verfahren zu rechtfertigen.
3.
UNTERSUCHUNGEN BEZÜGLICH ANDERER LÄNDER UND GELTENDER MASSNAHMEN
(7)
Mit der Verordnung (EG) Nr. 1522/2000(6) wurde ein endgültiger Antidumpingzoll auf die Einfuhren von PSF mit Ursprung in Australien, Indonesien und Thailand, mit der Verordnung (EG) Nr. 2852/2000 ein endgültiger Antidumpingzoll auf die Einfuhren von PSF mit Ursprung in Indien und mit der Verordnung (EG) Nr. 1799/2002(7) ein endgültiger Antidumpingzoll auf die Einfuhren von PSF mit Ursprung in Belarus eingeführt.
4.
VON DEM VERFAHREN BETROFFENE PARTEIEN
(8)
Die Kommission unterrichtete die ihr bekannten ausführenden Hersteller in der VR China, in Saudi-Arabien, Korea und Taiwan, Einführer/Händler und deren Verbände, die bekanntermaßen betroffenen Lieferanten und Verwender, die Vertreter der betroffenen ausführenden Länder, den Antragsteller sowie andere ihr bekannte Gemeinschaftshersteller offiziell über die Einleitung des Verfahrens. Alle interessierten Parteien erhielten die Gelegenheit, innerhalb der in den Bekanntmachungen über die Einleitung gesetzten Frist ihren Standpunkt schriftlich darzulegen und eine Anhörung zu beantragen.
(9)
In Anbetracht der großen Zahl der in dem Antrag genannten ausführenden Hersteller in der VR China, Taiwan und Korea und der vielen in der Gemeinschaft ansässigen Einführer der betroffenen Ware wurde zur Ermittlung von Dumping und Schädigung in beiden Bekanntmachungen über die Verfahrenseinleitung die Auswahl einer Stichprobe gemäß Artikel 17 der Grundverordnung erwogen.
(10)
Damit die Kommission über die Notwendigkeit einer Stichprobenauswahl entscheiden und gegebenenfalls eine Stichprobe bilden konnte, wurden alle ausführenden Hersteller in den unter Randnummer (9) genannten Ländern und die in der Gemeinschaft ansässigen Einführer aufgefordert, mit der Kommission Kontakt aufzunehmen und ihr für den Stichprobenzeitraum (1. Januar 2003 bis 30. November 2003) die in der Bekanntmachung über die Verfahrenseinleitung aufgeführten grundlegenden Informationen zu ihrer Tätigkeit in Verbindung mit der betroffenen Ware zu übermitteln.
(11)
Nach der Prüfung der von den ausführenden Herstellern in der VR China übermittelten Informationen und angesichts der geringen Anzahl von Antworten auf die Fragen, die im Zusammenhang mit dem in Erwägung gezogenen Stichprobenverfahren gestellt worden waren, wurde entschieden, dass im Hinblick auf die ausführenden Hersteller in China kein Stichprobenverfahren notwendig war.
(12)
Im Falle Koreas antworteten neun ausführende Hersteller auf die Fragen, die im Zusammenhang mit dem in Erwägung gezogenen Stichprobenverfahren gestellt worden waren. Für die Stichprobe wurden die drei nach Ausfuhrvolumen größten ausführenden Hersteller ausgewählt. Eines dieser Unternehmen war anschließend jedoch nicht mehr zu einer Zusammenarbeit bereit, so dass das nach Ausfuhrvolumen viertgrößte Unternehmen an dessen Stelle trat. Letztendlich wurden die folgenden Unternehmen, auf die mehr als 80 % der für den Stichprobenzeitraum angegebenen Ausfuhren der betroffenen Ware in die Gemeinschaft entfielen, in die Stichprobe einbezogen:
(13)
Im Falle Taiwans antworteten fünf Unternehmen auf die Fragen, die im Zusammenhang mit dem in Erwägung gezogenen Stichprobenverfahren gestellt worden waren, und übermittelten Angaben über ihre Ausfuhrverkäufe der betroffenen Ware in die Gemeinschaft während des Stichprobenzeitraums. Für die Stichprobe wurden die drei nach Ausfuhrvolumen größten ausführenden Hersteller ausgewählt. Später zeigte sich jedoch, dass eines der in die Stichprobe einbezogenen Unternehmen die betroffene Ware im Stichprobenzeitraum nicht in die Gemeinschaft ausgeführt hatte. Folglich musste das Unternehmen aus der Stichprobe ausgeschlossen werden. Das viertgrößte Unternehmen, an das der Fragebogen geschickt wurde, schien sich in derselben Situation zu befinden. Die Einbeziehung eines anderen Unternehmens in die Stichprobe hätte eine Verlängerung der ursprünglichen Abgabefrist erfordert und in diesem Stadium der Untersuchung einen fristgerechten Abschluss der Untersuchung gefährdet. Zudem entfielen auf die beiden anderen Unternehmen der Stichprobe im Stichprobenzeitraum mehr als 95 % der Ausfuhren der betroffenen Ware in die Gemeinschaft, so dass sie als repräsentativ erachtet werden konnten. Die Stichprobe umfasste somit die folgenden zwei Unternehmen:
(14)
Für die Stichprobe der Einführer wurden auf der Grundlage ihrer Einfuhren aus den betroffenen Ländern ursprünglich fünf nicht mit den ausführenden Herstellern verbundene Unternehmen ausgewählt. Anschließend erwies sich, dass eines der in die Stichprobe einbezogenen Unternehmen nicht zur Mitarbeit bereit war; das Unternehmen wurde aus der Stichprobe ausgeschlossen. Auf die restlichen vier Unternehmen entfallen 14,6 % der gesamten betroffenen Einfuhren. Die Stichprobe umfasste letztendlich die folgenden Unternehmen:
(15)
Die Kommission sandte den bekanntermaßen betroffenen ausführenden Herstellern in der VR China Formulare für Anträge auf Marktwirtschaftsbehandlung (nachstehend „MWB” abgekürzt) bzw. individuelle Behandlung (nachstehend „IB” abgekürzt) zu. Fünf ausführende Hersteller sowie zwei verbundene Unternehmen beantragten MWB bzw. individuelle Behandlung, falls die Untersuchung ergeben sollte, dass sie die MWB-Kriterien nicht erfüllten.
(16)
Die Kommission sandte allen bekanntermaßen betroffenen Parteien und allen anderen Unternehmen, die sich innerhalb der in den Bekanntmachungen über die Verfahrenseinleitung gesetzten Fristen selbst meldeten, Fragebogen zu. Antworten gingen ein von fünf ausführenden Herstellern in der VR China, zwei ausführenden Herstellern in Saudi-Arabien, den drei in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Herstellern in Korea, den beiden in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Herstellern in Taiwan, fünf in der Gemeinschaft ansässigen und mit einem saudi-arabischen Ausführer verbundenen Einführern, einem in der Gemeinschaft ansässigen Einführer, der die betroffene Ware aus Korea einführt, zwei unabhängigen Einführern, die auch Teil der Stichprobe sind, sechs Gemeinschaftsherstellern, zwei Gemeinschaftsherstellern, die nicht zu der antragstellenden Partei gehören, zwei Rohstofflieferanten, zehn Verwendern und einem Hersteller im Vergleichsland (Vereinigte Staaten von Amerika, nachstehend „USA” abgekürzt).
(17)
Die Kommission holte alle Informationen ein, die sie für die Ermittlung des Dumpings, der dadurch verursachten Schädigung und des Interesses der Gemeinschaft für notwendig erachtete, und prüfte sie. In den Betrieben der folgenden Unternehmen wurden Kontrollbesuche durchgeführt:
(18)
Da für die ausführenden Hersteller in der VR China, denen unter Umständen keine MWB gewährt werden konnte, ein Normalwert anhand von Daten aus einem Vergleichsland (in diesem Falle aus den USA) ermittelt werden musste, wurde in den Betrieben des folgenden Unternehmens ein entsprechender Kontrollbesuch durchgeführt:
5.
UNTERSUCHUNGSZEITRAUM
(19)
Die Dumping- und die Schadensuntersuchung betrafen den Zeitraum vom 1. Januar 2003 bis zum 31. Dezember 2003 (nachstehend „Untersuchungszeitraum” oder „UZ” genannt). Die Untersuchung der für die Schadensanalyse relevanten Entwicklungen betraf den Zeitraum vom 1. Januar 2000 bis zum Ende des UZ (nachstehend „Bezugszeitraum” genannt).
6.
UNTERRICHTUNG
(20)
Alle Parteien wurden über die wesentlichen Tatsachen und Erwägungen unterrichtet, auf deren Grundlage beabsichtigt wurde,
(21)
Die mündlichen und schriftlichen Sachäußerungen der Parteien wurden geprüft und die endgültigen Feststellungen gegebenenfalls entsprechend geändert.
B.
BETROFFENE WARE UND GLEICHARTIGE WARE
1.
BETROFFENE WARE
(22)
Die Definition der betroffenen Ware entspricht jener, die für die unter den Randnummern (1) und (2) genannten Untersuchungen zugrunde gelegt wurde.
(23)
Bei der betroffenen Ware handelt es sich um synthetische Spinnfasern aus Polyester, weder gekrempelt noch gekämmt noch anders für die Spinnerei bearbeitet, die derzeit dem KN-Code 55032000 zugewiesen werden. Sie werden gemeinhin als Polyester-Spinnfasern (PSF) bezeichnet.
(24)
Die Ware wird als Ausgangsmaterial in der Textilherstellung verwendet und auf verschiedenen Fertigungsstufen verarbeitet. PSF wird in der Gemeinschaft entweder für die Spinnerei verwendet, d. h. zur Herstellung von Filamenten für die Textilproduktion, wobei gegebenenfalls andere Fasern wie Baumwolle oder Wolle beigemischt werden, oder für andere Zwecke als die Spinnerei wie beispielsweise die Herstellung von Faserfüllstoffen zum Füllen oder Polstern bestimmter Textilwaren wie Kissen, Autositze und Jacken.
(25)
Von der Ware werden verschiedene Typen verkauft, die nach Merkmalen wie Gewicht, Festigkeit, Lüstrierung und Siliconbehandlung oder nach ihrer Zuordnung zu Kategorien wie Rundfasern, Hohlfasern und Zweikomponentenfasern sowie zu Spezialfasern wie gefärbten Fasern und Trilobalfasern unterschieden werden. In der Produktion wird zwischen neuen ( „virgin” ) PSF, die aus neuen Rohstoffen hergestellt werden, und regenerierten PSF, die aus rückgewonnenem Polyester hergestellt werden, unterschieden. Bei der Qualität wird zwischen zwei Kategorien (erste und zweite Qualität) unterschieden.
(26)
Die Untersuchung ergab, dass alle Typen der unter der Randnummer (23) definierten betroffenen Ware sich zwar, wie in Randnummer (25) erläutert, in bestimmten Merkmalen unterscheiden, jedoch alle dieselben grundlegenden materiellen und chemischen Eigenschaften aufweisen und für dieselben Zwecke verwendet werden. Daher werden alle Typen der betroffenen Ware für die Zwecke dieses Antidumpingverfahrens als eine einzige Ware angesehen.
2.
GLEICHARTIGE WARE
(27)
Nach den Feststellungen der Kommission weisen die aus den von der Untersuchung betroffenen Ländern in die Gemeinschaft eingeführten und zum Verkauf auf deren Inlandsmärkten hergestellten PSF, die im Vergleichsland (USA) zum Verkauf auf dem Inlandsmarkt hergestellte Ware sowie die vom Wirtschaftszweig der Gemeinschaft zum Verkauf auf dem Gemeinschaftsmarkt hergestellten PSF dieselben grundlegenden materiellen und chemischen Eigenschaften und Verwendungen auf. Daher handelt es sich bei ihnen um gleichartige Waren im Sinne des Artikels 1 Absatz 4 der Grundverordnung.
C.
DUMPING
1.
ALLGEMEINE METHODE
(28)
Bei allen ausführenden Herstellern in der Republik Korea, Taiwan, Saudi-Arabien und soweit wie möglich auch bei den ausführenden Herstellern in der VR China wurde nach der nachstehend erläuterten allgemeinen Methode vorgegangen. In den Dumpingfeststellungen zu den einzelnen Ländern wird deshalb nur auf die landesspezifischen Einzelheiten eingegangen.
2.
NORMALWERT
(29)
Nach Artikel 2 Absatz 2 der Grundverordnung wurde zunächst für jeden kooperierenden ausführenden Hersteller geprüft, ob dessen PSF-Verkäufe auf dem Inlandsmarkt als repräsentativ angesehen werden können, d. h. ob die vom jeweiligen ausführenden Hersteller auf dem Inlandsmarkt insgesamt verkaufte Menge mindestens 5 % der von ihm zur Ausfuhr in die Gemeinschaft verkauften Gesamtmenge entsprach.
(30)
Anschließend ermittelte die Kommission die auf dem Inlandsmarkt verkauften PSF-Typen, die mit den zur Ausfuhr in die Gemeinschaft verkauften Typen identisch oder direkt vergleichbar waren. Bei der Prüfung der Repräsentativität auf Typengrundlage sah die Kommission die auf dem Inlandsmarkt verkauften und die ausgeführten Warentypen, die in Bezug auf Ursprung, Denier, Zusammensetzung, Faserquerschnitt, Lüstrierung, Farbe, Siliconbehandlung und Qualität ähnliche Eigenschaften aufwiesen und für ähnliche Zwecke verwendet wurden, als direkt vergleichbar an (vgl. Randnummer (27)).
(31)
Für jeden von den ausführenden Herstellern auf den jeweiligen Inlandsmärkten verkauften PSF-Typ, der den Feststellungen zufolge mit einem zur Ausfuhr in die Gemeinschaft verkauften Typ direkt vergleichbar war, wurde geprüft, ob die Inlandsverkäufe im Sinne des Artikels 2 Absatz 2 der Grundverordnung hinreichend repräsentativ waren. Die Inlandsverkäufe eines bestimmten PSF-Typs wurden als hinreichend repräsentativ angesehen, wenn die Gesamtmenge der Inlandsverkäufe dieses Typs im UZ 5 % oder mehr der Gesamtmenge der Ausfuhrverkäufe des vergleichbaren Typs in die Gemeinschaft entsprach.
(32)
Anschließend prüfte die Kommission, ob die Inlandsverkäufe der einzelnen in repräsentativen Mengen auf dem Inlandsmarkt verkauften PSF-Typen als Geschäfte im normalen Handelsverkehr angesehen werden konnten; hierfür wurde jeweils der Anteil der gewinnbringenden Verkäufe an unabhängige Kunden ermittelt. In den Fällen, in denen auf das Volumen der PSF-Verkäufe, die zu einem Nettoverkaufspreis in Höhe der rechnerisch ermittelten Produktionskosten oder darüber verkauft wurden, 80 % oder mehr des gesamten Verkaufsvolumens entfielen und in denen der gewogene Durchschnittspreis des betreffenden Warentyps den Produktionskosten entsprach oder darüber lag, stützte sich der Normalwert auf den tatsächlichen Inlandspreis, der als gewogener Durchschnitt der Preise aller Inlandsverkäufe dieses Typs im UZ ermittelt wurde, und zwar unabhängig davon, ob diese Verkäufe gewinnbringend waren oder nicht. In den Fällen, in denen das Volumen der gewinnbringenden PSF-Verkäufe 80 % oder weniger des gesamten Verkaufsvolumens ausmachte und in denen der gewogene Durchschnittspreis des betreffenden Typs unter den Produktionskosten lag, stützte sich der Normalwert auf den tatsächlichen Inlandspreis, der ausschließlich als gewogener Durchschnitt der gewinnbringenden Verkäufe dieses Warentyps ermittelt wurde, sofern auf diese Verkäufe 10 % oder mehr der gesamten Verkaufsmenge für diesen Warentyp entfielen.
(33)
Machten die gewinnbringenden Verkäufe bei einem Warentyp weniger als 10 % der gesamten Verkaufsmenge aus, wurde die Auffassung vertreten, dass die Verkaufsmengen dieses Typs nicht ausreichten, um den Inlandspreis als angemessene Grundlage für die Ermittlung des Normalwerts heranziehen zu können. In den Fällen, in denen die Inlandspreise eines bestimmten von einem ausführenden Hersteller verkauften Warentyps nicht zur Ermittlung des Normalwerts herangezogen werden konnten, musste eine andere Methode angewandt werden.
(34)
Es wurde untersucht, ob der Normalwert gemäß Artikel 2 Absatz 1 der Grundverordnung anhand der Inlandspreise anderer Hersteller ermittelt werden konnte. Da keine zuverlässigen Inlandspreise anderer Hersteller verfügbar waren, wurde der Normalwert gemäß Artikel 2 Absatz 3 der Grundverordnung rechnerisch ermittelt.
(35)
Folglich wurde gemäß Artikel 2 Absatz 3 der Grundverordnung der Normalwert auf der Grundlage der Herstellkosten des jeweiligen ausführenden Herstellers zuzüglich eines angemessenen Prozentsatzes für die Vertriebs-, Verwaltungs- und Gemeinkosten (nachstehend „VVG-Kosten” genannt) und einer angemessenen Gewinnspanne rechnerisch ermittelt.
(36)
Zu diesem Zweck untersuchte die Kommission, ob die Angaben über die VVG-Kosten und die auf dem Inlandsmarkt erzielten Gewinne der einzelnen betroffenen ausführenden Hersteller zuverlässig waren.
(37)
Die Angaben über die tatsächlichen VVG-Kosten wurden als zuverlässig angesehen, wenn das Gesamtvolumen der Inlandsverkäufe des betreffenden Unternehmens als repräsentativ im Sinne des Artikels 2 Absatz 2 der Grundverordnung angesehen werden konnte. Die inländische Gewinnspanne wurde anhand der Inlandsverkäufe im normalen Handelsverkehr bestimmt.
(38)
In allen Fällen, in denen diese Bedingungen nicht erfüllt waren, prüfte die Kommission, ob gemäß Artikel 2 Absatz 6 der Grundverordnung Daten anderer auf dem Inlandsmarkt des Ursprungslands tätiger Ausführer oder Hersteller herangezogen werden konnten. Wenn nur für einen ausführenden Hersteller zuverlässige Daten verfügbar waren, konnte der in Artikel 2 Absatz 6 Buchstabe a) vorgesehene gewogene Durchschnitt nicht ermittelt werden, so dass geprüft wurde, ob die Voraussetzungen in Artikel 2 Absatz 6 Buchstabe b) erfüllt waren, d. h. ob Daten über die Produktion und den Verkauf von Waren der gleichen allgemeinen Warengruppe auf dem Inlandsmarkt des betreffenden Ausführers oder Herstellers verwendet werden konnten. Waren derartige Daten nicht verfügbar oder wurden diese nicht von dem betreffenden ausführenden Hersteller zur Verfügung gestellt, wurden die VVG-Kosten und die Gewinne gemäß Artikel 2 Absatz 6 Buchstabe c) der Grundverordnung anhand einer anderen vertretbaren Methode ermittelt.
3.
AUSFUHRPREIS
(39)
In allen Fällen, in denen die Ausfuhren der betroffenen Ware an unabhängige Abnehmer in der Gemeinschaft gingen, wurde der Ausfuhrpreis gemäß Artikel 2 Absatz 8 der Grundverordnung anhand der tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Ausfuhrpreise berechnet.
(40)
Erfolgte die Ausfuhr über einen verbundenen Einführer und wurde dieser als nicht zuverlässig angesehen, wurde der Ausfuhrpreis gemäß Artikel 2 Absatz 9 der Grundverordnung anhand des Preises, zu dem die Ware erstmals an einen unabhängigen Abnehmer weiterverkauft wurde, rechnerisch ermittelt, für alle zwischen der Einfuhr und dem Weiterverkauf angefallenen Kosten eine gebührende Berichtigung vorgenommen und ein angemessener Betrag für VVG-Kosten und Gewinne hinzugerechnet. Zu diesem Zweck wurden die VVG-Kosten des verbundenen Einführers herangezogen. Entsprechend der gängigen Praxis der Kommission wurde die Gewinnspanne auf der Grundlage der bei den kooperierenden unabhängigen Einführern verfügbaren Informationen ermittelt.
(41)
Da, wie die Untersuchung ergab, ein unabhängiger Einführer nur nebengeschäftlich mit der betroffenen Ware handelt, wurde dessen Gewinnspanne nicht berücksichtigt.
4.
VERGLEICH
(42)
Für vergleichbare Typen wurden Normalwert und Ausfuhrpreise auf der Stufe ab Werk verglichen. Im Interesse eines fairen Vergleichs des Normalwerts mit dem Ausfuhrpreis wurden gemäß Artikel 2 Absatz 10 der Grundverordnung gebührende Berichtigungen für Unterschiede, die die Preise und die Vergleichbarkeit der Preise beeinflussen, vorgenommen. Diese Berichtigungen wurden in allen Fällen zugestanden, in denen die Anträge den Untersuchungsergebnissen zufolge angemessen und korrekt und durch stichhaltige Beweise untermauert waren.
5.
DUMPINGSPANNE FÜR DIE IN DIE UNTERSUCHUNG EINBEZOGENEN UNTERNEHMEN
(43)
Gemäß Artikel 2 Absatz 11 der Grundverordnung wurde außer in den unter Randnummer (45) beschriebenen Fällen die Dumpingspanne für jeden ausführenden Hersteller auf Typengrundlage durch einen Vergleich des gewogenen durchschnittlichen Normalwerts mit dem gewogenen durchschnittlichen Ausfuhrpreis ermittelt.
(44)
In einem Fall musste untersucht werden, ob ein Vergleich auf der Grundlage einzelner Geschäftsvorgänge möglich war, da ein Vergleich der Durchschnittswerte das Dumping nicht in vollem Umfang widerspiegelte (vgl. Randnummern (143) bis (145)). Ein Vergleich auf der Grundlage einzelner Geschäftsvorgänge war jedoch nicht möglich, weil die Inlands- und Ausfuhrverkäufe zahlenmäßig erheblich voneinander abwichen. Außerdem gab es für die Auslandsverkäufe keine entsprechenden Inlandsverkäufe, die zum selben Zeitpunkt erfolgten.
(45)
In Fällen, in denen sich das Gefüge der Ausfuhrpreise je nach Zeitabschnitt erheblich unterschieden die unter Randnummer (43) erläuterte Methode nicht in vollem Umfang die Dumpingpraktiken widerspiegelte, wurde gemäß Artikel 2 Absatz 11 der Grundverordnung der gewogene durchschnittliche Normalwert mit den Preisen der einzelnen Ausfuhrgeschäfte verglichen.
(46)
Für ausführende Hersteller, die sich als verbundene Unternehmen erwiesen, wurde entsprechend der gängigen Praxis der Kommission eine durchschnittliche Dumpingspanne für verbundene ausführende Hersteller ermittelt.
6.
RESIDUALE DUMPINGSPANNE
(47)
Für nicht kooperierende Unternehmen wurde gemäß Artikel 18 der Grundverordnung auf der Grundlage der verfügbaren Daten eine so genannte „residuale” Dumpingspanne ermittelt.
(48)
Zur Ermittlung dieser residualen Dumpingspanne wurde zunächst der Umfang der Mitarbeit festgestellt. Dieser galt als hoch, wenn das von den kooperierenden ausführenden Herstellern angegebene Ausfuhrvolumen nahezu mit dem von Eurostat für das jeweilige Land angegebenen Volumen übereinstimmte und kein Grund zu der Annahme bestand, dass ein ausführender Hersteller nicht an der Untersuchung mitarbeitete. In diesem Fall wurde beschlossen, die höchste Dumpingspanne, die für ein kooperierendes Unternehmen ermittelt worden war, als residuale Dumpingspanne festzusetzen, um die Wirksamkeit etwaiger Maßnahmen sicherzustellen.
(49)
Im Falle geringer Mitarbeit wurde die residuale Dumpingspanne auf der Grundlage der höchsten Dumpingspanne festgelegt, die für einen repräsentativen Typ der betroffenen Ware eines anderen kooperierenden ausführenden Herstellers ermittelt worden war. Diese Vorgehensweise wurde auch als notwendig erachtet, damit aus der geringen Mitarbeit kein Vorteil erwuchs; zudem lagen keine Hinweise dafür vor, dass eine nicht kooperierende Partei in geringerem Umfang gedumpt hatte.
7.
VOLKSREPUBLIK CHINA
7.1
Marktwirtschaftsbehandlung (MWB)
(50)
Gemäß Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe c) der Grundverordnung wird in Antidumpinguntersuchungen betreffend die Einfuhren mit Ursprung in der VR China der Normalwert für diejenigen Hersteller, die die Kriterien des Artikels 2 Absatz 7 Buchstabe c) der Grundverordnung erfüllen, gemäß Artikel 2 Absätze 1 bis 6 der Grundverordnung ermittelt.
