Artikel 9 VO (EG) 2005/488

(1) Die Höhe der Gebühren richtet sich nach der Schwierigkeit der von der Agentur durchgeführten Zulassungstätigkeit und dem damit verbundenen Arbeitsaufwand. Die Berechnung erfolgt nach folgender Formel:

R = F + (nh * t) + S

wobei

R=
zu entrichtende Gebühr,
F=
von der Art der Tätigkeit abhängiger Festbetrag (siehe Anhang),
nh=
Zahl der in Rechnung gestellten Stunden (falls zutreffend, siehe Anhang),
t=
Stundensatz (falls zutreffend, siehe Anhang),
S=
besondere Kosten.

(2) Der Stundensatz (t) errechnet sich aus den jährlichen Gesamtausgaben für die Löhne/Gehälter der an der Zulassungstätigkeit unmittelbar beteiligten Agenturbediensteten. Die Berechnung erfolgt nach folgender Formel:

t = Cs/N

wobei

Cs=
jährliche Gesamtausgaben (Löhne/Gehälter, Rentenbeiträge und sonstige Sozialabgaben) für die an der Zulassungstätigkeit unmittelbar beteiligten Agenturbediensteten,
N=
jährliche Arbeitsstunden der an der Zulassungstätigkeit unmittelbar beteiligten Agenturbediensteten.

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