Artikel 11 VO (EG) 2005/488
Auf Wunsch des Antragstellers und mit Zustimmung des Exekutivdirektors kann die Zulassungstätigkeit nach einem besonderen Verfahren erfolgen.
In einem solchen Verfahren
- a)
- werden Mitarbeiter einer Kategorie eingesetzt, die die Agentur im Rahmen des üblichen Verfahrens normalerweise nicht einsetzen würde, und/oder
- b)
- die personellen Ressourcen so eingesetzt, dass die Bearbeitung gegenüber dem üblichen Verfahren weniger Zeit in Anspruch nimmt.
Die Gebühr wird in diesem Fall um einen außerordentlichen Betrag erhöht, der die Kosten der Agentur für die Bearbeitung eines solchen Antrags abdeckt.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.