(51)
Diese Kriterien, deren Erfüllung die antragstellenden Unternehmen durch einschlägiges Beweismaterial untermauern müssen, sind der Übersicht halber nachstehend kurz zusammengefasst:
(52)
Fünf ausführende Hersteller in der VR China stellten einen Antrag auf MWB gemäß Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe b) der Grundverordnung und sandten das MWB-Antragsformular für ausführende Hersteller ausgefüllt zurück. Für diese Unternehmen holte die Kommission alle für notwendig erachteten Informationen ein und prüfte die im MWB-Antragsformular enthaltenen Angaben bei einem Kontrollbesuch in den Betrieben dieser Unternehmen.
(53)
Die Untersuchung ergab, dass nur eines dieser fünf Unternehmen alle Kriterien erfüllte; der ausführende Hersteller in der VR China, dem eine MWB-Behandlung gewährt werden konnte, heißt
(54)
Die anderen vier Anträge mussten abgelehnt werden. Für die vier Unternehmen, denen keine MWB gewährt wurde, sind in der nachstehenden Tabelle die jeweiligen Überprüfungsergebnisse in Bezug auf die fünf Kriterien des Artikels 2 Absatz 7 Buchstabe c) der Grundverordnung aufgeführt.
(55)
Die betreffenden Unternehmen erhielten Gelegenheit, zu den vorstehenden Ergebnissen Stellung zu nehmen. Alle vier Unternehmen, denen keine MWB gewährt wurde, fochten die Feststellungen an und machten geltend, dass ihnen eine MWB gewährt werden müsse.
(56)
Was das erste Kriterium anbetrifft, dem zufolge Unternehmensentscheidungen auf der Grundlage von Marktsignalen und ohne nennenswerten staatlichen Einfluss zu treffen sind und die Kosten auf Marktwerten beruhen müssen, bestritt ein Unternehmen, dass die Feststellung der Kommission, es habe staatliche Beihilfen erhalten und die Kosten würden deshalb nicht ganz den Marktwerten entsprechen, zutreffend sei. In diesem Falle habe der im Kollektivbesitz befindliche Anteilseigner bei der Unternehmensgründung Kapital eingebracht, habe aber beim späteren Verkauf von Unternehmensanteilen keinen Ausgleich für den höheren Anteilswert erhalten. Während des Kontrollbesuches im Betrieb wurden Unterlagen gefunden, die dies bestätigten. Aufgrund dieses finanziellen Vorteils zahlte das Unternehmen nicht den Marktwert für die für die Herstellung der betroffenen Ware erforderlichen Vermögenswerte. Daher vertrat die Kommission die Auffassung, dass die Entscheidungen des Unternehmens bezüglich Kosten und Produktionsfaktoren nicht auf der Grundlage von Marktsignalen getroffen worden waren.
(57)
Darüber hinaus hatte das Unternehmen versucht, mögliche staatliche Eingriffe zu vertuschen. Eine Überprüfung der Übersetzung der chinesischen Gewerbeerlaubnis des Unternehmens ergab in der Tat, dass Angaben zum Geschäftsfeld des Anteilseigners und insbesondere die Bezugnahme auf Verwaltung und Handhabung der sich im kommunalen Besitz befindlichen Vermögenswerte einfach ausgelassen worden waren. Daraus musste geschlossen werden, dass der ausführende Hersteller keine ausreichenden Beweise dafür vorgelegt hatte, dass er tatsächlich unter marktwirtschaftlichen Bedingungen tätig war. Keines der vom betreffenden Unternehmen nach dessen Unterrichtung vorgebrachten Argumente konnte diese Schlussfolgerung widerlegen, so dass dem Vorbringen nicht gefolgt werden konnte.
(58)
Bezüglich des zweiten Kriteriums, dem zufolge die betreffenden Unternehmen über eine einzige klare Buchführung verfügen müssen, die von unabhängigen Stellen nach internationalen Buchführungsgrundsätzen geprüft und in allen Bereichen angewendet wird, machten vier Unternehmen geltend, dass sie dieses Kriterium erfüllten, da ihre Bücher von unabhängiger Stelle geprüft würden. Es wurde allerdings festgestellt, dass in den Rechnungsprüfungsberichten von drei dieser Unternehmen erhebliche Mängel (u. a. die Nichteinhaltung grundlegender internationaler Buchführungsgrundsätze), die beim Kontrollbesuch vor Ort festgestellt wurden, nicht angesprochen bzw. Änderungen in der Buchführung der betreffenden Unternehmen nicht erläutert worden waren. Ein anderes Unternehmen hatte die Empfehlungen des Rechnungsprüfers nicht in seine Buchführung übernommen. Da die Bücher aller vier betroffenen Unternehmen somit nicht, wie in Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe c) zweiter Gedankenstrich der Grundverordnung gefordert, nach internationalen Buchführungsgrundsätzen geführt wurden, konnte den Vorbringen nicht stattgegeben werden.
(59)
In Bezug auf das dritte Kriterium machten drei Unternehmen geltend, dass entgegen den Feststellungen der Kommission keine nennenswerten Verzerrungen infolge des früheren nicht marktwirtschaftlichen Systems bestünden. In einem Falle konnte diesem Vorbringen nicht gefolgt werden, da festgestellt wurde, dass das Unternehmen einen zinslosen Kredit von der Regierung sowie verschiedene andere Subventionen erhalten hatte. Dies bedeutet, dass es durchaus nennenswerte Verzerrungen infolge des früheren nicht marktwirtschaftlichen Systems mit Auswirkungen auf die Produktionskosten gegeben hat. Beim zweiten betroffenen Unternehmen stimmten die fälligen Zahlungen für die Landnutzungsrechte nicht mit den tatsächlich erfolgten Zahlungen überein. Des Weiteren hatte dieses Unternehmen die Abschreibungen auf immaterielle Anlagewerte nicht nach den geltenden Buchführungsgrundsätzen vorgenommen, was die Feststellungen bezüglich des zweiten Kriteriums weiter bekräftigt. Ein drittes Unternehmen behauptete, dass ein fehlender Nachweis einer satzungsgemäßen Kapitaleinzahlung nicht unmittelbar bedeutete, dass nennenswerte Verzerrungen infolge des früheren nicht marktwirtschaftlichen Systems vorlägen, da die Interessen privater Natur gewesen seien. Die Untersuchung ergab jedoch, dass die Kapitaleinzahlung nicht nach den geltenden Regeln erfolgt war. Die Kommission kam daher zu dem Schluss, dass das Unternehmen noch nennenswerten Verzerrungen infolge des früheren nicht marktwirtschaftlichen Systems unterlag und dessen Kosten, insbesondere die Kosten in Verbindung mit der Anlagenabschreibung, erheblich verzerrt waren. Die betreffenden Unternehmen erfüllten somit nicht die Kriterien des Artikels 2 Absatz 7 Buchstabe c) zweiter Gedankenstrich der Grundverordnung, und ihre diesbezüglichen Anträge mussten abgelehnt werden.
(60)
Ein Unternehmen machte geltend, dass die Entscheidung der Kommission über seinen MWB-Antrag erst nach den in Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe c) der Grundverordnung festgesetzten drei Monaten erfolgt und somit ungültig sei.
(61)
Diesbezüglich sei angemerkt, dass die Kommission den betroffenen ausführenden Herstellern in China, einschließlich dem vorgenannten Unternehmen, mehrere Fristverlängerungen gewährte, da es für sie schwierig war, die in der Bekanntmachung über die Verfahrenseinleitung gesetzte Abgabefrist für die MWB-Anträge einzuhalten.
(62)
Zudem wiesen die meisten eingegangenen MWB-Anträge Mängel auf, so dass erheblicher Klärungsbedarf bestand und zusätzliche Informationen angefordert werden mussten, was wiederum die Untersuchung verzögerte. Aber auch andere komplizierte Fragen, die unter anderem Unternehmensstrukturen und Absatzkanäle betrafen, sowie erhebliche Mängel, die beim Kontrollbesuch in Bezug auf die Buchführung der Unternehmen festgestellt wurden, verlängerten die Analyse, so dass es nicht möglich war, binnen drei Monaten nach Einleitung des Verfahrens über die MWB-Anträge zu befinden.
(63)
Die Nichteinhaltung einer solchen Frist hat jedoch keine rechtlichen Folgen, da den Unternehmen immer auch die Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben wurde. Außerdem machte das oben genannte Unternehmen keine negativen Auswirkungen aufgrund des längeren MWB-Entscheidungsprozesses geltend. Auch keine der anderen interessierten Parteien machte einen solchen Nachteil geltend.
(64)
Aus den vorstehenden Gründen wird der Schluss gezogen, dass selbst nach Ablauf der Dreimonatsfrist eine gültige MWB-Entscheidung getroffen werden kann. Dem Vorbringen wurde daher nicht stattgegeben.
(65)
Der Beratende Ausschuss wurde konsultiert, und die direkt betroffenen Parteien wurden entsprechend unterrichtet. Vom Wirtschaftszweig der Gemeinschaft, der die Gelegenheit zur Stellungnahme erhalten hatte, gingen keine Kommentare zu den MWB-Feststellungen ein.
7.2
Individuelle Behandlung
(66)
Gemäß Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe a) der Grundverordnung wird für die Länder, die unter Artikel 2 Absatz 7 der Grundverordnung fallen, gegebenenfalls ein landesweiter Zoll festgesetzt, außer wenn Unternehmen gemäß Artikel 9 Absatz 5 der Grundverordnung nachweisen können, dass sie Kapital und Gewinne frei zurückführen können, ihre Ausfuhrpreise und -mengen sowie die Verkaufsbedingungen frei festgelegt werden, sich die Mehrheit der Anteile im Besitz von Privatpersonen befindet, Währungsumrechnungen zu Marktkursen erfolgen und der Staat nicht in einem solchen Maße Einfluss nimmt, dass die Maßnahmen umgangen werden könnten, wenn für einzelne Ausführer unterschiedliche Zollsätze festgesetzt werden.
(67)
Die fünf ausführenden Hersteller beantragten sowohl eine MWB als auch eine individuelle Behandlung, falls ihnen keine MWB gewährt würde. Wie bereits erläutert, müssen die antragstellenden Unternehmen durch einschlägiges Beweismaterial nachweisen, dass sie die in Artikel 9 Absatz 5 der Grundverordnung genannten Kriterien erfüllen. Ein Unternehmen übermittelte irreführende Informationen über die Geschäftstätigkeiten eines seiner Anteilseigner, um etwaige Staatseingriffe zu vertuschen (vgl. Randnummer (57)). Das Unternehmen konnte deshalb nicht nachweisen, dass es seine Ausfuhrpreise und -mengen und die Verkaufsbedingungen wirklich frei festlegte. Außerdem konnte das Unternehmen nicht nachweisen, dass der Staat nicht in einem solchen Maße Einfluss nimmt, dass die Maßnahmen umgangen werden könnten, wenn für diesen Ausführer ein unternehmensspezifischer Zollsatz festgesetzt würde. Da dieses Unternehmen nicht alle Kriterien des Artikels 9 Absatz 5 der Grundverordnung erfüllte, wurde beschlossen, diesem Unternehmen keine individuelle Behandlung zu gewähren.
(68)
Eines der anderen drei Unternehmen, denen keine MWB-Behandlung gewährt wurde, befand sich teilweise in ausländischem Besitz und konnte seine Gewinne frei zurückführen. Die anderen beiden Unternehmen gehören chinesischen Privatpersonen in der VR China, so dass für sie dieses Kriterium nicht gilt. Auf der Grundlage der überprüften Angaben der drei Unternehmen wurde festgestellt, dass der Staat keinen Einfluss auf die Unternehmen bei der Festsetzung ihrer Ausfuhrpreise und -mengen sowie Verkaufsbedingungen nahm. Da sich die Mehrheit der Unternehmensanteile im Besitz wirklich privatwirtschaftlicher Unternehmen befindet, kann der Staat nicht in einem solchen Maße Einfluss auf diese Unternehmen nehmen, dass die Maßnahmen umgangen werden können. Da diese Unternehmen sowohl auf dem Inlands- als auch dem Ausfuhrmarkt miteinander konkurrieren, wird jedes Unternehmen versuchen, seine unternehmensspezifische Marge zu nutzen und nicht eine etwaige Umgehung zu riskieren. Wie bereits unter Randnummer (54) festgestellt, erfüllten alle Unternehmen das fünfte Kriterium des Artikels 2 Absatz 7 Buchstabe c) der Grundverordnung, dem zufolge alle Währungsumrechnungen zu Marktkursen erfolgen müssen. Die Kommission kam deshalb zu dem Schluss, dass die drei Unternehmen, denen keine MWB gewährt werden konnte, die Voraussetzungen für eine individuelle Behandlung gemäß Artikel 9 Absatz 5 der Grundverordnung erfüllten.
(69)
Den folgenden drei ausführenden Herstellern in der VR China wird deshalb eine individuelle Behandlung gewährt:
7.3
Normalwert
7.3.1
Ermittlung des Normalwerts für die ausführenden Hersteller, denen eine MWB gewährt wurde
(70)
Der ausführende Hersteller in der VR China, dem eine MWB gewährt wurde, wurde anschließend aufgefordert, einen Fragebogen über die Inlandsverkäufe und die Produktionskosten der betroffenen Ware vollständig zu beantworten. Die Antworten wurden dann in den Betrieben des betreffenden Unternehmens überprüft.
(71)
Zur Bestimmung des Normalwerts wandte die Kommission die unter den Randnummern (29) bis (38) dargelegte Methode an.
7.3.2
Ermittlung des Normalwerts für alle ausführenden Hersteller, denen keine MWB gewährt wurde
i)
Vergleichsland
(72)
Gemäß Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe a) der Grundverordnung ist der Normalwert für diejenigen ausführenden Hersteller, denen keine MWB gewährt wurde, auf der Grundlage des Preises oder des rechnerisch ermittelten Werts in einem Land mit Marktwirtschaft ( „Vergleichsland” ) zu ermitteln.
(73)
In der Bekanntmachung über die Verfahrenseinleitung hatte die Kommission die USA als geeignetes Drittland mit Marktwirtschaft zur Ermittlung des Normalwerts für die VR China vorgesehen und die interessierten Parteien zu einer diesbezüglichen Stellungnahme aufgefordert. Drei ausführende Hersteller erhoben innerhalb der festgesetzten Fristen Einwände gegen diese Wahl; ein ausführender Hersteller schlug vor, das von diesem Verfahren betroffene Ausfuhrland mit dem geringsten Normalwert als Vergleichsland heranzuziehen. Es wurde geltend gemacht, dass der Wirtschaftsstand der USA nicht jenem der VR China entspricht und die Kosten (einschließlich der Rohstoffpreise) in den USA vergleichsweise höher seien.
(74)
Um festzustellen, ob die vorgesehene Wahl der USA als Vergleichsland angemessen war, ersuchte die Kommission zunächst die ihr bekannten PSF-Hersteller in anderen Marktwirtschaftsländern — in diesem Falle USA, Indien, Indonesien und Thailand — um Übermittlung von Angaben über Verkäufe und Marktbedingungen. Sie erhielt Antworten von jeweils einem Hersteller in den USA und Indien und von zwei Herstellern in Indonesien. Es wurde ebenfalls geprüft, ob eventuell Taiwan oder die Republik Korea, die Gegenstand der parallel eingeleiteten Interimsüberprüfung sind (vgl. Randnummer (5)), als Vergleichsland in Frage kämen.
(75)
Die aus der parallel laufenden Interimsüberprüfung verfügbaren Informationen über Taiwan zeigen, dass auf dem dortigen Inlandsmarkt nur aus neuen Rohstoffen hergestellte PSF ( „virgin PSF” ) verkauft werden, während die chinesischen Ausführer, denen keine MWB gewährt wurde, ausschließlich regenerierte PSF verkauften, was für den Vergleich des Normalwerts mit dem Ausfuhrpreis erhebliche Berichtigungen erfordern würde. Für die ausführenden Hersteller in der Republik Korea wurde festgestellt, dass sie die betroffene Ware zu gedumpten Preisen in die Gemeinschaft einführten (vgl. Randnummern (112) bis (137)), was Verzerrungen auf dem koreanischen Inlandsmarkt als sehr wahrscheinlich erscheinen ließ. Außerdem handelte es sich bei den meisten Verkäufen auf dem koreanischen Markt um aus neuen Rohstoffen hergestellte PSF; nur ein Unternehmen (von drei) stellte regenerierte PSF her. Demgegenüber wurden in den USA sowohl neue als auch regenerierte PSF in großen Mengen hergestellt. Daher wurde der Schluss gezogen, dass es keinen erkennbaren Grund gibt, Korea oder Taiwan den USA als Vergleichsland vorzuziehen. Die anderen in Erwägung gezogenen Länder sind Gegenstand von Antidumping- und/oder Ausgleichsmaßnahmen, was ein Hinweis auf Verzerrungen ihrer Inlandsmärkte für die betroffene Ware sein könnte.
(76)
Die Analyse aller der Kommission verfügbaren Informationen ergab, dass es in den USA mit zehn Herstellern und umfangreichen Einfuhren aus Drittländern einen großen und wettbewerbsintensiven Markt für die betroffene Ware gibt. Auf die Einfuhren der betroffenen Ware aus der Republik Korea und Taiwan waren zwar Antidumpingzölle eingeführt worden, aber es wurden auch bedeutende Mengen PSF aus anderen Ländern eingeführt.
(77)
Wie unter Randnummer (27) erläutert, handelt es sich bei der auf dem US-amerikanischen Inlandsmarkt hergestellten und verkauften Ware und der aus China in die Gemeinschaft eingeführten Ware um gleichartige Waren. Diesbezüglich wurden für den Vergleich nur jene Warentypen in den USA, die im selben Verfahren hergestellt werden, berücksichtigt, in diesem Falle also nur PSF aus rückgewonnenem Polyester.
(78)
In China wird der verwendete Rohstoff, d. h. der rückgewonnene Polyester, im Wesentlichen auf dem Inlandsmarkt beschafft, nur ein kleiner Teil stammt aus den USA und Europa. Der Hersteller im Vergleichsland bezieht seine Rohstoffe ausschließlich von inländischen Lieferanten. Daher wurde der Schluss gezogen, dass die Rohstoffbeschaffung in den USA im Vergleich zur VR China leichter oder aber mindestens vergleichbar war.
(79)
Den niedrigsten Normalwert als Kriterium für die Wahl des Vergleichslandes heranzuziehen, wurde als nicht angemessen betrachtet, da es sich hierbei nicht um ein klares Kriterium, sondern eher um das endgültige Ergebnis handeln würde. Auch wenn die Kosten in einem Drittland mit Marktwirtschaft angeblich höher sind, ist dies kein Grund an sich, um ein solches Land nicht als angemessenes Vergleichsland zu betrachten. Ein mögliches Ziel staatlicher Eingriffe kann gerade darin bestehen, die Kosten möglichst gering zu halten, um bestimmte inländische Industriezweige zu unterstützen und ihre Wettbewerbsfähigkeit zu erhalten. In diesen Fällen wären niedrige Kosten nur die Folge staatlicher Einflussnahme und nicht des Wirkens der Marktkräfte. Mit Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe a) der Grundverordnung soll demgegenüber gerade bezweckt werden, dass ein Vergleichsland ausgewählt wird, dessen Preise und Kosten eine von nicht marktwirtschaftlichen Bedingungen freie Ermittlung des Normalwerts gewährleistet.
(80)
Der als Gegenargument vorgebrachte unterschiedliche Wirtschaftsstand der USA und der VR China ist als solcher bei der Wahl des Vergleichslandes nicht relevant, denn eigentlich sollte die Wahl eines modernen, kostenorientierten und durch intensiven Wettbewerb gekennzeichneten Markts einen niedrigeren Normalwert zur Folge haben als die Wahl eines Vergleichslandes, dessen Wirtschaftsstand mit jenem des nicht marktwirtschaftlichen Landes vergleichbar ist.
(81)
Angesichts dessen wurde der Schluss gezogen, dass die USA das geeignetste Vergleichsland waren und dass unter diesen Umständen die Wahl der USA im Sinne des Artikels 2 Absatz 7 der Grundverordnung angemessen und gerechtfertigt war.
(82)
Die Kommission sandte anschließend einen ausführlicheren Fragebogen an den Hersteller in den USA, um Informationen über die inländischen Verkaufspreise und die Produktionskosten der betroffenen Ware einzuholen. Die Antworten des Herstellers wurden bei einem Kontrollbesuch vor Ort geprüft.
(83)
Nach Ablauf der Frist zur Übermittlung von Stellungnahmen im Zusammenhang mit der Unterrichtung behaupteten zwei ausführende Hersteller in der VR China, die Wahl der USA als Vergleichsland sei nicht angemessen, da seit Januar 2001 eine Untersuchung wegen wettbewerbswidrigen Verhaltens und wettbewerbswidriger Preispolitik auf dem amerikanischen PSF-Markt laufe, von dem sowohl das kooperierende Unternehmen als auch acht andere Unternehmen in den USA betroffen seien. Im Rahmen dieser Untersuchung hätten sich zwei der Mitangeklagten schuldig bekannt und einer von ihnen sei mit einer Geldstrafe belegt worden. Anstatt der USA sollte daher Südkorea oder Taiwan als Vergleichsland herangezogen werden.
(84)
Hierzu sei angemerkt, dass sich die vorstehend genannte Untersuchung auf Praktiken bezieht, die über ein Jahr vor Beginn des Untersuchungszeitraums festgestellt wurden und keine Informationen vorlagen, die darauf schließen ließen, dass diese Praktiken der beiden Unternehmen, die sich schuldig bekannten, Auswirkungen auf die bei der Ermittlung des Normalwerts zugrunde gelegten Preise im UZ gehabt hätten. Im Vergleich erzielte der Hersteller im Vergleichsland mit seinen Inlandsverkäufen der gleichartigen Ware sogar eine ähnliche oder gar niedrigere Gewinnspanne als die Hersteller in Südkorea und Taiwan. Darüber hinaus erging infolge der Untersuchung keine Anklage gegen den kooperierenden Hersteller in den USA (Wellman Inc.). Die US-Behörden teilten im September 2004 mit, dass weder das Unternehmen selbst noch dessen Mitarbeiter eine Anklage zu befürchten hätten. Angesichts des Vorstehenden wird der Schluss gezogen, dass die von dem kooperierenden Hersteller in den USA übermittelten und bei der Ermittlung des Normalwerts zugrunde gelegten Informationen nicht durch wettbewerbswidriges Verhalten, das auf dem US-amerikanischen Markt in der Vergangenheit aufgetreten sein mag, verzerrt waren. Unter diesen Umständen wird die Wahl der USA als Vergleichsland als angemessen bestätigt. Sollte sich jedoch herausstellen, dass derartige wettbewerbswidrige Praktiken im Untersuchungszeitraum stattgefunden bzw. die Feststellungen der Untersuchung verzerrt haben, so können diese Feststellungen überprüft werden.
ii)
Bestimmung des Normalwerts im Vergleichsland
(85)
Gemäß Artikel 2 Absatz 7 der Grundverordnung wurde der Normalwert für diejenigen ausführenden Hersteller, denen keine MWB gewährt wurde, anhand der überprüften Angaben des Herstellers im Vergleichsland ermittelt, d. h. anhand aller Preise, die auf dem US-amerikanischen Inlandsmarkt für vergleichbare Warentypen gezahlt wurden oder zu zahlen waren, da sie den Untersuchungsergebnissen zufolge in allen Fällen Geschäfte im normalen Handelsverkehr waren und diese Warentypen in repräsentativen Mengen gehandelt wurden.
