Artikel 7 VO (EG) 2005/488

Die Gebühren setzen sich aus einem oder mehreren der folgenden Elemente zusammen:

a)
einem Festbetrag, dessen Höhe im Verhältnis zur Schwierigkeit der von der Agentur durchgeführten Aufgabe steht; die einzelnen Beträge und dazugehörigen Koeffizienten sind im Anhang aufgeführt;
b)
einem im Verhältnis zum Arbeitsaufwand stehenden veränderlichen Betrag, ausgedrückt in der mit einem gemäß Artikel 9 Absatz 2 berechneten Stundensatz multiplizierten Zahl der Arbeitsstunden. Die Höhe des Stundensatzes ist im Anhang aufgeführt;
c)
dem Betrag in Höhe der im Rahmen der Zulassungstätigkeit anfallenden besonderen Kosten, die gemäß den tatsächlichen Kosten in voller Höhe in Rechnung gestellt werden.

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