Artikel 1 VO (EG) 2005/428

1. Auf die Einfuhren von Polyester-Spinnfasern, weder gekrempelt noch gekämmt noch anders für die Spinnerei bearbeitet, des KN-Codes 55032000 mit Ursprung in der Volksrepublik China und Saudi-Arabien wird ein endgültiger Antidumpingzoll eingeführt.

2. Für die Waren, die die nachstehend genannten Unternehmen herstellen, gelten folgende Zollsätze auf den Nettopreis frei Grenze der Gemeinschaft, unverzollt:

Land Unternehmen Zollsatz (%) TARIC-Zusatzcode
Volksrepublik China

Cixi Jiangnan Chemical Fiber Co. Ltd.

Sanbei Town Industry Area, Cixi City, Zhejiang Province

26,3 A590

Far Eastern Industries (Shanghai) Ltd.

31-33F, Baoan Tower, No 800, Dongfang Road, Pudong New District, 200122, Shanghai

4,9 A591

Hangzhou An Shun Pettechs Fibre Industry Co. Ltd.

No 37, East Avenue, Fu-Yang Town, Hangzhou, Zhejiang Province

18,6 A592

Deqing An Shun Pettechs Fibre Industry Co. Ltd.

No 9, Cangqian Road, Chengguan Town Deqing County

Kunshan An Shun Pettechs Fibre Industry Co. Ltd.

No 78, Huting Road, Bacheng Town, Kunshan, Jiangsu Province

Jiangyin Changlong Chemical Fiber Co. Ltd.

Houxiang Industrial Zone, Changjing, Jiangsu 214411

24,6 A595
Alle übrigen Unternehmen 49,7 A999
Saudi-Arabien

National Polyester Fibers Factory

P.O. Box 42185, Riyadh 11541

20,9 A597

Saudi Basic Industries Corporation (Sabic)

P.O. Box 5101, Riyadh 11422

20,9 A598

Arabian Industrial Fibres Company (Ibn Rushd)

P.O.Box 30701, Yanbu Al-Sinaiyah 21447

Alle übrigen Unternehmen 20,9 A999

3. Sofern nichts anderes bestimmt ist, finden die geltenden Zollbestimmungen Anwendung.

4. Die zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr angemeldeten Einfuhren sind von den mit den Absätzen 1 und 2 eingeführten Antidumpingzöllen befreit, wenn sie von Unternehmen hergestellt, versandt und fakturiert wurden, von denen die Kommission Verpflichtungen angenommen hat und die in dem entsprechenden, von Zeit zu Zeit geänderten Beschluss der Kommission oder der entsprechenden, von Zeit zu Zeit geänderten Verordnung der Kommission namentlich genannt sind, und wenn sie im Einklang mit den Bestimmungen dieses Beschlusses oder dieser Verordnung der Kommission eingeführt worden sind.

5. Die in Absatz 4 genannten Einfuhren sind von dem Antidumpingzoll befreit, wenn

a)
die bei den Zollbehörden angemeldeten und gestellten Waren der Beschreibung der Ware in Absatz 1 genau entsprechen,
b)
den Zollbehörden der Mitgliedstaaten bei Anmeldung zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr eine gültige Handelsrechnung vorgelegt wird, die mindestens die im Anhang aufgeführten Angaben enthält, und
c)
die bei den Zollbehörden angemeldeten und gestellten Waren der Beschreibung auf der Handelsrechnung genau entsprechen.

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