(86)
Zur Bestimmung des Normalwerts wandte die Kommission die unter den Randnummern (29) bis (38) dargelegte Methode an.
7.4
Ausfuhrpreis
(87)
Da alle für die Gemeinschaft bestimmten Exportverkäufe der Ausführer, denen eine MWB oder eine individuelle Behandlung gewährt wurde, direkt an unabhängige Abnehmer in der Gemeinschaft gingen, wurde der Ausfuhrpreis gemäß Artikel 2 Absatz 8 der Grundverordnung anhand der tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Preise ermittelt.
7.5
Vergleich
(88)
Auf Antrag wurden gegebenenfalls Berichtigungen zur Berücksichtigung der Erstattung von Einfuhrabgaben sowie für Unterschiede bei den Transport-, Versicherungs-, Bereitstellungs-, Verpackungs- und Kreditkosten sowie Bankgebühren und Provisionen vorgenommen.
(89)
Einige Warentypen, die von ausführenden Herstellern in China, denen eine individuelle Behandlung gewährt wurde, ausgeführt wurden, unterschieden sich in bestimmten materiellen Eigenschaften wie Lüstrierung, Farbe, Texturierung oder Siliconbehandlung von vergleichbaren Warentypen, die im Vergleichsland verkauft wurden. Daher wurden gemäß Artikel 2 Absatz 10 Buchstabe a) der Grundverordnung gebührende Berichtigungen vorgenommen. In Ermangelung weiterer zuverlässiger Informationen erfolgte die Berichtigung auf der Grundlage des Preisunterschieds im Vergleichsland in Bezug auf diese spezifischen materiellen Eigenschaften.
(90)
Die Untersuchung ergab, dass die betroffene Ware im Vergleichsland ausschließlich an Endabnehmer verkauft wurde, während die Verkäufe der ausführenden Hersteller in China auch über andere Vertriebskanäle abgewickelt wurden. Da es im Vergleichsland nicht dieselben Vertriebskanäle gibt, wurde eine besondere Berichtigung gemäß Artikel 2 Absatz 10 Buchstabe d) Ziffer ii) der Grundverordnung vorgenommen, indem von dem auf der Grundlage der Endabnehmer ermittelten Normalwert ein Betrag in Höhe von 10 % der Bruttogewinnspanne abgezogen wurde.
(91)
Auf dieser Grundlage wurden zur Ermittlung des Normalwerts für die Unternehmen, denen eine individuelle Behandlung gewährt wurde, rund 70 % bis 90 % der in die Gemeinschaft ausgeführten betroffenen Ware zugrunde gelegt. Es wurde davon ausgegangen, dass dies den Umfang des Dumpings angemessen widerspiegelt.
(92)
Des Weiteren wurde mit Bezug auf den ausführenden Hersteller in China eine Berichtigung für Unterschiede bei der MwSt-Erstattung vorgenommen.
7.6
Dumpingspanne
(93)
Für das Unternehmen, dem eine MWB gewährt wurde, wurde die Dumpingspanne mittels eines Vergleichs des gewogenen durchschnittlichen Normalwerts des Unternehmens mit dessen gewogenen durchschnittlichen Ausfuhrpreisen je Warentyp (vgl. weiter oben) ermittelt.
(94)
Im Falle der drei Unternehmen, denen eine individuelle Behandlung gewährt wurde, wurde gemäß Artikel 2 Absatz 11 der Grundverordnung der für das Vergleichsland ermittelte gewogene durchschnittliche Normalwert der einzelnen in die Gemeinschaft ausgeführten Warentypen mit dem gewogenen durchschnittlichen Ausfuhrpreis der entsprechenden in die Gemeinschaft ausgeführten Warentypen verglichen.
(95)
Für das kooperierende Unternehmen, dem weder eine MWB noch eine individuelle Behandlung gewährt wurde, sowie für alle nicht kooperierenden Ausführer wurde der gewogene Durchschnitt aus der für die Hersteller aus Nichtmarktwirtschaftsländern ohne individuelle Behandlung ermittelten Dumpingspanne und der höchsten Dumpingspanne, die für einen repräsentativen Typ der betroffenen Ware eines kooperierenden ausführenden Herstellers aus einem Nichtmarktwirtschaftsland (vgl. Randnummer (49)) ermittelt worden war, als landesweite Dumpingspanne festgesetzt.
(96)
Die Dumpingspannen, ausgedrückt als Prozentsatz des cif-Nettopreises frei Grenze der Gemeinschaft, unverzollt, erreichen folgende Werte:
8.
SAUDI ARABIEN
(97)
Von zwei ausführenden Herstellern und fünf mit einem der Ausführer verbundenen Einführern gingen Antworten auf den Fragebogen ein.
8.1
Saudi Basic Industries Corporation ( „Sabic” )
8.1.1
Normalwert
(98)
Für diesen ausführenden Hersteller konnten repräsentative Verkäufe der gleichartigen Ware auf dem Inlandsmarkt festgestellt werden. Diese konnten allerdings aufgrund ihres Preises nicht als im normalen Handelsverkehr getätigte Inlandsverkäufe angesehen werden. Aus diesem Grund und in Ermangelung zuverlässiger Daten von anderen Herstellern in dem Ausfuhrland musste der Normalwert gemäß Artikel 2 Absatz 3 der Grundverordnung rechnerisch ermittelt werden.
(99)
Zu diesem Zweck wurden die tatsächlichen VVG-Kosten, die dem betreffenden ausführenden Hersteller beim Verkauf der gleichartigen Ware im normalen Handelsverkehr im UZ auf dem Inlandsmarkt entstanden waren, zu dessen durchschnittlichen Herstellkosten im UZ für jeden ausgeführten Warentyp hinzugerechnet.
(100)
Da keine zuverlässigen Angaben anderer ausführender Hersteller in Saudi-Arabien vorlagen (vgl. Randnummern (104) bis (106)) und der betreffende ausführende Hersteller keine einschlägigen Produktions- und Verkaufszahlen für die gleiche allgemeine Warengruppe zur Verfügung stellte, musste die Gewinnspanne gemäß Artikel 2 Absatz 6 Buchstabe c) der Grundverordnung anhand einer anderen vertretbaren Methode ermittelt werden. Eine Gewinnspanne von 5 % wurde diesbezüglich als angemessen angesehen. Es liegen keine Informationen vor, die darauf hinweisen würden, dass der auf diese Weise ermittelte Gewinn höher ist als der Gewinn, den andere Ausführer oder Hersteller bei Verkäufen von Waren der gleichen allgemeinen Warengruppe auf dem Inlandsmarkt in Saudi-Arabien erzielen, womit die Voraussetzung des Artikels 2 Absatz 6 Buchstabe c) der Grundverordnung erfüllt ist.
8.1.2
Ausfuhrpreis
(101)
Alle Verkäufe in die Gemeinschaft erfolgten über einen verbundenen Einführer, der die betroffene Ware sowohl an verbundene als auch unabhängige Abnehmer weiterverkaufte. Die verbundenen Abnehmer wiederum verkauften die betroffene Ware an andere unabhängige Abnehmer weiter. Daher wurden die Ausfuhrpreise gemäß Artikel 2 Absatz 9 der Grundverordnung rechnerisch ermittelt.
8.1.3
Vergleich
(102)
Es wurden Berichtigungen für Unterschiede bei den Transport-, Versicherungs-, Verpackungs- und Kreditkosten vorgenommen.
(103)
Zur Berücksichtigung von Kundendienstkosten auf dem Inlandsmarkt beantragte dieser ausführende Hersteller eine gebührende Berichtigung des Normalwerts. Er übermittelte jedoch keine einschlägigen Beweise zur Untermauerung seines Antrags, und auch aus den verfügbaren Informationen ging nicht hervor, dass dieser Faktor die Vergleichbarkeit der Preise beeinflusste. Insbesondere konnte nicht nachgewiesen werden, dass die inländischen Abnehmer aufgrund dieses Faktors immer wieder andere Preise zahlen mussten. Darüber hinaus wurde festgestellt, dass diese Ausgaben nicht nur bei Verkäufen der gleichartigen Ware auf dem Inlandsmarkt anfielen, sondern auch bei Verkäufen auf anderen Märkten, unter anderem auch bei Verkäufen der betroffene Ware in die Gemeinschaft. Da die Bedingungen nach Artikel 2 Artikel 10 nicht erfüllt waren, musste der Antrag abgelehnt werden.
8.2
National Polyester Fibers Factory ( „NPF” )
(104)
Die Antworten dieses ausführenden Herstellers auf den Fragebogen wiesen erhebliche Mängel auf und enthielten widersprüchliche Angaben. Selbst nach Aufforderung um Berichtigung, Vervollständigung und Klarstellung der Antworten versäumte das Unternehmen, die fehlenden Informationen zu übermitteln und die erforderlichen Berichtigungen vorzunehmen. Darüber hinaus wurde bei einem Kontrollbesuch festgestellt, dass NPF nicht mehr als die Hälfte seiner im UZ getätigten PSF-Verkäufe auf dem Inlandsmarkt angegeben hatte. Außerdem stimmte die vom Unternehmen angegebene Gesamtmenge der Verkäufe (einschließlich Ausfuhrverkäufe in die Gemeinschaft) nicht mit den Buchführungsunterlagen überein. Die im Fragebogen angegebenen Verkaufszahlen wurden daher als unzuverlässig betrachtet und nicht zur Ermittlung der Dumpingspanne herangezogen.
(105)
Des Weiteren stimmten die Angaben zu den Produktionskosten nicht mit den betriebsinternen Buchführungsunterlagen überein, und es konnten keine einschlägigen Nachweise zur Verfügung gestellt werden, aus denen hervorgegangen wäre, dass die vorgelegten Zahlen in der Tat vollständig und korrekt waren. Daher wurde der Schluss gezogen, dass die unterbreiteten Informationen über die Produktionskosten der gleichartigen Ware nicht zuverlässig waren und nicht für die Ermittlung des Normalwerts zugrunde gelegt werden konnten.
(106)
Aus den vorstehenden Gründen konnte die Dumpingspanne für diesen ausführenden Hersteller nicht auf der Grundlage der von ihm vorgelegten Daten ermittelt werden. Die Dumpingspanne wurde folglich gemäß Artikel 18 der Grundverordnung auf der Grundlage der verfügbaren Fakten ermittelt. Aufgrund der unzureichenden Informationen von NPF lagen keine zwingenden Gründe für den Schluss vor, dass NPF die betroffene Ware zu anderen Dumpingpreisen verkaufte als der andere ausführende Hersteller in Saudi-Arabien. Daher wurde es als angemessen angesehen, für NPF dieselbe Dumpingspanne wie für den anderen ausführenden Hersteller in Saudi-Arabien zugrunde zu legen.
(107)
Das Unternehmen bestritt dies und behauptete, transparent gehandelt zu haben. Etwaige Fehler in den übermittelten Informationen seien unbeabsichtigt bzw. Flüchtigkeitsfehler gewesen. Es wurden jedoch keine anderen überprüfbaren Informationen übermittelt, anhand derer die Kommission zu einer anderen Feststellung hätte gelangen können.
(108)
Der andere ausführende Hersteller in Saudi-Arabien war hiermit jedoch nicht einverstanden, da es sich seiner Auffassung nach um einen Bonus für Nichtmitarbeit handelte. Des Weiteren machte er geltend, die von NPF ausgeführten Warentypen seien nicht mit den von Sabic ausgeführten Warentypen vergleichbar. In diesem Zusammenhang ist zu bemerken, dass die Dumpingspanne für NPF auf der Grundlage der verfügbaren Informationen ermittelt wurde. Da auf Sabic der größte Teil (81 %) der Ausfuhren der betroffenen Ware aus Saudi-Arabien in die Gemeinschaft entfiel, wurde dies — zumal keine andere Methode vertretbar war — als angemessene Grundlage für die Ermittlung der Dumpingspanne für NPF angesehen. Darüber hinaus gab es, wie bereits erwähnt, keinen Anlass zu der Annahme, dass NPF seine Preise auf einem anderen Niveau als der andere ausführende Hersteller in Saudi-Arabien dumpte. Bezüglich der unterschiedlichen Warentypen ist anzumerken, dass diese alle unter die Definition der betroffenen Ware fallen. Unter diesen Umständen wird das Vorgehen der Kommission als vernünftig angesehen.
8.2.1
Dumpingspanne
(109)
Die Dumpingspanne wurde mittels eines Vergleichs des gewogenen durchschnittlichen Normalwerts des Unternehmens mit dessen gewogenen durchschnittlichen Ausfuhrpreisen je Warentyp (Definition siehe oben) ermittelt. Wie unter Randnummer (106) erläutert, wurde für NPF, den anderen ausführenden Hersteller in Saudi-Arabien, dieselbe Dumpingspanne zugrunde gelegt wie für den kooperierenden ausführenden Hersteller in Saudi-Arabien (Sabic).
(110)
Der Vergleich des Normalwerts mit den Ausfuhrpreisen ergab das Vorliegen von Dumping. Die Dumpingspannen, ausgedrückt als Prozentsatz des cif-Nettopreises frei Grenze der Gemeinschaft, unverzollt, erreichen folgende Werte:
(111)
Da auf die beiden vorgenannten Unternehmen fast die gesamten Ausfuhrverkäufe aus Saudi-Arabien in die Gemeinschaft entfallen (vgl. Randnummer (48)), wurde beschlossen, den residualen Zoll in Höhe der höchsten Dumpingspanne festzusetzen, die für ein kooperierendes Unternehmen ermittelt worden war. Der residuale Zoll, ausgedrückt als Prozentsatz des cif-Nettopreises frei Grenze der Gemeinschaft, unverzollt, beträgt deshalb 31,7 %.
9.
REPUBLIK KOREA
(112)
Drei ausführende Hersteller, die in die Stichprobe einbezogen worden waren, beantworteten den Fragebogen.
(113)
Ein ausführender Hersteller übermittelte zunächst Daten für alle Waren, die Polyester enthalten. Da sich diese Überprüfung jedoch nur auf synthetische Spinnfasern bezieht, weder gekrempelt noch gekämmt noch anders für die Spinnerei bearbeitet, aus Polyester, die derzeit dem KN-Code 55032000 (d. h. 50 % Polyester oder mehr) zugewiesen werden, wurden alle Waren, die vom ausführenden Hersteller als Waren mit einem Polyesteranteil von weniger als 50 % zollamtlich angemeldet worden waren, nicht berücksichtigt.
9.1
Normalwert
(114)
Die Verkäufe der gleichartigen Ware der drei in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Hersteller wurden, wie unter den Randnummern (29) bis (31) festgelegt, als repräsentativ angesehen. Zum größten Teil wurde der Normalwert gemäß Artikel 2 Absatz 1 der Grundverordnung anhand der im normalen Handelsverkehr von unabhängigen Abnehmern in der Republik Korea tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Preise ermittelt. Für alle Warentypen, bei denen die Inlandsverkäufe nicht ausreichten, um als repräsentativ zu gelten, oder die nicht im normalen Handelsverkehr erfolgt waren, wurde der Normalwert gemäß Artikel 2 Absatz 3 der Grundverordnung und wie unter Randnummer (34) erläutert, rechnerisch ermittelt.
(115)
Ein ausführender Hersteller in der Republik Korea wies Verkäufe an koreanische Fertigungsunternehmen ebenfalls als Inlandsverkäufe aus, obwohl die Ware letztendlich für die Ausfuhr bestimmt war. Der ausführende Hersteller behauptete, die Verkäufe seien für den Inlandsverbrauch bestimmt gewesen. Für diese Verkäufe galten jedoch spezifische Bestimmungen für Ausfuhrverkäufe, da keine inländische Verkaufssteuer erhoben wurde, sie in der Regel in USD in Rechnung gestellt und per Akkreditiv bezahlt wurden, Zollerstattungsregelungen galten und sie in den Büchern der Unternehmen in der Regel als lokale Ausfuhrverkäufe ausgewiesen wurden. Daher wurden diese Verkäufe in Übereinstimmung mit dem Ansatz der unter Randnummer (2) genannten Untersuchung ( „Ausgangsuntersuchung” ) bei der Ermittlung des Normalwerts für dieses Unternehmen ausgeschlossen.
(116)
Derselbe ausführende Hersteller in der Republik Korea nahm zudem das so genannte „Work out Programme” in Anspruch, bei dem es sich um ein nationales Programm zur Unterstützung koreanischer Unternehmen, die sich in finanziellen Schwierigkeiten befinden, handelt. Im Rahmen dieses Programms konnte das Unternehmen Schuldverpflichtungen in Beteiligungskapital umwandeln, das zu einem großen Teil als Einkommen ausgewiesen wurde und mit dem künstlich ein erheblicher Teil der VVG-Kosten des Unternehmens ausgeglichen wurde. Daher wurde die Auffassung vertreten, dass dieser Betrag nicht als Einkommen im Rahmen der üblichen Geschäftstätigkeit betrachtet und deshalb bei der Berechnung der VVG-Kosten nicht berücksichtigt werden sollte. Die angegebenen VVG-Kosten (einschließlich des künstlich geschaffenen Einkommens) spiegelten die mit der Produktion und dem Verkauf der gleichartigen Ware verbundenen Kosten folglich nicht in angemessener Weise wider. Daher wurde dieser Betrag gemäß Artikel 2 Absatz 5 der Grundverordnung bei der Ermittlung der VVG-Kosten nicht berücksichtigt.
(117)
Das Unternehmen verlangte, auch Erträge im Zusammenhang mit der Schuldenregulierung sollten bei der Berechnung der VVG-Kosten berücksichtigt werden. Da diese jedoch nicht mit der betroffenen Ware, sondern mit Gewinnen im Rahmen des „Work out” -Programms in Zusammenhang standen, stellten sie keine regulären Einkünfte dar, die bei der Berechnung der VVG-Kosten berücksichtigt werden müssten. Das Unternehmen behauptete jedoch, diese Art der Schuldenregulierung würde jedes Jahr vorgenommen, und sie dürfte daher nicht von der Berechnung der VVG-Kosten ausgeklammert werden. In den geprüften Büchern des Unternehmens wurde für die letzten beiden Geschäftsjahre jedoch keine derartige Schuldenregulierung ausgewiesen; sie hängt vielmehr eindeutig mit dem „Work out” -Programm zusammen. Diese Erträge werden also nach wie vor bei der Berechnung der VVG-Kosten ausgeklammert.
(118)
Das Unternehmen behauptete, die Berichtigung der VVG-Kosten ergäbe sich aus seiner normalen Geschäftstätigkeit und dürfe daher nicht unberücksichtigt bleiben. Es übermittelte nach der Unterrichtung neue Informationen, denen zufolge die unter der vorstehenden Randnummer erwähnten Erträge jedoch nicht im Zusammenhang mit der betroffenen Ware standen. Zudem widersprachen diese neuen, nicht bestätigten Informationen den Informationen, die während des Kontrollbesuchs vor Ort gesammelt wurden. Sie konnten daher nicht berücksichtigt werden. Auf dieser Grundlage werden die Anträge in Bezug auf das „Work out” -Programm abgelehnt.
(119)
Derselbe ausführende Hersteller machte für den UZ hohe Versicherungskosten aufgrund eines vor dem UZ erfolgten Brandschadens an einer der Produktionslinien für die betroffene Ware geltend. Das Unternehmen zog diese Einnahmen von den VVG-Kosten in Verbindung mit den Inlandsverkäufen der betroffenen Ware ab. Demgegenüber berücksichtigte es nicht die im UZ durch den Brandschaden verursachten Kosten. Die VVG-Kosten wurden somit viel zu niedrig angesetzt. Die Versicherungssumme wurde für die Montage einer neuen Produktionslinie verwendet, mit der allerdings nicht mehr die betroffene Ware hergestellt wird. Da alle Kosten und Einnahmen aufgrund des Brandschadens sich entweder nicht auf den UZ oder die betroffene Ware bezogen, sollten diese bei der Berechnung der VVG-Kosten zum Zwecke der Ermittlung des Normalwerts ausgeklammert werden.
(120)
Nach der Unterrichtung focht das Unternehmen die vorstehenden Schlussfolgerungen an und machte geltend, dass ihm aufgrund des Geschäftsausfalls Kosten entstanden seien. Dieses Vorbringen wurde jedoch bereits im Rahmen des Kontrollbesuchs untersucht. Schon damals hatte das Unternehmen versäumt, beweiskräftige Unterlagen über den Teil der Versicherungssumme vorzulegen, der angeblich zum Ausgleich des Geschäftsausfalls diente. Dem Einwand wurde daher nicht gefolgt.
9.2
Ausfuhrpreis
(121)
Ein ausführender Hersteller teilte mit, dass er in der Zeit der Ausgangsuntersuchung mit einem Einführer in der Gemeinschaft geschäftlich verbunden gewesen sei. Obwohl dieser Einführer in der Gemeinschaft weiterhin tätig sei, bestehe keine Verbindung mehr zwischen den beiden Unternehmen. Diesbezüglich ist zu bedenken, dass der ausführende Hersteller in Korea einen erheblichen Anteil seiner Verkäufe der betroffenen Ware in die Gemeinschaft über diesen Einführer abwickelte. Deshalb wurde sorgfältigst geprüft, ob in diesem Fall nicht Artikel 2 Absatz 9 anzuwenden war.
(122)
Es wurde untersucht, welche Preise der ausführende Hersteller in Korea dem verbundenen Einführer in Rechnung gestellt hatte. Die Untersuchung ergab, dass er im UZ dem verbundenen Unternehmen dieselben Preise in Rechnung stellte wie unabhängigen Einführern. Unter diesen Umständen wurde die Auffassung vertreten, dass die zwischen den verbundenen Partnern vereinbarten Preise den marktüblichen Preisen entsprachen und zuverlässig waren. Da sich die Ausfuhrpreise als zuverlässig erwiesen, gab es keinen Anlass, auf Artikel 2 Absatz 9 der Grundverordnung zurückzugreifen und Feststellungen über die geschäftlichen Beziehungen zwischen den beiden Unternehmen zu treffen.
(123)
Im Falle dieses ausführenden Herstellers beruhte der Ausfuhrpreis auf den von allen Abnehmern in der Gemeinschaft tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Preisen.
(124)
Für die anderen beiden ausführenden Hersteller wurde der Ausfuhrpreis auf der Grundlage der von unabhängigen Abnehmern in der Gemeinschaft tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Preise ermittelt.
9.3
Vergleich
(125)
Im Interesse eines fairen Vergleichs wurden sofern erforderlich und gerechtfertigt Berichtigungen für Unterschiede bei den Einfuhrabgaben und indirekten Steuern, Zöllen, Transport-, Versicherungs-, Bereitstellungs-, Verlade- und Nebenkosten, Verpackungskosten, Bankgebühren, Kreditkosten und Provisionen vorgenommen.
(126)
Alle drei ausführenden Hersteller beantragten eine Berichtigung für die Erstattung von Einfuhrabgaben mit der Begründung, dass die Einfuhrabgaben entrichtet wurden, wenn die gleichartige Ware für den Verbrauch im Ausfuhrland bestimmt war, aber erstattet wurden, wenn die Ware zur Ausfuhr in die Gemeinschaft verkauft wurde. In allen Fällen war den Feststellungen zufolge der beantragte Betrag höher als der für die gleichartige Ware auf dem Inlandsmarkt entrichtete Zoll, und die Berichtigungen wurden entsprechend angepasst.
(127)
Nach der Unterrichtung fochten zwei Unternehmen die Methode an, die zur Berichtigung für die Erstattung von Einfuhrabgaben angewendet wurde. Sie begründeten dies teilweise damit, dass in der Ausgangsuntersuchung eine andere Methode angewendet worden sei. Sie verlangten stattdessen eine Berichtigung auf der Grundlage der in ihren Antworten auf den Fragebogen angewendeten Methode.
(128)
