Artikel 8 VO (EG) 2005/488

(1) Die Gebührenbemessung erfolgt nach folgender Formel:

Σ R = x D

wobei

Σ R=
von der Agentur während eines Jahres erhobene Gebühren,
D=
im Haushaltsplan ausgewiesene Ausgaben der Agentur,
x=
prozentualer Anteil der direkt oder indirekt auf die Zulassungstätigkeit entfallenden Jahresausgaben.

(2) Während der Übergangszeit gemäß Artikel 53 Absatz 4 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1592/2002 können mit einem Teil des in Artikel 48 Absatz 1 Buchstabe a der betreffenden Verordnung genannten Beitrags bei Bedarf Kosten gedeckt werden, die der Agentur im Rahmen ihrer Zulassungstätigkeit entstehen. In diesem Fall werden während der Übergangszeit die Gebühren nach folgender Formel berechnet:

Σ R = x D - Cp

wobei

Cp=
Anteil des Beitrags gemäß Artikel 48 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1592/2002, der zur Finanzierung der Zulassungstätigkeit der Agentur verwendet wird.

Spätestens am 1. Januar 2008 gilt Cp = 0.

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