ANHANG I VO (EG) 2005/430
BEDINGUNGEN FÜR DIE VERWENDUNG EINER TEILSTICHPROBE FÜR DIE DATENERHEBUNG ZU STRUKTURVARIABLEN
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1.
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Jährliche/vierteljährliche Variablen
In der Spalte „Periodizität” der in Anhang II aufgeführten Kodierung werden mit „jährlich” diejenigen Variablen (Strukturvariablen) gekennzeichnet, die nicht als vierteljährliche Durchschnittswerte, sondern nur als Jahresdurchschnittswerte mit Bezug auf 52 Wochen erhoben werden müssen, und zwar auf Basis einer Teilstichprobe unabhängiger Beobachtungen. Die quartalsweise zu erhebenden Kernvariablen sind mit „vierteljährlich” gekennzeichnet.- 2.
- Repräsentativität der Ergebnisse
Bei den Strukturvariablen dürfen die relativen Standardfehler (ohne Berücksichtigung des Designeffektes) der jährlichen Schätzungen, die sich auf mindestens 1 % der Bevölkerung im erwerbsfähigen Alter beziehen, folgenden Wert nicht überschreiten:- a)
- 9 % für Länder mit einer Bevölkerungszahl zwischen 1 und 20 Mio. und
- b)
- 5 % für Länder mit einer Bevölkerungszahl über 20 Mio.
- 3.
- Konsistenz der Gesamtwerte
Es wird Konsistenz zwischen den jährlichen Gesamtwerten der Teilstichproben und den Jahresdurchschnitten der vollen Stichprobe für die Erwerbstätigen, die Erwerbslosen und die Nichterwerbspersonen nach Geschlecht und für die folgenden Altersgruppen gewährleistet: 15—24, 25—34, 35—44, 45—54, 55+.- 4.
- Ad-hoc-Module
Die für die Erhebung der Informationen zu Ad-hoc-Modulen genutzte Stichprobe muss auch Informationen zu Strukturvariablen liefern.© Europäische Union 1998-2021
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