Die von den Unternehmen angewendete Berechnungsmethode, ebenso wie die Methode in der Ausgangsuntersuchung, spiegelten den Untersuchungsergebnissen zufolge nicht die tatsächliche Höhe der im Zusammenhang mit der gleichartigen Ware zu entrichtenden Einfuhrabgaben wider. Sie erfüllte somit nicht die Voraussetzungen des Artikels 2 Absatz 10 Buchstabe b) der Grundverordnung und musste abgelehnt werden. Die in der derzeitigen Untersuchung angewendete Methode stand mit Artikel 2 Absatz 10 Buchstabe b) im Einklang und wurde daher als angemessen betrachtet und beibehalten.
(129)
Zudem beantragten alle drei ausführenden Hersteller Berichtigungen für Kreditkosten auf der Grundlage der tatsächlichen Kreditlaufzeit, die die Abnehmer im Rahmen des auf dem koreanischen Inlandsmarkt angewandten Kontokorrent/Revolving-Systems in Anspruch nahmen. Den Feststellungen zufolge räumten die ausführenden Hersteller im Rahmen dieses Systems in der Regel keine spezifischen Kreditlaufzeiten ein, und zudem konnten die in Anspruch genommenen Kreditlaufzeiten nicht genau bestimmt werden, da die Zahlungsbestätigungen und Rechnungen einander nicht zugeordnet werden konnten. Daher konnten diese Berichtigungen nicht gewährt werden.
(130)
Nach der Unterrichtung machten zwei Unternehmen geltend, die Tatsache, dass sie ein Kontokorrent/Revolving-System in Anspruch nähmen, sei an sich kein Grund, die Berichtigung für Kreditkosten abzulehnen. Den Untersuchungsergebnissen zufolge gab es jedoch keine beständige Verbindung zwischen den Preisen und den angegebenen Kreditlaufzeiten. Es konnte nicht nachgewiesen werden, dass die einzelnen Kreditlaufzeiten vor dem Verkauf mit dem Abnehmer abgesprochen wurden und dass sie sich daher auf die Preise und die Vergleichbarkeit der Preise auswirkten. Die Anträge der ausführenden Hersteller mussten daher abgelehnt werden.
(131)
Ein ausführender Hersteller beantragte gemäß Artikel 2 Absatz 10 Buchstabe k) der Grundverordnung eine Berichtigung für andere Faktoren mit der Begründung, dass die Ausfuhr- und Inlandsverkäufe auf unterschiedlichen Handelsstufen erfolgt seien und dies eine Auswirkung auf die Vergleichbarkeit der Preise hätte. Es wurde geltend gemacht, dass die Inlandsverkäufe hauptsächlich an Endabnehmer, die Ausfuhrverkäufe in die Gemeinschaft jedoch im Wesentlichen an Vertriebsgesellschaften erfolgten. Da das Unternehmen die erforderliche Berichtigung nicht beziffern konnte, erfolgte der Antrag auf der Grundlage von Artikel 2 Absatz 10 Buchstabe d) Ziffer ii) und nicht von Artikel 2 Absatz 10 Buchstabe d) Ziffer i) der Grundverordnung. Das Unternehmen schlug später vor, die Berichtigung auf der Grundlage des Unterschieds zwischen den Preisen, die auf dem Inlandsmarkt den Endabnehmern und Vertriebsgesellschaften in Rechnung gestellt wurden, vorzunehmen. Das Unternehmen war jedoch nicht in der Lage, entsprechende anhaltende und eindeutige Preisunterschiede nachzuweisen. Da nicht der Schluss gezogen werden konnte, dass sich die Unterschiede bei den Handelsstufen auf die Vergleichbarkeit der Preise auswirkten, wurde dem Vorbringen nicht gefolgt.
(132)
Ein ausführender Hersteller machte geltend, dass aufgrund der Unterschiede in Bezug auf Denier und Lüstrierung der Warentypen eine Berichtigung für Unterschiede bei den materiellen Eigenschaften gerechtfertigt sei. Da das Unternehmen keine einschlägigen Beweise dafür vorlegen konnte, dass sich die Unterschiede bei Denier und Lüstrierung auf den Preis oder die Vergleichbarkeit der Preise auswirkten, wurde dem Vorbringen nicht stattgegeben.
9.4
Dumpingspanne
(133)
Der Vergleich des gewogenen durchschnittlichen Normalwerts mit dem gewogenen durchschnittlichen Ausfuhrpreis auf Typengrundlage und auf der Stufe ab Werk ergab für zwei der ausführenden Hersteller das Vorliegen von Dumping. Des Weiteren ist darauf hinzuweisen, dass den Untersuchungsergebnissen zufolge die Ausfuhrpreise eines ausführenden Herstellers im letzten Monat des UZ (nachstehend „zweiter Zeitabschnitt” genannt) allgemein und im Durchschnitt über jenen vor diesem Monat (nachstehend „erster Zeitabschnitt” genannt) lagen. Im zweiten Zeitabschnitt waren die Ausfuhrpreise hoch und weitgehend nicht gedumpt, während im ersten Zeitabschnitt mit niedrigeren Ausfuhrpreisen in erheblichem Umfang Dumping praktiziert wurde. Es bestanden somit erhebliche Unterschiede zwischen dem Gefüge der Ausfuhrpreise des ersten und zweiten Zeitraums des UZ. Außerdem ergab die Untersuchung, dass ein Vergleich auf der Grundlage der Durchschnittswerte das im ersten Zeitraum des UZ praktizierte erhebliche Dumping nicht widerspiegeln würde, da diese Methode es nicht zulassen würde, die bedeutenden Unterschiede im Gefüge der Ausfuhrpreise zwischen dem ersten und dem zweiten Zeitraum des UZ gebührend zu berücksichtigen. Daher wurde auch angesichts der unter Randnummer (124) dargelegten Feststellungen der Schluss gezogen, dass der gewogene durchschnittliche Normalwert gemäß Artikel 2 Absatz 11 der Grundverordnung mit den Preisen jedes einzelnen Ausfuhrgeschäfts zu vergleichen war, um das volle Ausmaß des praktizierten Dumpings widerzuspiegeln.
(134)
Aus den unter Randnummer (44) erläuterten Gründen konnte kein Vergleich einzelner Normalwerte mit den Ausfuhrpreisen jedes einzelnen Ausfuhrgeschäfts vorgenommen werden. Da ein ausführender Hersteller nur eine Rechnung pro Monat und Abnehmer erstellte, war es nicht möglich, einzelne Ausfuhrgeschäfte mit einzelnen auf dem Inlandsmarkt getätigten Verkaufsgeschäften sinnvoll zu vergleichen. In den meisten Fällen hätten für einen solchen Vergleich entweder derselbe Monat gewählt und für diesen Durchschnittswerte errechnet werden müssen (wobei es sich dann nicht mehr um den Vergleich einzelner Ausfuhrgeschäfte gehandelt hätte) oder aber zu Vergleichszwecken willkürlich verschiedene Ausfuhrpreise gewählt werden müssen.
(135)
Der ausführende Hersteller, für den der gewogene durchschnittliche Normalwert mit den Preisen der einzelnen Ausfuhrgeschäfte verglichen wurde, focht diese Vorgehensweise an, da es für diese geringe Anzahl von Geschäften zu nicht gedumpten Preisen im letzten Monat des UZ eine wirtschaftliche Erklärung für diese Rechnungen gebe. Daher sei es nicht gerechtfertigt, für die einzelnen Zeitabschnitte von einem spezifischen Gefüge der Ausfuhrpreise auszugehen. Diesbezüglich sei angemerkt, dass die wirtschaftliche Rechtfertigung dieser Rechnungen — unabhängig davon, ob eine solche Rechtfertigung in diesem Zusammenhang relevant ist — nicht bei dem Endabnehmer überprüft werden konnte. Außerdem widerspricht die Behauptung des ausführenden Herstellers, es gebe eine wirtschaftliche Begründung für diese geringe Anzahl von Geschäftsvorgängen, anderen vom Unternehmen übermittelten Informationen, in denen das Unternehmen während der Untersuchung behauptete, dass es nach dem UZ Preiskompensationen gegeben habe. Darüber hinaus ergab der Vergleich mit den gewogenen durchschnittlichen Ausfuhrpreisen für die elf Monate des UZ (ohne Dezember) und für die erste Hälfte des UZ eine ähnliche Dumpingspanne wie der Vergleich mit den gewogenen Preisen der einzelnen Ausfuhrgeschäfte für den gesamten UZ. Aus den vorstehenden Gründen wird in diesem Fall der Vergleich des gewogenen durchschnittlichen Normalwerts mit den Preisen der einzelnen Ausfuhrgeschäfte als angemessen erachtet.
(136)
Für die nicht in die Stichprobe einbezogenen kooperierenden Unternehmen wurde die gewogene durchschnittliche Dumpingspanne der in die Stichprobe einbezogenen Unternehmen ermittelt. Hierbei wurde das Unternehmen Sung Lim Co., Ltd., dessen Dumpingspanne geringfügig war, in Übereinstimmung mit Artikel 9 Absatz 6 der Grundverordnung nicht berücksichtigt.
(137)
Es wurden folgende Dumpingspannen, ausgedrückt als Prozentsatz des cif-Einfuhrpreises frei Grenze der Gemeinschaft, unverzollt, ermittelt:
10.
TAIWAN
(138)
Die beiden ausführenden Hersteller, die in die Stichprobe einbezogen worden waren, beantworteten den Fragebogen.
(139)
Beide ausführenden Hersteller übermittelten zunächst Daten für alle Waren, die Polyester enthalten. Da sich diese Überprüfung jedoch nur auf synthetische Polyester-Spinnfasern bezieht, weder gekrempelt noch gekämmt noch anders für die Spinnerei bearbeitet, die derzeit dem KN-Code 55032000 (d. h. 50 % Polyester oder mehr) zugewiesen werden, wurden alle Waren, die von den ausführenden Hersteller als Waren mit einem Polyesteranteil von weniger als 50 % zollamtlich angemeldet worden waren, nicht berücksichtigt.
10.1
Normalwert
(140)
Für beide ausführenden Hersteller waren die Verkäufe der gleichartigen Ware repräsentativ. Der Normalwert wurde zum größten Teil gemäß Artikel 2 Absatz 1 der Grundverordnung anhand der im normalen Handelsverkehr von unabhängigen Abnehmern in Taiwan tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Preise ermittelt. Für alle Warentypen, bei denen die Inlandsverkäufe nicht ausreichten, um als repräsentativ zu gelten, oder die nicht im normalen Handelsverkehr erfolgt waren, wurde der Normalwert gemäß Artikel 2 Absatz 3 der Grundverordnung und, wie unter Randnummer (34) erläutert, rechnerisch ermittelt. VVG-Kosten und Gewinne wurden gemäß Artikel 2 Absatz 6 der Grundverordnung anhand der Zahlen ermittelt, die der von der Untersuchung betroffene ausführende Hersteller bei der Produktion und dem Verkauf der gleichartigen Ware im normalen Handelsverkehr tatsächlich verzeichnete.
10.2
Ausfuhrpreis
(141)
Für beide ausführenden Hersteller wurden die Ausfuhrpreise gemäß Artikel 2 Absatz 8 der Grundverordnung anhand der Preise ermittelt, die unabhängige Abnehmer in der Gemeinschaft tatsächlich zahlten.
10.3
Vergleich
(142)
Im Interesse eines fairen Vergleichs wurden sofern erforderlich und gerechtfertigt Berichtigungen für Unterschiede bei Transport-, Versicherungs-, Bereitstellungs-, Verlade- und Nebenkosten, Verpackungskosten, Bankgebühren, Preisnachlässen, Mengenrabatten, Kreditkosten und Provisionen vorgenommen.
10.4
Dumpingspanne
(143)
Der gewogene durchschnittliche Normalwert der einzelnen PSF-Typen wurde gemäß Artikel 2 Absatz 11 der Grundverordnung auf der Stufe ab Werk und auf der gleichen Handelsstufe mit dem gewogenen durchschnittlichen Ausfuhrpreis der entsprechenden Typen verglichen.
(144)
Der Vergleich ergab für die zwei von der Untersuchung betroffenen ausführenden Hersteller in Taiwan das Vorliegen von Dumping, wobei die Dumpingspanne dem Betrag entspricht, um den der ermittelte Normalwert den Preis bei Ausfuhr in die Gemeinschaft überstieg.
(145)
Es wurden die folgenden Dumpingspannen, ausgedrückt als Prozentsatz des cif-Einfuhrpreises frei Grenze der Gemeinschaft, unverzollt, ermittelt:
(146)
Da beide Dumpingspannen geringfügig sind, d. h. weniger als 2 % betragen, sollte das Verfahren gegenüber Taiwan entsprechend der gängigen Praxis der Kommission ohne Einführung von Maßnahmen eingestellt werden, wenn die Umstände, die zu diesem Ergebnis führten, als dauerhaft angesehen werden.
D.
DAUERHAFTE VERÄNDERUNG DER UMSTÄNDE UND WAHRSCHEINLICHKEIT EINES ANHALTENS BZW. WIEDERAUFTRETENS VON SCHÄDIGENDEM DUMPING
1.
ALLGEMEINE FESTSTELLUNGEN
(147)
Im Rahmen der Interimsüberprüfung betreffend Taiwan und die Republik Korea prüfte die Kommission ebenfalls, ob die Annahme vertretbar war, dass sich im Vergleich zur Ausgangsuntersuchung die Umstände hinsichtlich des Dumpings und der Schädigung im Sinne des Artikels 11 Absatz 3 der Grundverordnung dauerhaft verändert hatten.
(148)
Des Weiteren wurde gemäß Artikel 11 Absatz 7 der Grundverordnung für Taiwan geprüft, ob im Falle des Außerkrafttretens der Maßnahmen ein Anhalten oder Wiederauftreten des Dumpings wahrscheinlich wäre.
2.
REPUBLIK KOREA
(149)
Wie zuvor erwähnt, ergab die laufende Untersuchung für zwei der drei ausführenden Hersteller der Stichprobe das Vorliegen von Dumping, das allerdings im Vergleich zur Ausgangsuntersuchung niedriger war. Für den dritten ausführenden Hersteller ergab auch diese Untersuchung nur geringfügiges Dumping.
(150)
Um festzustellen, ob sich die Umstände in Bezug auf das Dumping dauerhaft verändert haben, wurden die Produktionskapazität, die Entwicklung der Verkaufsmengen auf dem Inlandsmarkt, auf dem Gemeinschaftsmarkt und bei der Ausfuhr in Drittländer sowie die Preise, zu denen die drei in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Hersteller in der Republik Korea die betroffene Ware jeweils auf den vorgenannten Märkten verkauften, untersucht. Diese Verkäufe entsprachen mehr als 80 % der im UZ zur Ausfuhr in die Gemeinschaft verkauften betroffenen Ware.
2.1
Produktionskapazität
(151)
Die Produktion der betroffenen Ware ist seit 2001 (Maßnahmen wurden im Dezember 2000 eingeführt) um nur 3,5 % gestiegen, während die Produktionskapazität um 4 % zurückging. Die Kapazitätsauslastung war bei geringer ungenutzter Produktionskapazität entsprechend hoch (89 % im Jahr 2001 und 95 % im UZ). Die ausführenden Hersteller kündigten für die nächsten Jahre keine Produktionssteigerungen an. Das Unternehmen, das im UZ den größten Teil der betroffenen Ware in die Gemeinschaft ausführte, stellte nach dem UZ die Produktion der betroffenen Ware sogar ein.
2.2
Verkaufsmengen
(152)
Der Inlandsmarkt war in den letzten Jahren relativ stabil. Auch bei einem eventuellen Rückgang des Inlandsverbrauchs aufgrund einer möglichen Verlagerung der Produktionsanlagen bestimmter PSF-Verwender außerhalb Koreas ist keine erhebliche oder sofortige Veränderung des Inlandsmarkts zu erwarten. Zudem könnte die Produktion bei einem rückläufigen PSF-Verbrauch auf dem Inlandsmarkt entweder auf andere Polyesterfaser verlegt werden, was technisch relativ einfach wäre, oder die betroffene Ware in andere Drittländer, die keine oder aber niedrigere Antidumpingzölle als die Gemeinschaft erheben, ausgeführt werden. Eine Kombination beider Möglichkeiten wäre ebenfalls denkbar. Außerdem sind die koreanischen Hersteller, die über 70 % ihrer PSF-Produktion auf Drittlandsmärkten verkaufen, ohnehin sehr exportorientiert. Da der Inlandsmarkt für die Unternehmen nur begrenzt wichtig ist, hätte ein Rückgang des Inlandsverbrauchs keine bedeutende Auswirkung auf ihre Rentabilität. Es gäbe somit keinen dringenden Anlass, mit Hilfe niedrigerer PSF-Preise die Verkäufe auf andere Abnehmer außerhalb Koreas auszuweiten. Auf der Grundlage der verfügbaren Informationen kann daher nicht der Schluss gezogen werden, dass eine Veränderung in der Größe des Inlandsmarkts automatisch zu einem Anstieg von PSF-Ausfuhren in die Gemeinschaft zu immer stärker gedumpten Preisen führen würde.
(153)
Die Ausfuhrverkäufe in Drittländer waren über die letzten drei Geschäftsjahre konstant und betrugen 68 % der Gesamtverkäufe der betroffenen Ware. Mit einem Einbruch der Aufnahmekapazität in Drittländern ist insbesondere in Anbetracht der weltweit steigenden Pof-Nachfrage aufgrund sich diversifizierender Anwendungsbereiche, die über Spinnerei und Gewebe hinausgehen, ebenfalls nicht zu rechnen; die betroffene Ware wird zunehmend auch für andere Zwecke als die Spinnerei verwendet.
(154)
Angesichts der hohen Kapazitätsauslastung der koreanischen Hersteller, der geringen ungenutzten Produktionskapazitäten sowie der relativ stabilen Lage auf den Inlandsmarkt wie auch auf anderen Ausfuhrmärkten ist es zudem unwahrscheinlich, dass eine Senkung der Antidumpingzölle zu einem erheblichen Anstieg der Einfuhren der betroffenen Ware in die Gemeinschaft führen würde.
2.3
Verkaufspreise
(155)
Es wurde untersucht, ob eine niedrigere Dumpingspanne einen Rückgang der Ausfuhrpreise bewirken würde, was wiederum zu einem höheren Dumping führen könnte. Da bereits Maßnahmen eingeführt wurden und die betroffene Ware trotz dieser Maßnahmen in gleich bleibenden und umfangreichen Mengen in die Gemeinschaft eingeführt wird, gibt es keine Hinweise dafür, dass niedrigere Dumpingspannen niedrigere Ausfuhrpreise nach sich ziehen würden. Es könnte sogar argumentiert werden, dass niedrigere Antidumpingzölle, die von den Einführern zu entrichten wären, für die Unternehmen in Korea die Möglichkeit eröffnen würden, ihre Preise anzuheben, ohne dass sich dadurch der von den unabhängigen Abnehmern zu zahlende Endpreis ändern würde.
2.4
Wahrscheinliche Entwicklung des Normalwerts
(156)
Es wurden keine Hinweise dafür gefunden, dass der in der Überprüfung ermittelte Normalwert nicht als dauerhaft angesehen werden könnte.
(157)
Es könnte allerdings zu bedenken gegeben werden, dass die stark mit den Ölpreisen korrelierende Entwicklung der Rohstoffpreise durchaus einen erheblichen Einfluss auf den Normalwert haben könnte. Da die Preise der betreffenden Rohstoffe jedoch international festgelegt sind, würde sich ein Anstieg der Rohstoffpreise sowohl auf den Ausfuhrpreis als auch den Normalpreis auswirken, da alle Marktbeteiligten in gleicher Weise betroffen wären.
2.5
Schlussfolgerungen zur Republik Korea
(158)
Aus den vorstehenden Gründen und gemäß Artikel 11 Absatz 3 wurde der Schluss gezogen, dass im Falle der veränderten Umstände, die zu dem Rückgang der Dumpingspanne führten, vernünftigerweise davon ausgegangen werden konnte, dass sie dauerhafter Natur waren.
(159)
Bezüglich des Unternehmens mit geringfügiger Dumpingspanne ist anzumerken, dass für dieses Unternehmen bereits seit der Einführung der endgültigen Maßnahmen im Jahr 2000 ein Antidumpingzoll von 0 % galt. Trotz der billigen Einfuhren insbesondere aus der VR China und Saudi-Arabien, die mit den Einfuhren aus Korea konkurrierten, konnte in der laufenden Überprüfung für dieses Unternehmen kein Dumping festgestellt werden. Deshalb gibt es keinen Grund für die Annahme, dass dieses Unternehmen sein Ausfuhrverhalten in Zukunft grundlegend ändern wird.
(160)
Da für alle betroffenen Unternehmen in Korea geringere Dumpingspannen ermittelt wurden und davon ausgegangen wird, dass es sich hierbei nicht nur um eine Veränderung kurzfristiger Natur handelt, sollten die mit der Verordnung (EG) Nr. 2852/2000 eingeführten Maßnahmen entsprechend geändert werden.
(161)
Aus denselben Gründen sollte die geringfügige Dumpingspanne des Unternehmens Sung Lim Co., Ltd. bestätigt werden.
3.
TAIWAN
(162)
Untersucht wurden die Produktionskapazität, die Entwicklung der Verkaufsmengen auf dem Inlandsmarkt, auf dem Gemeinschaftsmarkt und bei der Ausfuhr in Drittländer (ausschließlich der Gemeinschaft) sowie die Preise, zu denen die zwei ausführenden Hersteller in Taiwan, die in die Stichprobe einbezogen wurden, die betroffene Ware jeweils auf den vorgenannten Märkten verkauften; diese Verkäufe entsprachen mehr als 90 % der im UZ zur Ausfuhr in die Gemeinschaft verkauften betroffenen Ware.
3.1
Produktionskapazität
(163)
In den letzten vier Geschäftsjahren ging die Produktionskapazität der zwei ausführenden Hersteller in Taiwan um 6,5 % zurück. Auch wenn ihre Kapazitätsauslastung nur 73 % beträgt, blieb sie über lange Zeit konstant. Den verfügbaren Daten zufolge scheint die Produktion in andere Länder (Vietnam und China) mit höherer Produktivität verlagert zu werden. Selbst bei noch ungenutzten Produktionskapazitäten ist eine Zunahme der Ausfuhren in die Gemeinschaft bei Außerkrafttreten der Maßnahmen nicht sehr wahrscheinlich, da die ungenutzten Produktionskapazitäten wohl eher in andere Drittländer verlegt werden würden.
3.2
Verkaufsmengen
(164)
Für die ausführenden Hersteller waren in den letzten drei Geschäftsjahren nicht die Gemeinschaft, sondern andere Drittländer der wichtigste Absatzmarkt für die betroffene Ware. Der Absatz auf dem Gemeinschaftsmarkt war jedoch mit 24 % der insgesamt im UZ verkauften betroffene Ware weiterhin erheblich, wobei jedoch im Vergleich zu 2001 (29 %) Absatzeinbußen verzeichnet wurden. Trotz der in anderen Drittländern (China und Japan) geltenden Maßnahmen stiegen die Ausfuhren in Drittländer über drei Jahre um 14 %; im UZ gingen 62 % der Gesamtverkäufe der betroffenen Ware in Drittländer.
(165)
Die Inlandsverkäufe blieben in den letzten drei Geschäftsjahren mit 13,4 % der Gesamtverkäufe der betroffenen Ware im UZ konstant.
(166)
Auch wenn die ausführenden Hersteller in der Lage waren, trotz der in mehreren Drittländern für sie geltenden Antidumpingmaßnahmen ihre Ausfuhren in andere Drittländer als die Gemeinschaft weiterhin zu steigern und gleichzeitig ihre starke Präsenz auf dem Gemeinschaftsmarkt zu wahren, lässt sich daraus nicht unbedingt folgern, dass bei Einstellung des Verfahrens gegenüber Taiwan etwaige ungenutzte Produktionskapazitäten wieder auf den Gemeinschaftsmarkt ausgerichtet würden. Diesbezüglich wird ebenfalls der Schluss gezogen, dass die Verlagerung der Produktionskapazitäten in Drittländer in keinem Zusammenhang mit den handelspolitischen Schutzmaßnahmen gegenüber Einfuhren mit Ursprung in Taiwan steht.
3.3
Verkaufspreise auf den Ausfuhrmärkten
(167)
Die Preise der zur Ausfuhr in die Gemeinschaft verkauften betroffenen Ware wurden mit den Preisen der zur Ausfuhr in Drittländer verkauften Ware im UZ verglichen.
(168)
Die Untersuchung ergab, dass die Verkaufspreise für die betroffene Ware (Angaben für alle Typen der betroffenen Ware) in der Gemeinschaft erheblich höher waren als in Drittländern (über 10 % in den letzten drei Geschäftsjahren). Dieser Preisunterschied zwischen dem Gemeinschaftsmarkt und anderen Ausfuhrmärkten könnte jedoch zu einem großen Teil auf die breite Preisstreuung zwischen den von den ausführenden Herstellern ausgeführten Warentypen zurückzuführen sein. Da trotz der geltenden Antidumpingmaßnahmen große Mengen der betroffenen Ware in die Gemeinschaft ausgeführt werden, könnte sich für die Ausführer bei Außerkrafttreten der Maßnahmen ein gewisser Spielraum zur Anhebung ihrer Ausfuhrpreise ergeben.
