Artikel 9 VO (EG) 2005/488
(1) Die Höhe der Gebühren richtet sich nach der Schwierigkeit der von der Agentur durchgeführten Zulassungstätigkeit und dem damit verbundenen Arbeitsaufwand. Die Berechnung erfolgt nach folgender Formel:
R = F + (nh * t) + S
wobei
- R=
- zu entrichtende Gebühr,
- F=
- von der Art der Tätigkeit abhängiger Festbetrag (siehe Anhang),
- nh=
- Zahl der in Rechnung gestellten Stunden (falls zutreffend, siehe Anhang),
- t=
- Stundensatz (falls zutreffend, siehe Anhang),
- S=
- besondere Kosten.
(2) Der Stundensatz (t) errechnet sich aus den jährlichen Gesamtausgaben für die Löhne/Gehälter der an der Zulassungstätigkeit unmittelbar beteiligten Agenturbediensteten. Die Berechnung erfolgt nach folgender Formel:
t = Cs/N
wobei
- Cs=
- jährliche Gesamtausgaben (Löhne/Gehälter, Rentenbeiträge und sonstige Sozialabgaben) für die an der Zulassungstätigkeit unmittelbar beteiligten Agenturbediensteten,
- N=
- jährliche Arbeitsstunden der an der Zulassungstätigkeit unmittelbar beteiligten Agenturbediensteten.
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