Artikel 10 VO (EG) 2005/488
Erfolgt die Zulassungstätigkeit ganz oder teilweise außerhalb der Mitgliedstaaten, so werden die außerhalb der Mitgliedstaaten anfallenden Beförderungskosten unbeschadet des Artikels 9 dem Antragsteller mit in Rechnung gestellt. Die Gebühr, die für diese Tätigkeit oder Teile davon zu entrichten ist, wird nach folgender Formel berechnet:
R = F + (nh * t) + S + V
wobei
- R=
- zu entrichtende Gebühr,
- F=
- von der Art der Tätigkeit abhängiger Festbetrag (siehe Anhang),
- nh=
- Zahl der in Rechnung gestellten Stunden (falls zutreffend, siehe Anhang),
- t=
- Stundensatz (falls zutreffend, siehe Anhang),
- S=
- besondere Kosten,
- V=
- zusätzliche Beförderungskosten.
Die dem Antragsteller in Rechnung gestellten zusätzlichen Beförderungskosten beinhalten die tatsächlichen Kosten der außerhalb der Mitgliedstaaten erfolgten Beförderungen sowie die von den Sachverständigen dafür aufgewendete Zeit, die gemäß dem Stundensatz verrechnet wird.
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