(169)
Die auf anderen Ausfuhrmärkten üblichen Preise sind somit kein Hinweis dafür, dass ein Unternehmen seine Ausfuhrpreise in der Gemeinschaft senkt.
3.4
Wahrscheinliche Entwicklung des Normalwerts
(170)
Es wurden keine Hinweise gefunden, die eine Änderung des Normalwerts wahrscheinlich erscheinen lassen. Sowohl der Inlandsmarkt als auch die Kostensituation auf dem Inlandsmarkt blieben konstant.
(171)
Was den Einfluss der Rohstoffpreise auf den Normalwert betrifft, so treffen die Schlussfolgerungen unter Randnummer (157) auch im Falle von Taiwan zu.
3.5
Schlussfolgerungen zu Taiwan
(172)
Die vorstehende Analyse zeigt keinerlei Anzeichen für ein Wiederauftreten von Dumping im Falle eines Außerkrafttretens der Maßnahmen.
4.
SCHLUSSFOLGERUNG ZU DER WAHRSCHEINLICHKEIT EINES ANHALTENS BZW. WIEDERAUFTRETENS VON (SCHÄDIGENDEM) DUMPING
(173)
Die derzeitigen Maßnahmen gegenüber den Einfuhren von PSF mit Ursprung in der Republik Korea liegen über dem zur Beseitigung der schädigenden Auswirkungen der gedumpten Einfuhren erforderlichen Niveau. In Anbetracht der Wahrscheinlichkeit eines Anhaltens oder Wiederauftretens von Dumping im Falle eines Außerkrafttretens der Maßnahmen und der Ermittlung von Dumping trotz der derzeit geltenden Maßnahmen gegenüber der Republik Korea wird der Schluss gezogen, dass die Maßnahmen geändert und in der in dieser Überprüfung festgestellten Höhe festgesetzt werden sollten.
(174)
Demgegenüber gibt es keinen Grund mehr, die derzeitigen Maßnahmen gegenüber den Einfuhren von PSF mit Ursprung in Taiwan aufrechtzuerhalten. Da bei der Untersuchung keine Hinweise dafür gefunden wurden, dass bei Aufhebung der Maßnahmen das Dumping anhalten oder wiederauftreten könnte und die laufende Untersuchung nur geringfügiges Dumping ergab, wird der Schluss gezogen, dass das Verfahren gegenüber Taiwan ohne Einführung von Maßnahmen eingestellt werden sollte.
(175)
Der antragstellende Wirtschaftszweig der Gemeinschaft sprach sich gegen die vorgeschlagene Einstellung des Antidumpingverfahrens gegenüber den Einfuhren aus Taiwan aus. Es wurde geltend gemacht, dass der taiwanesische Markt als Ganzes und nicht nur die Lage der in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Hersteller analysiert werden sollte, da bei Außerkrafttreten der Maßnahmen wohl eher die nicht in die Stichprobe einbezogenen Unternehmen die betroffene Ware erneut zu gedumpten Preisen in die Gemeinschaft ausführen würden. Aufgrund ihrer schlechten Finanzlage würden die nicht in die Stichprobe einbezogenen Unternehmen sicherlich versuchen, ihren Cashflow durch Aufstockung ihrer Ausfuhren (zu gedumpten Preisen) zu verbessern. Ihre Preisstrategie bei den Ausfuhren in die USA würde dies ebenfalls bestätigen. Des Weiteren wurde darauf hingewiesen, dass die Produktionskapazität dieser Unternehmen rund 66 % des Gemeinschaftsverbrauchs betrage und bei entsprechenden Ausfuhren erhebliche Auswirkungen zu befürchten wären.
(176)
Es sei in diesem Rahmen festgehalten, dass auf die in die Stichprobe einbezogenen Unternehmen nicht nur 95 % der Ausfuhren aus Taiwan in die Europäische Union, sondern auch 43 % der Ausfuhren aus Taiwan in andere Länder, 71 % der Inlandsverkäufe und 57 % der inländischen PSF-Produktion entfallen, so dass die Stichprobe als repräsentativ im Sinne des Artikels 17 der Grundverordnung zu betrachten ist. Des Weiteren sei angemerkt, dass der antragstellende Wirtschaftszweig der Gemeinschaft in früheren Phasen des Verfahrens keine Einwände gegen die Stichprobe erhob.
(177)
In Bezug auf die Wahrscheinlichkeit eines Wiederauftretens schädigenden Dumpings stützte der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft seine Argumentation ausschließlich auf Behauptungen, die nicht nur einschlägige Beweise untermauert wurden. Was die Behauptung anbetrifft, die nicht in die Stichprobe einbezogenen Unternehmen würden aufgrund ihrer schlechten finanziellen Situation sicherlich versuchen, ihren Cashflow durch Aufstockung ihrer Ausfuhren in die EG zu gedumpten Preisen zu verbessern, ist anzumerken, dass Barmittel auch auf anderem Wege als durch höhere Ausfuhrmengen erwirtschaftet werden können, beispielsweise durch zusätzliche Geldaufnahme, den Verkauf nicht rentabler Geschäftsbereiche und die Erhöhung des Unternehmenskapitals durch die Ausgabe von Geschäftsanteilen. Des Weiteren wurden keine überzeugenden Beweise für die angeblich gedumpten Preise der Ausfuhren in die USA beigebracht. Außerdem ließen die antragstellenden Unternehmen des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft bei ihrer Analyse der Produktionskapazität in Taiwan einen etwaigen Kapazitätsabbau in Taiwan aufgrund der Verlagerung taiwanesischer Produktionsstätten ins Ausland so wie die Tatsache, dass einer der Hersteller in Taiwan in Konkurs ging, außer Acht.
(178)
Angesichts des Vorstehenden wird die Schlussfolgerung bezüglich eines möglichen Wiederauftretens von Dumping durch Ausfuhren aus Taiwan aufrechterhalten.
E.
SCHÄDIGUNG
1.
DEFINITION DES WIRTSCHAFTSZWEIGS DER GEMEINSCHAFT
(179)
Die folgenden Gemeinschaftshersteller unterstützten den Antrag:
(180)
Da auf diese sechs antragstellenden und kooperierenden Gemeinschaftshersteller 49 % der Gemeinschaftsproduktion der betroffenen Ware entfallen und keiner der anderen, den Antrag nicht unterstützenden Gemeinschaftshersteller ausdrücklich Einwände gegen die Einleitung des derzeitigen Verfahrens erhob, werden die antragstellenden Hersteller als Wirtschaftszweig der Gemeinschaft im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 und des Artikels 5 Absatz 4 der Grundverordnung angesehen und im Folgenden als solcher bezeichnet. Zwei Hersteller, die den Antrag nicht unterstützten, übermittelten der Kommission dennoch allgemeine Informationen.
2.
GEMEINSCHAFTSVERBRAUCH
(181)
Der Gemeinschaftsverbrauch wurde anhand der Einfuhren der betroffenen Ware aus den von der Untersuchung betroffenen Ländern sowie allen anderen Drittländern, die bekanntermaßen die betroffene Ware produzieren und in die Gemeinschaft ausführen, und der Verkaufsmengen des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft und anderer Gemeinschaftshersteller auf dem Gemeinschaftsmarkt ermittelt. Da nur zwei von zehn nicht antragstellenden Gemeinschaftsherstellern Angaben zu ihren Verkaufsmengen übermittelten, wurden die Verkäufe der anderen acht Hersteller mittels der im Antrag des Wirtschaftszweigs angegebenen Daten berechnet. Diese Daten wurden durch Veröffentlichungen eines unabhängigen und auf die Faserindustrie spezialisierten Beratungsunternehmens bestätigt.
(182)
Zum Zwecke der Einheitlichkeit wurde zur Ermittlung der Einfuhrmengen für die in diesem Verfahren relevanten KN-Codes auf Eurostat-Daten zurückgegriffen. In diesem Zusammenhang ist von Interesse, dass die von den Herstellern in den Ausfuhrländern angegebenen Einfuhrmengen den Eurostat-Zahlen entsprachen.
(183)
Diesen Daten zufolge stagnierte der Gemeinschaftsverbrauch mit einem leichten Rückgang von 712773 Tonnen im Jahr 2000 auf 709828 Tonnen im UZ.
3.
PSF-EINFUHREN AUS DEN BETROFFENEN LÄNDERN
3.1
Kumulierung
(184)
Da für Taiwan eine Dumpingspanne von unter 2 % festgestellt wurde (vgl. Randnummern (138) bis (146)), waren die Bedingungen des Artikels 3 Absatz 4 der Grundverordnung für eine kumulative Beurteilung der Einfuhren der betroffenen Ware aus diesem Land und den Einfuhren der betroffenen Ware aus den anderen Ländern, die Gegenstand dieser Untersuchung sind, nicht erfüllt.
(185)
Des Weiteren prüfte die Kommission, ob die Auswirkungen der PSF-Einfuhren mit Ursprung in der VR China, Saudi-Arabien und Südkorea (nachstehend „betroffene Länder” genannt) gemäß Artikel 3 Absatz 4 der Grundverordnung kumulativ beurteilt werden sollten.
(186)
Gemäß diesem Artikel sind die Auswirkungen von Einfuhren kumulativ zu beurteilen, wenn die ermittelte Dumpingspanne für die Einfuhren aus jedem einzelnen Land den in Artikel 9 Absatz 3 genannten Mindestprozentsatz übersteigt, das Volumen der Einfuhren aus jedem einzelnen Land nicht unerheblich ist und wenn eine kumulative Beurteilung der Auswirkungen der Einfuhren angesichts des Wettbewerbs zwischen den eingeführten Waren sowie des Wettbewerbs zwischen den eingeführten Waren und der gleichartigen Ware aus der Gemeinschaft angemessen ist.
3.1.1
Dumpingspanne und Einfuhrvolumen
(187)
Wie bereits weiter oben angemerkt, wurde im Rahmen dieser Untersuchung festgestellt, dass die für die VR China, Saudi-Arabien und Südkorea ermittelten Dumpingspannen alle weit über der Geringfügigkeitsschwelle lagen und die Einfuhrmengen dieser Länder mit Marktanteilen im UZ von 4,7 %, 3,1 % bzw. 10 % nicht unerheblich im Sinne des Artikels 5 Absatz 7 der Grundverordnung waren.
3.1.2
Wettbewerbsbedingungen
(188)
Um zu ermitteln, ob angesichts des Wettbewerbs eine kumulative Beurteilung zwischen der eingeführten Ware und der gleichartigen Ware aus der Gemeinschaft angemessen ist, untersuchte die Kommission zunächst das Marktverhalten der Ausführer im Hinblick auf Ausfuhrpreise und -mengen.
(189)
In Bezug auf die Ausfuhrpreise wurde bei den Herstellern in der VR China, Saudi-Arabien und Südkorea ein ähnliches Marktverhalten festgestellt. Diese Länder haben ihre jeweiligen durchschnittlichen Stückpreise im Bezugszeitraum um 27 %, 23 % bzw. 15 % gesenkt. Darüber hinaus wurden bei den Einfuhren aus diesen drei Ländern ähnliche Preisunterbietungsspannen ermittelt (vgl. Randnummer (200)).
(190)
Des Weiteren haben sich alle drei Länder erhebliche Anteile des Gemeinschaftsmarkts sichern können, wobei Südkorea das bei weitem wichtigste Ausfuhrland dieser drei Länder ist (im UZ stammten 4,7 % der Ausfuhren der betroffenen Ware aus der VR China, 3,1 % aus Saudi-Arabien und 10 % aus Südkorea).
(191)
Die Untersuchung zeigte außerdem, dass die Einfuhren aus der VR China, Saudi-Arabien und Südkorea in die Gemeinschaft über dieselben Vertriebskanäle abgewickelt wurden, da besagte Einfuhren überwiegend über Vertriebsgesellschaften und weniger an Endabnehmer verkauft wurden.
(192)
Wie weiter oben erläutert (vgl. Randnummer (22) ff.), ergab die Untersuchung, dass die aus der VR China, Saudi-Arabien und Südkorea eingeführte und die vom Wirtschaftszweig der Gemeinschaft hergestellte betroffene Ware die gleichen grundlegenden materiellen und chemischen Eigenschaften haben; die einzelnen Typen sind somit aufgrund ihrer Austauschbarkeit als gleichartige Ware zu betrachten und konkurrieren miteinander.
(193)
Ein ausführender Hersteller in Saudi-Arabien machte geltend, dass aus diesem Land ausgeführte PSF nicht mit PSF konkurrierten, die in anderen betroffenen Ländern (insbesondere in der VR China) oder vom Wirtschaftszweig der Gemeinschaft hergestellt werden. Die saudi-arabische PSF-Produktion konzentriere sich ausschließlich auf Basis- oder Standardfasern, d. h. Warentypen, die nicht für spezifische Anwendungen, sondern für allgemeine Verwendungszwecke bestimmt seien, während die Hersteller in der VR China und die Gemeinschaftshersteller über die nötigen Kapazitäten für die Herstellung so genannter „Spezialfasern” verfügten bzw. diese tatsächlich herstellten. Diese Spezialfasern werden in der Regel für bestimmte Anwendungen oder Endverwendungen hergestellt und zeichnen sich durch spezifische technische Merkmale aus (z. B. schwer entflammbar, antibakteriell, Pilling-resistent) und erfordern normalerweise einen hohen F&E-Aufwand. Einige Verwender machten außerdem geltend, dass der Typ „hollow conjugate” , den die vorgenannten Verwender als Spezialtyp bezeichneten, in der Gemeinschaft nur von südkoreanischen Herstellern angeboten wird.
(194)
Diese Argumente konnten in der Untersuchung nicht bestätigt werden. Die Untersuchung ergab, dass aus der VR China ausschließlich Basis- oder Standardfasern ausgeführt wurden. Demgegenüber handelte es sich bei den PSF aus Südkorea nicht ausschließlich um den Warentyp „hollow conjugate” ; im UZ machte dieser Warentyp nur 24 % der Gesamtausfuhren in die Europäische Gemeinschaft aus. Des Weiteren kann der Warentyp „hollow conjugate” entsprechend der weiter oben formulierten Definition nicht als „Spezialtyp” betrachtet werden. Es liegen einschlägige technische Erläuterungen vor, denen zufolge alle PSF-Hersteller normalerweise in der Lage sind, den Warentyp „hollow conjugate” herzustellen; die meisten verzichten allerdings darauf, weil es sich aufgrund der vorherrschenden Preisniveaus nicht mehr rechnet. Obwohl der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft „Spezialfasern” herstellt und verkauft, besteht sein Hauptgeschäft in der Herstellung von Basis- oder Standardfasern.
(195)
Die Untersuchung ergab somit, dass die Ausfuhren der betroffenen Ware aus den betroffenen Ländern miteinander sowie mit PSF, die vom Wirtschaftszweig der Gemeinschaft hergestellt werden oder hergestellt werden könnten, konkurrieren.
(196)
Auf der Grundlage der vorstehenden Feststellungen wurde der Schluss gezogen, dass alle Voraussetzungen für eine kumulative Beurteilung der Auswirkungen der Einfuhren von PSF mit Ursprung in der VR China, Saudi-Arabien und Südkorea erfüllt waren.
3.2
Kumulierte Mengen und Marktanteile der Einfuhren
(197)
Die kumulierten gedumpten Einfuhren aus der VR China, Saudi-Arabien und Südkorea stiegen von 111905 Tonnen im Jahr 2000 auf 125633 Tonnen im UZ, d. h. um 12 %.
(198)
Entsprechend wuchsen die kumulierten Marktanteile von 15,6 % (2000) auf 17,6 % (UZ).
3.3
Preise und Preisunterbietung
(199)
Der gewogene durchschnittliche Preis der gedumpten Einfuhren mit Ursprung in der VR China, Saudi-Arabien und Südkorea sank von 2000 bis zum UZ um 18 %.
(200)
Zur Prüfung des Vorliegens einer Preisunterbietung zog die Kommission Angaben über den UZ heran. Bei den entsprechenden Verkaufspreisen des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft handelte es sich um die Verkaufspreise für unabhängige Abnehmer, die, sofern erforderlich, durch entsprechende Berichtigungen auf die Stufe ab Werk (ohne Frachtkosten innerhalb der Gemeinschaft und nach Abzug von Preisnachlässen und Mengenrabatten) gebracht wurden. Die Preise für die verschiedenen in den Fragebogen aufgeführten PSF-Typen wurden mit den von den Ausführern in Rechnung gestellten Verkaufspreisen abzüglich etwaiger Mengenrabatte verglichen und wurden sofern notwendig und gerechtfertigt auf die Stufe cif frei Grenze der Gemeinschaft berichtigt.
(201)
Im UZ betrug die gewogene durchschnittliche Preisunterbietungsspanne für die VR China 16 %, für Saudi-Arabien 16,8 % und für Südkorea 24 %.
4.
LAGE DES WIRTSCHAFTSZWEIGS DER GEMEINSCHAFT
4.1
Produktion
(202)
Das Produktionsvolumen des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft ging im Bezugszeitraum um 5 % zurück.
4.2
Produktionskapazität und Kapazitätsauslastung
(203)
Die Produktionskapazität für PSF blieb im Bezugszeitraum konstant und stieg lediglich von 271466 Tonnen im Jahr 2000 auf 277561 Tonnen im Bezugszeitraum. Im UZ entsprach die Produktionskapazität des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft 36 % des gesamten Gemeinschaftsverbrauchs.
(204)
Die Kapazitätsauslastung sank um sechs Prozentpunkte von 87 % auf 81 %. Da die Produktionskapazität als solche nicht zurückging, ist die geringere Kapazitätsauslastung alleinig auf die rückläufige Produktion des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft zurückzuführen.
4.3
Lagerbestände
(205)
Die Lagerbestände nahmen im Bezugsraum um 13 % zu. Dies ist jedoch nicht als Hinweis für eine Schädigung zu werten, da diese Lagerbestände lediglich die Entscheidung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft widerspiegeln, grundsätzlich eine Monatsproduktion als Lagerbestand der betroffenen Ware zu halten.
4.4
Investitionen
(206)
Die Ermittlung der Investitionen erfolgte anhand von Informationen, die von fünf der antragstellenden und den Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft bildenden Unternehmen übermittelt wurden. Das sechste Unternehmen stellte keine zuverlässigen Informationen zur Verfügung. Im Bezugszeitraum tätigten die fünf Unternehmen, die zuverlässige Investitionszahlen übermittelten, Investitionen im Werte von 34,5 Mio. EUR. Tabelle 7 zeigt einen Aufwärtstrend der Investitionstätigkeit; nur im Jahr 2002 kehrte sich diese Entwicklung gegenüber dem Vorjahr um. Die Untersuchung ergab jedoch, dass die Investitionen ausschließlich dem Erhalt des Bestands dienten. Ein großer Teil der Investitionen bezog sich direkt auf die Herstellung der betroffenen Ware. Nur einer der Hersteller des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft investierte in größerem Umfang in ein Recycling-Werk, das den Rohstoff (Polyethylenterephtalat-Flocken) für den PSF-Herstellungsprozess liefert.
(207)
Umfang und Art der Investitionen (im Wesentlichen zum Erhalt des Bestands) werden von der Kommission in Anbetracht der Tatsache, dass es sich hier um einen kapitalintensiven Industriezweig handelt, als niedrig eingestuft.
4.5
Verkäufe und Marktanteil
(208)
Die PSF-Verkäufe des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft in der Europäischen Gemeinschaft sind von 2000 bis zum UZ um 6 % zurückgegangen. Gleichzeitig stieg der Gemeinschaftsverbrauch im Bezugszeitraum um 11 %, so dass der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft aufgrund der rückläufigen Verkäufe Marktanteile verlor. So schrumpfte der Marktanteil des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft im UZ von 31 % auf 29 %.
4.6
Preise
(209)
Die Stückpreise des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft sanken im Bezugszeitraum um 8 %. Dieser Preiseinbruch erfolgte, wie aus Tabelle 9 ersichtlich, nach 2001 und somit zeitgleich mit dem massiven Anstieg der Einfuhren aus den betroffenen Ländern und dem deutlichen Rückgang der Preise für diese Einfuhren.
4.7
Rentabilität
(210)
Die gewogene durchschnittliche Nettoumsatzrentabilität des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft sank von 4,4 % im Jahr 2000 auf – 3,2 % im UZ.
4.8
Cashflow und Nettokapitalrendite
(211)
Der Cashflow verschlechterte sich im Bezugszeitraum von 25687824 EUR im Jahr 2000 auf 12178328 EUR im UZ.
(212)
Die Ermittlung der Nettokapitalrendite erfolgte anhand der von den fünf Unternehmen übermittelten Informationen. Das sechste Unternehmen stellte keine zuverlässigen Informationen zur Verfügung. Aus den allgemeinen Angaben dieses Unternehmens zur Nettokapitalrendite ließ sich für die betroffene Ware allerdings derselbe Trend ablesen wie bei den anderen fünf Unternehmen. Die zur Verfügung gestellten Informationen zeigten für den Bezugszeitraum einen massiven Rückgang der Nettokapitalrendite, und zwar von 51,1 % im Jahr 2000 auf – 8,5 % im UZ.
4.9
Kapitalbeschaffungsmöglichkeiten
(213)
Einige Unternehmen finanzieren ihre Geschäftstätigkeiten aus Quellen ihrer Finanzgruppe; hierbei handelt es sich entweder um eine Zentralisierung des Kassenwesens ( „cash pooling” ) oder konzerninterne Darlehen, die von den Muttergesellschaften gewährt werden. In anderen Fällen wird der vom Unternehmen erwirtschaftete Cashflow als Finanzierungsquelle genutzt. Andere Unternehmen wiederum stockten ihr Eigenkapital auf, indem sie Wagniskapitalstrukturen mit Finanzinstituten eingingen, die in bestimmten Fällen deren beteiligte Unternehmen mit Hilfe von Gesellschafterdarlehen weiter finanzierten.
(214)
Die meisten Unternehmen des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft hatten somit keine größeren Kapitalbeschaffungsprobleme. Nur eines der überprüften Unternehmen hatte sowohl in Bezug auf Schuldverpflichtungen als auch Eigenkapital erhebliche Finanzierungsprobleme.
4.10
Beschäftigung und Löhne
(215)
Die Beschäftigung im Wirtschaftszweig der Gemeinschaft sank im Bezugszeitraum um 7 %. Insgesamt mussten 84 Arbeitsplätze abgebaut werden. Eines der Unternehmen legte keine zuverlässigen Informationen über die Löhne im Jahr 2000 vor. In den anderen Jahren des Bezugszeitraums stiegen die Lohnzahlungen um 5 %, was allerdings weit unter dem für den Bezugszeitraum verzeichneten durchschnittlichen Anstieg des Harmonisierten Verbraucherpreisindex (9,1 %) für die vier Länder, in denen der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft angesiedelt ist, liegt.
4.11
Produktivität
(216)
Die Produktivität auf dem gesamten Markt war im Bezugszeitraum konstant und ging von 2000 bis zum UZ nur um 2 % zurück. In dieser Entwicklung spiegelt sich das geringe Investitionsniveau im Wirtschaftszweig der Gemeinschaft (sowohl in qualitativer als auch quantitativer Hinsicht) wider (vgl. Randnummern (206) ff.).
4.12
Wachstum
(217)
Insgesamt ging der Marktanteil des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft um 2 Prozentpunkte zurück, woraus wiederum zu schließen ist, dass das Wachstum noch hinter dem rückläufigen Verbrauch auf dem Gesamtmarkt (der um 1 % sank) zurückblieb.
4.13
Höhe der Dumpingspanne und Erholung von bisherigem Dumping
(218)
Die Auswirkungen der Höhe der tatsächlichen Dumpingspanne auf den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft können angesichts der Menge und der Preise der Einfuhren aus der VR China, Saudi-Arabien und Südkorea nicht als unerheblich angesehen werden.
(219)
Des Weiteren wird die Auffassung vertreten, dass der erhebliche Anstieg der gedumpten Einfuhren aus der VR China und Saudi-Arabien in die Gemeinschaft sowie die unbefriedigende Preisentwicklung bei den Einfuhren aus Südkorea die erwartete Erholung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft vom bisherigen Dumping verhindert haben.
5.
SCHLUSSFOLGERUNG ZUR SCHÄDIGUNG
(220)
Die Einfuhrmengen aus der VR China, Saudi-Arabien und Südkorea haben sowohl in absoluten Zahlen als auch im Hinblick auf den Marktanteil erheblich zugenommen. Ihr Marktanteil hat sich im Bezugszeitraum um 2 Prozentpunkte erhöht. Darüber hinaus ging der gewogene Durchschnittspreis der Einfuhren aus diesen Ländern im Bezugszeitraum um 18 % zurück. Die erhebliche Preisunterbietung, die in der Untersuchung festgestellt wurde, bekräftigt diesen Rückgang.
(221)
Bei den meisten Schadensindikatoren ergab sich für den Bezugszeitraum eine negative Entwicklung, was auf eine bedeutende Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft hindeutet: Während der gesamte PSF-Verbrauch in der Gemeinschaft konstant blieb, fiel das Gesamtverkaufsvolumen des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft um 6 % mit Marktanteileinbußen von 2 Prozentpunkten; das Produktionsvolumen ging zurück, die Produktionskapazität stagnierte und die Kapazitätsauslastung sank um 6 %; die durchschnittlichen Stückpreise fielen um 8 %; die Nettoumsatzrentabilität war negativ und fiel im Bezugszeitraum um 7,6 Prozentpunkte; auch andere rentabilitätsbezogene Indikatoren wie Cashflow und Nettokapitalrendite verschlechterten sich im Bezugszeitraum; Beschäftigung und Produktivität gingen um 7 % bzw. 2 % zurück. Trotz der positiven Entwicklungen in Bezug auf Investitionstätigkeit und Löhne gibt es keinen Zweifel an der allgemeinen Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft, da für einen solch kapitalintensiven Industriezweig das Investitionsniveau gering war und die Lohnerhöhungen im Grunde nur der Inflationsrate im Bezugszeitraum entsprachen.
(222)
Aus den vorstehenden Gründen wird der Schluss gezogen, dass sich der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft in einer schwierigen wirtschaftlichen und finanziellen Lage befand und eine bedeutende Schädigung im Sinne des Artikels 3 der Grundverordnung erlitt.
F.
SCHADENSURSACHE
1.
EINLEITUNG
(223)
Gemäß Artikel 3 Absatz 6 und Artikel 7 der Grundverordnung wurde geprüft, ob die bedeutende Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft durch die gedumpten Einfuhren aus den betroffenen Ländern verursacht worden war. Gemäß Artikel 3 Absatz 7 der Grundverordnung prüfte die Kommission auch andere Faktoren, die den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft geschädigt haben könnten, um sicherzustellen, dass die durch jene anderen Faktoren verursachte Schädigung nicht zu Unrecht den gedumpten Einfuhren zugerechnet wurde.
2.
AUSWIRKUNGEN DER GEDUMPTEN EINFUHREN
(224)
Die Einfuhren aus den betroffenen Ländern stiegen im Bezugszeitraum mengenmäßig um 12 % mit einem gleichzeitigen Marktanteilgewinn von 2 Prozentpunkten. Die Preise der Einfuhren mit Ursprung in der VR China, Saudi-Arabien und Südkorea fielen um 18 % und unterboten maßgeblich die Preise des Wirtschaftszweigs um 16 %, 16,8 % bzw. 24 %.
(225)
Der Anstieg der Einfuhrmengen mit Ursprung in der VR China, Saudi-Arabien und Südkorea und die Zunahme ihrer Marktanteile zu Preisen, die deutlich unter jenen des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft lagen, fielen zeitlich mit der Verschlechterung der Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft zusammen.
(226)
Die Verkaufsmengen und die Marktanteile des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft sind gesunken. Die Verkaufsmengen gingen um 6 % und die Marktanteile um 2 Prozentpunkte zurück. Die vom Wirtschaftszweig der Gemeinschaft eingebüßten Marktanteile wurden vollständig von den gedumpten Einfuhren aus der VR China, Saudi-Arabien und Südkorea übernommen.
(227)
Der Rückgang der Preise des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft verlief parallel zum anhaltend rückläufigen Preistrend bei den Einfuhren der betroffenen Ware aus der VR China, Saudi-Arabien und Südkorea. Da der Preisrückgang beim Wirtschaftszweig der Gemeinschaft genau zu dem Zeitpunkt (2001) einsetzte, als auch die durchschnittlichen Einfuhrpreise der VR China, Saudi-Arabiens und Südkoreas zurückgingen (vgl. Randnummern (199) und (209) sowie die Tabellen 3 und 9), konnte eindeutig festgestellt werden, dass die niedrigen Preise der gedumpten Einfuhren in die Gemeinschaft zu einem Preisrückgang geführt hatten.
(228)
Seit Beginn des Bezugszeitraums hat sich die Rentabilität des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft dramatisch verschlechtert; sowohl 2002 als auch während des UZ wurde eine negative Rentabilität verzeichnet. Während der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft ab 2002 Verluste schrieb, waren für die gleiche Zeit aus den betroffenen Ländern steigende PSF-Einfuhren zu besonders niedrigen Preisen zu beobachten. Darüber hinaus wurde für einen der Hersteller des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft festgestellt, dass dessen Nettoumsatzrentabilität für so genannte Standardfasern, d. h. für Erzeugnisse, bei denen die Konkurrenz aus den betroffenen Ländern besonders hoch ist, erheblich stärker einbrach als die Rentabilität für alle anderen von ihm hergestellten PSF-Typen.
(229)
Des Weiteren erfolgte der kontinuierliche Anstieg der gedumpten Einfuhren aus den betroffenen Ländern zur selben Zeit wie die negative Entwicklung anderer auf eine Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft hindeutender Wirtschaftsfaktoren (z. B. die ungünstige Entwicklung der Beschäftigungslage, der Produktionskapazität und der Kapazitätsauslastung).
(230)
Daher wird der Schluss gezogen, dass die gedumpten Einfuhren aus den betroffenen Ländern eine wichtige Rolle bei der Verschlechterung der Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft spielten.
3.
AUSWIRKUNGEN ANDERER FAKTOREN
3.1
Entwicklung des Verbrauchs
(231)
Wie bereits unter Randnummer (183) erläutert, blieb der Verbrauch auf dem Gemeinschaftsmarkt von 2000 bis zum UZ unverändert. Folglich kann dies nicht als eine Ursache für die Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft angesehen werden.
3.2
Fehlende Investitionen des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft
(232)
Die nachgelagerte Industrie machte wiederholt geltend, der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft habe es versäumt, in die Modernisierung des Produktionsprozesses zu investieren und daher (zumindest teilweise) die Schädigung selbst verschuldet. Umfang und Art der Investitionen (im Wesentlichen zum Erhalt des Bestands) sind, wie unter Randnummer (207) erläutert, in der Tat für einen kapitalintensiven Industriezweig niedrig.
(233)
In Anbetracht der weiter oben erläuterten Umstände (vgl. Randnummern (202) ff.) war der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft allerdings nicht in der Lage, umfassende Neuinvestitionen zu tätigen. Die Analyse in diesem Abschnitt ergab indessen, dass keine anderen Faktoren als die gedumpten Einfuhren erhebliche negative Auswirkungen auf den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft hatten. Unter diesen Umständen sollte die unzureichende Höhe der Investitionen nicht als Ursache der Schädigung, sondern vielmehr als eine weitere Auswirkung der gedumpten Einfuhren betrachtet werden.
3.3
Einfuhren aus anderen Drittländern
(234)
Im UZ wurden auch aus den USA, der Türkei, Japan, der Tschechischen Republik, Polen, Nigeria und Südafrika PSF eingeführt. Bei der Prüfung, ob Einfuhren aus anderen Ländern zu der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft beigetragen haben könnten, wurden auch die Einfuhren aus Taiwan berücksichtigt. Wie bereits unter Randnummer (145) ausgeführt, war die Dumpingspanne der Einfuhren aus Taiwan geringfügig.
(235)
Die Einfuhrmengen aus anderen Drittländern stiegen geringfügig von 133798 Tonnen im Jahr 2000 auf 137123 Tonnen im UZ. Dieser leichte Anstieg sowie der konstante PSF-Verbrauch erklären die stagnierenden Marktanteile der Einfuhren aus anderen Drittländern als den betroffenen Ländern (19 % im Jahr 2000 und im UZ).
(236)
Eurostat-Daten sowie vor Ort überprüfte Daten für den UZ lassen erkennen, dass die gewogenen durchschnittlichen Preise für die betroffene Ware mit Ursprung in den restlichen Hauptausführländern mit 1,25 EUR/Tonne im Großen und Ganzen den gewogenen durchschnittlichen Preisen des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft entsprachen. Daher wird der Schluss gezogen, dass diese Einfuhren nicht zur Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft beitrugen.
(237)
Einige ausführende Hersteller behaupteten, gedumpte Einfuhren aus der Türkei in die Gemeinschaft hätten zur Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft beigetragen.
(238)
Der größte Teil der PSF-Einfuhren aus der Türkei in die Gemeinschaft wird über eines der antragstellenden Unternehmen vertrieben, das mit dem ausführenden Hersteller in der Türkei verbunden ist. Es liegen allerdings einschlägige Unterlagen vor, aus denen hervorgeht, dass das antragstellende Unternehmen die PSF von seinem verbundenen Unternehmen unter Marktbedingungen erwarb und diese in Zeiten starker Marktnachfrage der Ergänzung der Produktpalette des fraglichen Gemeinschaftsherstellers dienten. Diese Einfuhren waren zudem keine Folge vernachlässigter oder verzögerter Investitionsprojekte, die eventuell eine Reduzierung der Produktionskapazität des verbundenen Gemeinschaftsunternehmens hätten bewirken können. Des Weiteren wurde geprüft, ob der verbundene Einführer in der Gemeinschaft die PSF mit Ursprung in der Türkei zum selben Preis verkaufte wie die von ihm hergestellten und verkauften Waren und nicht die durchschnittlichen Preise der anderen Unternehmen des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft unterbot.
3.4
Nicht antragstellende Gemeinschaftshersteller
(239)
Die nicht antragstellenden Gemeinschaftshersteller der betroffenen Ware besaßen im UZ einen Marktanteil von 31,5 %. Im Bezugszeitraum gingen ihr Verkaufsvolumen um 7 % und ihr Marktanteil um 2 Prozentpunkte zurück.
(240)
Den verfügbaren Informationen zufolge scheinen die durchschnittlichen Preise der nicht antragstellenden Hersteller und der antragstellenden Hersteller gleich zu sein, woraus sich schließen lässt, dass sich die nicht antragstellenden Gemeinschaftshersteller in einer ähnlichen Lage befinden wie der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft, d. h. dass auch ihnen durch die gedumpten Einfuhren eine Schädigung verursacht worden war. Daher kann nicht der Schluss gezogen werden, dass andere Gemeinschaftshersteller dem Wirtschaftszweig der Gemeinschaft eine bedeutende Schädigung verursacht hätten.
3.5
Rohstoffpreisschwankungen
(241)
Da die Rohstoffkosten einen wesentlichen Teil der Gesamtkosten in der PSF-Produktion ausmachen (rund 60 %), bestimmen sie in hohem Maße auch die PSF-Preise.
(242)
Für die Produktion von so genanntem neuen ( „virgin” ) PSF werden Erdölderivate (im Wesentlichen Monoethylenglykol und reine Therephthalsäure) verwendet. In geringerem, aber zunehmendem Maße stellt der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft auch so genannte regenerierte PSF aus rückgewonnenen Materialien (Flaschen aus Polyethylentheraphthalat (PET) und andere PET-Abfälle) her. Außerdem können für die Herstellung von PSF auch beide Arten von Rohstoffen (Erdölderivate und rückgewonnene PET-Abfälle) kombiniert werden.
(243)
Die Preise für die Erdölderivate Monoethylenglykol und reine Therephthalsäure unterliegen den Preisschwankungen für Erdöl. Wie bei den Kontrollbesuchen festgestellt, ist die Preisentwicklung bei rückgewonnenen Materialien in der Regel an die Preisschwankungen bei Monoethylenglykol und reiner Therephthalsäure gekoppelt.
(244)
Daraufhin machten einige ausführende Hersteller geltend, dass die angebliche Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft durch Rohstoffpreisschwankungen, insbesondere durch den Anstieg des Weltmarktpreises für Erdöl, verursacht worden sei.
(245)
Diesbezüglich ergab die Untersuchung der von den Rohstoffherstellern zur Verfügung gestellten Informationen, dass die Preise für Monoethylenglykol und reine Therephthalsäure von 2002 bis Ende des UZ um 14 % bzw. 13 % gestiegen waren. Dieser Preisanstieg schlug sich allerdings nicht in höheren durchschnittlichen PSF-Preisen des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft nieder (vgl. Randnummer (209)), obwohl es sich bei Fasern um preisempfindliche Waren handelt. Die Preise der EU-Hersteller gingen in demselben Zeitraum sogar leicht zurück. Obwohl davon auszugehen ist, dass die Hersteller der betroffenen Ware in Drittländern von ähnlichen Preiserhöhungen für Monoethylenglykol und reine Therephthalsäure als wichtigste Produktionsfaktoren aus Erdöl betroffen waren, gingen der Untersuchung zufolge die Einfuhrpreise für PSF aus den betroffenen Ländern in demselben Zeitraum erheblich zurück. Die Untersuchung ergab, dass die Gemeinschaftshersteller aufgrund der Konkurrenz durch die gedumpten Einfuhren nicht in der Lage waren, die höheren Rohstoffkosten an ihre Kunden weiterzugeben.
(246)
Darüber hinaus müsste sich jede mögliche Auswirkung etwaiger Rohstoffpreisschwankungen sowohl auf die PSF-Preise des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft als auch der Ausführer in den betroffenen Ländern bemerkbar machen, da es sich bei Erdöl um einen Rohstoff handelt, für den weltweit derselbe Preis gilt. Daher wurde dem vorgenannten Antrag nicht stattgegeben.
3.6
Wechselkursschwankungen
(247)
Bei der Untersuchung wurde den Wechselkursschwankungen zwischen Euro und US-Dollar Rechnung getragen. Der größte Teil der Einfuhren aus den betroffenen Ländern in die Europäische Gemeinschaft wird in US-Dollar abgerechnet. Ab Mitte 2002 wurde der Euro gegenüber dem US-Dollar aufgewertet, wobei eine besonders hohe Wertsteigerung im UZ erfolgte, was den Einfuhren in die Euro-Zone besonders zuträglich war. Aus diesem Grund machten mehrere interessierten Parteien geltend, dass die Abwertung des US-Dollars gegenüber dem Euro in einem solchen Dollar-bestimmten Geschäft unweigerlich Einfuhren von PSF in die Europäische Gemeinschaft begünstige.
(248)
Gleichzeitig kam der Kursgewinn des Euro aber auch den PSF-Einfuhren aus anderen Ländern als jenen, für die Dumping festgestellt wurde, zugute. Während jedoch die Einfuhrmengen aus diesen Ländern im Bezugszeitraum stagnierten (und von 2002 bis zum UZ sogar leicht zurückgingen), nahmen die Einfuhren aus Ländern, für die Dumping festgestellt wurde, im selben Zeitraum um 12 % zu. Obwohl prima facie nicht ausgeschlossen werden kann, dass der Kursgewinn des Euro gegenüber dem US-Dollar die Einfuhren der betroffenen Ware aus den betroffenen Ländern begünstigte, ist die Tatsache, dass die Wechselkursschwankungen keine Auswirkungen auf die Einfuhren aus anderen Ländern hatten, ein Beweis dafür, dass sie nicht als Ursache für den massiven Anstieg der gedumpten Einfuhren aus den betroffenen Ländern angesehen werden können.
(249)
Alle Vorbringen, in denen die Aufwertung des Euro gegenüber dem US-Dollar als Ursache für die Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft geltend gemacht werden, können zudem nur für den Zeitraum relevant sein, in dem diese Aufwertung erfolgte, d. h. ab Mitte 2002 bis zum Ende des UZ und insbesondere im UZ, als Währungsunterschiede sehr ausgeprägt waren.
(250)
Daher wurde der Schluss gezogen, dass die Aufwertung des Euro gegenüber dem US-Dollar die PSF-Ausfuhren in die Europäische Gemeinschaft zwar begünstigt haben mag, dies jedoch nicht den massiven Anstieg der Einfuhren aus den betroffenen Ländern gegenüber den restlichen internationalen Einführern erklärt.
4.
SCHLUSSFOLGERUNG ZUR SCHADENSURSACHE
(251)
Da die Verschlechterung der Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft zeitlich mit dem Anstieg der gedumpten Einfuhren aus den betroffenen Ländern, den Marktanteilgewinnen und der festgestellten Preisunterbietung zusammenfiel, wird der Schluss gezogen, dass die gedumpten Einfuhren dem Wirtschaftszweig der Gemeinschaft die bedeutende Schädigung verursachten. So wurde eine zeitlich parallele Entwicklung zwischen rückläufigen durchschnittlichen Preisen der Einfuhren einerseits und einem Rückgang der durchschnittlichen Preise des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft festgestellt. Dies schlug sich nachteilig auf die Rentabilität nieder, die im Jahr 2002 und im UZ, d. h. in der Zeit, als die Einfuhren aus den betroffenen Ländern am stärksten zunahmen und die Preise am stärksten zurückgingen, sogar negativ war.
(252)
Nach Analyse einiger Wirtschaftsfaktoren (z. B. Entwicklung des Verbrauchs, Einfuhren aus anderen Ländern als den betroffenen Ländern, Marktverhalten der nicht antragstellenden Hersteller und geringe Investitionstätigkeit des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft) wurde der Schluss gezogen, dass diese nicht zur Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft beigetragen haben können. Auch wenn andererseits nicht ausgeschlossen werden kann, dass andere Faktoren wie etwaige Rohstoffpreis- und Wechselkursschwankungen zu der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft beigetragen haben könnten, ändern die Auswirkungen dieser Faktoren nichts an der Feststellung, dass zwischen den gedumpten Einfuhren aus den betroffenen Ländern und der bedeutenden Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft tatsächlich ein wesentlicher ursächlicher Zusammenhang besteht.
G.
INTERESSE DER GEMEINSCHAFT
1.
VORBEMERKUNG
(253)
Gemäß Artikel 21 der Grundverordnung wurde geprüft, ob die Einführung von Antidumpingmaßnahmen dem Interesse der Gemeinschaft insgesamt zuwiderliefe. Zur Ermittlung des Gemeinschaftsinteresses wurden alle auf dem Spiel stehenden Interessen berücksichtigt, d. h. die Interessen des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft, der Einführer, der Händler und der Verwender der betroffenen Ware.
(254)
Um die voraussichtlichen Auswirkungen einer Einführung von Maßnahmen oder eines Verzichts auf Maßnahmen zu bewerten, forderte die Kommission Informationen von allen Parteien an, die bekanntermaßen betroffen waren oder sich selbst bei der Kommission meldeten. Auf dieser Grundlage schickte die Kommission Fragebogen an den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft, an zehn andere Gemeinschaftshersteller, an 23 Verwender und an drei Rohstofflieferanten. Die sechs antragstellenden Hersteller des Wirtschaftszweigs, zwei nicht antragstellende Hersteller, fünf verbundene Einführer, fünfzehn Verwender und zwei Rohstofflieferanten beantworteten den Fragebogen(8).
(255)
Zu Beginn des Verfahrens waren 31 unabhängige Einführer bekannt. In Anbetracht dieser großen Anzahl unabhängiger Einführer beschloss die Kommission gemäß Artikel 17 der Grundverordnung, im Rahmen ihrer Untersuchung mit einer Stichprobe dieser unabhängigen Einführer zu arbeiten. Die Stichprobe wurde auf der Grundlage der größten repräsentativen Einfuhrmengen gebildet, die in angemessener Weise in der zur Verfügung stehenden Zeit untersucht werden konnten.
(256)
Zu diesem Zweck wurden auf der Grundlage der Einfuhrmengen aus den betroffenen Ländern zunächst fünf Unternehmen in die Stichprobe einbezogen. Eines der fünf Unternehmen der Stichprobe war jedoch nicht bereit, den ihm zugestellten Fragebogen auszufüllen, und wurde deshalb aufgrund der mangelnden Kooperationsbereitschaft aus der Stichprobe ausgeschlossen. Auf die restlichen vier Unternehmen entfallen 14,6 % der gesamten betroffenen Einfuhren. Die Stichprobe umfasste letztendlich die folgenden Unternehmen:
(257)
Auf dieser Grundlage wurde untersucht, ob trotz der Schlussfolgerungen zu Dumping, zur Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft und zur Schadensursache zwingende Gründe dafür sprachen, dass die Einführung von Maßnahmen in diesem besonderen Falle nicht im Interesse der Gemeinschaft lag.
2.
WIRTSCHAFTSZWEIG DER GEMEINSCHAFT
(258)
Wie unter den Randnummern (202) ff. ausgeführt, wurde dem Wirtschaftszweig der Gemeinschaft eine bedeutende Schädigung verursacht.
(259)
Die Einführung von Antidumpingmaßnahmen würde den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft in die Lage versetzen, das Rentabilitätsniveau zu erreichen, das er ohne gedumpte Einfuhren hätte erwirtschaften können, und aus den Entwicklungen auf dem Gemeinschaftsmarkt Nutzen zu ziehen. Dies würde die Lebensfähigkeit des PSF-Geschäfts des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft sicherstellen.
(260)
Auch wenn der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft es geschafft hat, wichtige Nischenmärkte mit größerem Wertzuwachs im PSF-Segment oder für Spezialfasern zu entwickeln, sollte nicht vergessen werden, dass Standardfasern für die Spinnerei oder andere Zwecke als die Spinnerei nach wie vor das Hauptgeschäft des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft bilden und es sich hierbei um Marktsegmente handelt, in denen zunehmend Einfuhren aus den betroffenen Ländern vertreten und die Hersteller des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft am meisten einem unlauteren Wettbewerb ausgesetzt sind.
(261)
Spezialfasern erwirtschaften zwar höhere Gewinne, werden jedoch auch in kleineren Mengen verkauft. Um eine möglichst hohe Kapazitätsauslastung zu erzielen und die fixen Produktionskosten decken zu können, muss der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft große Mengen von Standard- und Basisfasern verkaufen. Aus diesem Grund würde die Einführung von Antidumpingzöllen die wirtschaftliche Tragfähigkeit der Produktion von Standard- und Basis-PSF sowie die weitere Produktion von PSF mit größerem Wertzuwachs, die wiederum erheblich von der wirtschaftlichen Tragfähigkeit von Basisfasern aus Polyester abhängen, gewährleisten. Auf internationaler Ebene ist der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft selbst der Hauptlieferant für Spezialfasern, und ein Material mit einem so hohen Wertzuwachs kann nicht aus den von diesem Verfahren betroffenen Ländern bezogen werden. Daher vertritt die Kommission die Auffassung, dass die Einführung von Maßnahmen im Interesse des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft läge.
3.
AUSWIRKUNGEN AUF VERWENDER UND EINFÜHRER
(262)
Wie unter den Randnummern (254) und (256) erläutert, gingen von 15 Verwendern Antworten auf den Fragebogen sowie 4 vollständig beantwortete Fragebogen von unabhängigen Einführern der Stichprobe und fünf Fragebogen von verbundenen Einführern ein. Darüber hinaus erhielt die Kommission Informationen und Vorbringen von drei Verbraucherverbänden, die eine Einstellung des laufenden Verfahrens ohne Einführung von Maßnahmen beantragten.
(263)
Die Verwender der betroffenen Ware sind in der Textilbranche angesiedelt. Der PSF-Markt umfasst mehrere Segmente: PSF für die Spinnerei (Herstellung von Filamenten für die Textilproduktion, eventuell in Mischung mit anderen Fasern wie Baumwolle oder Wolle), PSF für andere Zwecke als die Spinnerei, für so genannte „Non-Woven” -Produkte (Herstellung von Faserlagen oder Vliesen, die nicht in Garne umgewandelt werden und die durch Reibung und/oder Faser-Kohäsion und/oder Faser-Adhäsion verbunden werden, ausgenommen Papier) und Füllfasern (für die Füllung oder Polsterung von bestimmten Textilwaren wie Kissen oder Autositzen). In diesem Verfahren handelt es sich bei den meisten kooperierenden Verwendern um Hersteller von Non-Woven-Produkten. Diese Verwender sind Mitglied in einem der drei kooperierenden Verwenderverbände, die die Interessen der Non-Woven-Industrie auf europäischer Ebene vertreten(9). Des Weiteren ist den Angaben der kooperierenden Verwender in ihren Antworten über ihre Verkäufe zu entnehmen, dass im UZ rund 5 % des gesamten Gemeinschaftsverbrauchs an PSF und rund 13 % der Gesamteinfuhren aus den betroffenen Ländern auf sie entfiel. Die Verwender und Einführer haben verschiedene Gründe für den Verzicht auf Antidumpingzölle angeführt.
(264)
So machte die nachgelagerte Industrie geltend, dass der Gemeinschaftsmarkt für PSF in hohem Maße von externen Lieferanten der betroffenen Ware abhänge (die europäischen Hersteller könnten höchstens 60 % des PSF-Bedarfs decken). Zwei der von der Untersuchung betroffenen Länder (Taiwan und Südkorea) seien nach Kapazität und Markanteilen in der Gemeinschaft die weltweit wichtigsten PSF-Lieferanten. Deshalb wirke sich die Höhe der Antidumpingzölle direkt auf grundlegende Aspekte des Gemeinschaftsinteresses aus.
(265)
Außerdem machten PSF-Verwender geltend, dass sie auf einem ausgesprochen preissensiblen Markt tätig seien und angesichts der scharfen Konkurrenz bei den Endprodukten wie Kissen und Textilien (insbesondere aus Südostasien und China) selbst geringste Kostensteigerungen nicht an die Endabnehmer weitergegeben werden könnten. Diese Länder verkaufen ihre Waren bereits zu sehr niedrigen Preisen, so dass sich viele europäische Textilwarenhersteller gezwungen sähen, zumindest teilweise ihre Produktion in Drittländer zu verlagern.
(266)
Darüber hinaus behaupteten verschiedene PSF-Verwender, dass bestimmte Typen der betroffenen Ware (die Produkte des Warentyps „hollow conjugate” ) aufgrund mangelnder technischer Ausstattung nicht in der Gemeinschaft produziert würden und auch in der nahen Zukunft nicht von Gemeinschaftsherstellern produziert werden würden. Diese PSF-Typen, bei denen es sich im Wesentlichen um den vorwiegend in Südkorea hergestellten Spezialtyp „hollow conjugate” handele, müssten deshalb eingeführt werden.
(267)
Schließlich ist festzuhalten, dass die nachgelagerte Industrie im Gegensatz zur PSF-Industrie arbeitsintensiv sei. Wie von einigen interessierten Parteien geltend gemacht, sind in der nachgelagerten Industrie erheblich mehr Arbeitskräfte beschäftigt als in der kapitalintensiven PSF-Industrie. Während die europäische Non-Woven-Industrie 16000 direkt Beschäftigte zählt, arbeiten in der PSF-Industrie nur 1180 Arbeitskräfte. Angaben der Hersteller aus der Non-Woven-Industrie zufolge entfallen rund 40 % der Gesamtkosten für die von ihnen hergestellten Ware auf PSF. Es wurde behauptet, dass die Einführung von Antidumpingzöllen zu Arbeitsplatzverlusten oder Produktionsverlagerungen ins Ausland führen würden.
(268)
Was die angebliche Abhängigkeit des Gemeinschaftsmarkts von externen Lieferanten anbetrifft, so ist anzumerken, dass bei einer Einführung von Maßnahmen gegenüber den Einfuhren aus der VR China und Saudi-Arabien die Antidumpingzölle im Durchschnitt bei 27 % liegen würden, wohingegen diese beiden Länder im UZ nur einen Marktanteil von 7 % besaßen. Andererseits wird vorgeschlagen, die geltenden Maßnahmen gegenüber den Einfuhren aus Taiwan aufzuheben und die derzeit geltenden Zölle auf die Einfuhren aus Südkorea zu senken. Es sei in diesem Rahmen darauf hingewiesen, dass Taiwan und Südkorea im UZ unter Anwendung der derzeit geltenden Maßnahmen (vgl. Randnummer (3)) über einen Marktanteil von 19 % verfügten. Angaben eines angesehenen und auf den Fasermarkt spezialisierten Beratungsunternehmens zufolge verfügten wichtige PSF-Hersteller, die in Ländern angesiedelt sind, für die keine Antidumpingzölle gelten (vor allem USA, Mexiko, Türkei und Südafrika), im UZ über Überkapazitäten in der Größenordnung von rund 50 % des gesamten Gemeinschaftsverbrauchs. Dabei machen Einfuhren aus diesen Ländern bereits einen nicht unerheblichen Anteil des Gemeinschaftsmarkts aus (5,3 % im UZ).
(269)
Trotz der vorgeschlagenen Einführung von Antidumpingzöllen gegenüber der VR China und Saudi-Arabien und unter Berücksichtigung der Aufhebung der Maßnahmen gegenüber Taiwan und der Senkung der Antidumpingzölle gegenüber Südkorea könnten sich die Verwender in der Gemeinschaft weiterhin auf wichtige Anbieter der betroffenen Ware (z. B. Südkorea) verlassen bzw. zu diesen wechseln oder aber die betroffene Ware von anderen wichtigen Anbietern in Ländern, für die keine Antidumpingzölle gelten (z. B. Taiwan), beziehen.
(270)
Bezug nehmend auf den Einwand der PSF-Verwender, die aus der Einführung von Antidumpingzöllen erwachsenden Kostensteigerungen könnten nicht weitergeben werden, sei für den spezifischen Fall der kooperierenden Verwender, bei denen es sich fast ausschließlich um Hersteller nicht gewebter Produkte handelt und die die betroffene Ware aus der VR China, Saudi-Arabien, Südkorea und Taiwan beziehen, festgehalten, dass der Anstieg der Produktionskosten für die kooperierenden Unternehmen der nachgelagerten Industrie aufgrund der einzuführenden Maßnahmen bei rund 0,40 % liegen würde, und zwar unter Berücksichtigung der Tatsache, dass i) der durchschnittliche Antidumping-Zollsatz für die VR China und Saudi-Arabien 34,6 % beträgt, während diese Länder im UZ einen Marktanteil von 7,8 % besaßen, dass ii) mit dem durchschnittlichen einzuführenden Zoll auf die Einfuhren aus Südkorea der durchschnittliche Zoll gegenüber diesem Land, der mit der Verordnung (EG) Nr. 2852/2000 eingeführt wurde, um 2 Prozentpunkte gesenkt wird und die Maßnahmen gegenüber Taiwan eingestellt werden sollen, dass iii) Südkorea und Taiwan insgesamt genommen im UZ 19,3 % des Gemeinschaftsmarkts hielten und dass iv) der Untersuchung zufolge PSF rund 40 % der Produktionskosten der Fertigerzeugnisse der kooperierenden Verwender (von Non-Woven-Produkten) ausmachen.
(271)
Sollten die Verwender, wie von ihnen geltend gemacht, nicht in der Lage sein, einen Anstieg der Produktionskosten an ihre Abnehmer weiterzugeben, wären die Auswirkungen auf ihre finanzielle Lage nicht besonders groß. Dieser geringe Einfluss auf die finanzielle Situation der nachgelagerten Industrie dürfte deshalb keine negativen Folgen für die Beschäftigungslage in einer solcher Industrie nach sich ziehen.
(272)
Des Weiteren ergab die Untersuchung, dass der Verbrauch im Non-Woven-Marktsegment trotz der geltenden Antidumping- und/oder Ausgleichsmaßnahmen gegenüber rund 50 % der Einfuhren der betroffenen Ware aus allen Drittländern im Bezugszeitraum gestiegen ist. Angaben zufolge, die von dem Verband der europäischen Hersteller von Non-Woven-Produkten übermittelt wurden, verzeichnete dieser Sektor für die Zeit von 2000 bis 2002 eine Produktionssteigerung von 17 %.
(273)
Des Weiteren wurde festgestellt, dass der Warentyp „hollow conjugate” auch vom Wirtschaftszweig der Gemeinschaft hergestellt werden könnte, da er durchaus über das nötige technische Know-how und die erforderlichen Produktionsanlagen verfügt. Wie bereits zuvor erwähnt, wird dieses Produkt zur Zeit aufgrund des von den gedumpten Einfuhren ausgehenden Preisdrucks nicht vom Wirtschaftszweig der Gemeinschaft geliefert. Die derzeitigen Maßnahmen gegenüber der Republik Korea als wichtigstem Lieferanten des Warentyps „hollow conjugate” werden im Durchschnitt gesenkt.
(274)
Aus den vorstehenden Erwägungen und unter Berücksichtigung der Höhe der angenommenen Maßnahmen und der Einstellung des Verfahrens bezüglich der Einfuhren von PSF mit Ursprung in Taiwan wird der Schluss gezogen, dass dies, wenn überhaupt, dann nicht zu einer Verschlechterung der Lage der Verwender und Einführer der betroffenen Ware führen würde.
4.
AUSWIRKUNGEN AUF DIE ROHSTOFFLIEFERANTEN
(275)
Zwei Rohstofflieferanten arbeiteten an dem laufenden Verfahren mit und beantworteten den Fragebogen. Es handelt sich hierbei um petrochemische Unternehmen, die die PSF-Hersteller mit reiner Therephthalsäure und Monoethylenglykol beliefern. Beide Unternehmen unterstützten ausdrücklich die Einführung von Antidumpingzöllen. In Bezug auf das Gemeinschaftsinteresse muss die Stellung dieser beiden Unternehmen innerhalb des Verfahrens dahingehend relativiert werden, dass ihre Rohstoffverkäufe an die PSF-Industrie nur einen geringen Teil ihres Umsatzes darstellen und eine Einführung von Maßnahmen sich nicht wesentlich auf ihre Finanz- oder Geschäftslage auswirken würde.
5.
UMWELTERWÄGUNGEN
(276)
Wie bereits erläutert, wird bei PSF danach unterschieden, ob sie aus neuen Rohstoffen wie Erdölderivaten (reine Therephthalsäure und Monoethylenglykol), aus rückgewonnenen Materialien wie PET-Flaschen und anderen PET-Abfällen oder aber sowohl aus Erdölderivaten als auch rückgewonnenen Rohstoffen hergestellt werden. Die Kommission stellte fest, dass der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft im UZ für die Herstellung von PSF zu rund 60 % neue Rohstoffe und zu 40 % rückgewonnene Rohstoffe verwendete. Der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft plant jedoch eine zunehmende Verwendung rückgewonnener Rohstoffe für die PSF-Herstellung. Zwei der Hersteller des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft haben in ihren Produktionsstätten bereits Recycling-Anlagen eingebaut. Ein weiteres Unternehmen plant entsprechende Maßnahmen für 2004 und 2005.
(277)
Gemäß Artikel 6 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (nachstehend „Vertrag” genannt) soll der Umweltschutz einen Beitrag leisten zur Verwirklichung der in Artikel 2 EG-Vertrag verankerten Ziele, zu denen unter anderem auch die nachhaltige Entwicklung des Wirtschaftslebens zählt. In diesem Rahmen räumt die Gemeinschaft der Abfallvermeidung und der Abfallbewirtschaftung höchste Priorität ein.
(278)
So hat die Gemeinschaft entsprechende Rechtsvorschriften über Verpackung und Verpackungsmüll erlassen(10). Ein Grundsatz dieser Recksvorschriften besteht dabei in der Wiederverwertung und Wiederverwendung: Kann Verpackungsabfall nicht vermieden werden, so sollten über geeignete Wiederverwertungsmethoden so viele Stoffe wie möglich wiederverwertet werden. Diesbezüglich hat die Europäische Gemeinschaft kürzlich festgelegt, dass spätestens bis zum 31. Dezember 2008 mindestens 22,5 % aller Kunststoffe in Verpackungsabfällen wiederverwertet werden(11).
(279)
Die Untersuchung ergab, dass die PSF-Industrie der Gemeinschaft im UZ 70 % aus PET-Flaschen wiederverwertete Stoffe verwendete und somit bei weitem der wichtigste Verwender solcher Verpackungsabfälle ist(12). Aus diesen Daten geht hervor, dass die Wiederverwertung von PET-Verpackungsabfällen in Europa in hohem Maße von der PSF-Industrie als ihrem wichtigstem Abnehmer abhängt.
(280)
Die Kommission vertritt die Auffassung, dass die Einführung von Antidumpingzöllen zur Lebensfähigkeit eines Industriezweigs beitragen wird, der als wichtigster Abnehmer und Verwender von PET-Verpackungsabfällen eine zentrale Rolle in der Wiederverwertung von PET-Verpackungsabfällen spielt.
(281)
Die vorstehende Schlussfolgerung bleibt von der Tatsache unberührt, dass, wie einige interessierte Parteien einwandten, die Wiederwertungsindustrie in der Gemeinschaft auch PET-Abfälle in die VR China ausführt. Die Untersuchung ergab, dass der größte Teil des PET-Verpackungsabfalls von den PSF-Herstellern in der Gemeinschaft verwendet wird.
6.
SCHLUSSFOLGERUNG ZUM INTERESSE DER GEMEINSCHAFT
(282)
Unter Berücksichtung aller zuvor genannten Faktoren wird vorläufig der Schluss gezogen, dass keine zwingenden Gründe gegen die Einführung von Antidumpingzöllen sprechen.
H.
EINSTELLUNG DES VERFAHRENS GEGENÜBER TAIWAN
(283)
In Anbetracht der vorstehenden Feststellungen (vgl. Randnummern (143) ff.) sind die bisherigen Antidumpingmaßnahmen betreffend die Einfuhren mit Ursprung in Taiwan nicht länger gerechtfertigt. Gemäß Artikel 11 und Artikel 9 der Grundverordnung wird, wenn sich nach Konsultationen herausgestellt hat, dass keine Schutzmaßnahmen notwendig sind und im Beratenden Ausschuss keine Einwände erhoben wurden, die Untersuchung oder das Verfahren eingestellt.
(284)
Auf der Grundlage der vorstehenden Feststellungen zog die Kommission den Schluss, dass die Aufrechterhaltung der derzeit geltenden Schutzmaßnahmen gegenüber den Einfuhren aus Taiwan nicht nötig ist und das Verfahren eingestellt werden sollte.
I.
ANTIDUMPINGMASSNAHMEN
1.
SCHADENSBESEITIGUNGSSPANNEN
(285)
Die Antidumpingzölle sollten auf einem Niveau festgesetzt werden, das zur Beseitigung der durch die gedumpten Einfuhren verursachten Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft ausreicht, ohne dass die ermittelten Dumpingspannen überschritten werden. Bei der Ermittlung des Zollsatzes, der zur Beseitigung der Auswirkungen des schädigenden Dumpings erforderlich ist, wurde davon ausgegangen, dass etwaige Maßnahmen dem Wirtschaftszweig der Gemeinschaft ermöglichen sollten, seine Kosten zu decken und insgesamt den angemessenen Gewinn vor Steuern zu erzielen, der unter normalen Wettbewerbsbedingungen, d. h. ohne gedumpte Einfuhren, erzielt werden könnte. Ohne gedumpte Einfuhren dürfte der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft einen Gewinn vor Steuern in Höhe von 5 % erzielen; ein solcher Gewinn wurde im Antrag des Wirtschaftszweigs als angemessen bezeichnet. Da keine gegenteiligen Informationen vorlagen, wurde diese Gewinnspanne als angemessen betrachtet.
(286)
Die erforderliche Preiserhöhung wurde sodann durch einen Vergleich des bei der Berechnung der Preisunterbietungsspannen zugrunde gelegten gewogenen durchschnittlichen Einfuhrpreises mit dem nicht schädigenden Preis der vom Wirtschaftszweig der Gemeinschaft auf dem Gemeinschaftsmarkt verkauften gleichartigen Ware auf derselben Handelsstufe ermittelt.
(287)
Der nicht schädigende Preis wurde auf der Grundlage der Verkaufspreise des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft berechnet, die zur Berücksichtigung der vorgenannten Gewinnspanne von 5 % angepasst wurden. Die sich aus diesem Vergleich ergebende Differenz wurde dann als Prozentsatz des cif-Gesamtwerts der Einfuhren ausgedrückt.
2.
ENDGÜLTIGE MASSNAHMEN
(288)
Aufgrund des vorliegenden Sachverhalts wird die Auffassung vertreten, dass auf die Einfuhren der betroffenen Ware mit Ursprung in der VR China, Saudi-Arabien und der Republik Korea gemäß Artikel 9 Absatz 4 der Grundverordnung ein Antidumpingzoll in der Höhe der Schadens- bzw. Dumpingspanne eingeführt werden sollte, je nachdem, welche niedriger ist.
(289)
Auf dieser Grundlage werden die Zölle wie folgt festgesetzt:
(290)
Die in dieser Verordnung angegebenen unternehmensspezifischen Antidumpingzollsätze wurden anhand der Feststellungen im Rahmen dieser Untersuchung festgesetzt. Sie spiegeln damit die Lage der Unternehmen während dieser Untersuchung wider. Im Gegensatz zu den landesweiten Zöllen für „alle übrigen Unternehmen” gelten diese Zölle daher ausschließlich für die Einfuhren der Ware, die ihren Ursprung in den betroffenen Ländern hat und von den namentlich genannten juristischen Personen hergestellt wird. Eingeführte Waren, die andere, nicht mit Namen und Anschrift im verfügenden Teil dieser Verordnung genannte Unternehmen, einschließlich der mit dem ausdrücklich genannten Unternehmen verbundenen Unternehmen, herstellen, unterliegen nicht diesen unternehmensspezifischen Zollsätzen, sondern dem für „alle übrigen Unternehmen” geltenden Zollsatz.
(291)
Etwaige Anträge auf Anwendung dieser unternehmensspezifischen Zollsätze (z. B. infolge einer Namensänderung des betreffenden Unternehmens oder nach Gründung neuer Produktions- oder Verkaufseinheiten) sind umgehend unter Beifügung aller relevanten Informationen an die Kommission(13) zu richten. Beizufügen sind insbesondere Informationen über etwaige Änderungen der Unternehmenstätigkeit in den Bereichen Produktion, Inlandsverkäufe, Ausfuhrverkäufe im Zusammenhang mit z. B. der Namensänderung oder der Gründung von Produktions- und Verkaufseinheiten. Die Kommission wird nach Konsultationen im Beratenden Ausschuss die Verordnung gegebenenfalls entsprechend ändern und die Liste der Unternehmen, für die unternehmensspezifische Zollsätze gelten, aktualisieren.
3.
VERPFLICHTUNGEN
(292)
Ein kooperierender ausführender Hersteller in Saudi-Arabien unterbreitete ein Verpflichtungsangebot im Einklang mit Artikel 8 Absatz 1 der Grundverordnung. Die von diesem ausführenden Hersteller ursprünglich angebotenen Mindestpreise reichten jedoch nicht aus, um die schädigenden Auswirkungen des Dumpings zu beseitigen. Auch ein geändertes Angebot des Unternehmens war diesbezüglich unzureichend. Außerdem wäre eine ordnungsgemäße Überwachung der Verpflichtung angesichts der Vertriebsstruktur dieses Unternehmens unmöglich. Das Angebot musste daher abgelehnt werden.
(293)
Zwei ausführende Hersteller in der VR China unterbreiteten ein Verpflichtungsangebot, das von einem Verwenderverband unterstützt wurde. Dieses Angebot konnte jedoch nicht angenommen werden, weil dadurch eine bestimmte Einfuhrmenge von den endgültigen Maßnahmen ausgenommen worden wäre. Die Verpflichtung wäre somit nicht angemessen gewesen, um die dem Wirtschaftszweig der Gemeinschaft verursachte Schädigung zu beseitigen. Alternativ dazu boten diese Ausführer Mindestpreise für alle Einfuhren in die Gemeinschaft an, deren Höhe jedoch nicht ausreichte, um die schädigenden Auswirkungen des Dumpings zu beseitigen. Die Angebote mussten daher abgelehnt werden. Darüber hinaus war es inakzeptabel, dass unterschiedliche Mindestpreise für verschiedene Warentypen, die bei der Einfuhr nicht einfach voneinander zu unterscheiden sind, festgelegt wurden. Die Verpflichtung zur Einhaltung der Mindestpreise wäre auf diese Weise leicht zu umgehen. Zudem ergab die Untersuchung, dass die Buchführung des Ausführers nicht den internationalen Buchführungsgrundsätzen entsprach, was eine Überwachung der Verpflichtung besonders erschweren würde.
(294)
Ein anderer ausführender Hersteller in der VR China, dem weder MWB noch IB gewährt wurde, unterbreitete ein Verpflichtungsangebot, mit dem die Preise seiner Ausfuhren in die Gemeinschaft erhöht werden würden. Abgesehen von der Tatsache, dass die vorgeschlagene Preiserhöhung nicht ausreichte, um die schädigenden Auswirkungen des Dumpings zu beseitigen, entspricht es nicht der Vorgehensweise der Kommission, Verpflichtungsangebote von Unternehmen anzunehmen, denen weder MWB noch IB gewährt wurden, da in einem solchen Fall keine individuelle Dumpingspanne ermittelt werden kann. Daher musste das Verpflichtungsangebot des ausführenden Herstellers abgelehnt werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 56 vom 6.3.1996, S. 1; zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 461/2004 (ABl. L 77 vom 13.3.2004, S. 12).

(2)

ABl. L 204 vom 4.8.1999, S. 3.

(3)

ABl. L 332 vom 28.12.2000, S. 17.

(4)

ABl. C 309 vom 19.12.2003, S. 6.

(5)

ABl. C 309 vom 19.12.2003, S. 2.

(6)

ABl. L 175 vom 14.7.2000, S. 10.

(7)

ABl. L 274 vom 11.10.2002, S. 1.

(8)

Einer der kooperierenden Hersteller, der den Antrag nicht unterstützt hatte, erklärte, dass seine gesamte PSF-Produktion nicht auf dem offenen Markt angeboten, sondern an verbundene Unternehmen für den Eigenbedarf verkauft werde.

(9)

Schätzungen zufolge beträgt der Gemeinschaftsverbrauch an nicht gewebten PSF-Produkten rund 25 % des gesamten PSF-Verbrauchs im UZ.

(10)

Richtlinie 94/62/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 1994 über Verpackungen und Verpackungsabfälle (ABl. L 365 vom 31.12.1994, S. 10). Zuletzt geändert durch die Richtlinie 2004/12/EG.

(11)

Siehe Artikel 6 Absatz 1 der Richtlinie 94/62/EG.

(12)

Weitere Endverwendungen sind das so genannte Bottle-to-Bottle-Recycling, für die 11 % der PET-Flaschen wiederverwertet werden, Polyesterlagen (7,5 %) und Strapping-Bänder (7,6 %).

(13)

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