Artikel 6 VO (EG) 2005/488

(1) Die Einnahmen aus den Gebühren decken die im Rahmen der Zulassungstätigkeit entstehenden direkten, indirekten und besonderen Kosten, einschließlich der Kosten der dazugehörigen fortlaufenden Aufsicht.

(2) Die Agentur muss die auf die Zulassungstätigkeit entfallenden Einnahmen und Ausgaben gesondert behandeln.

Zu diesem Zweck

a)
werden die von der Agentur erhobenen Zulassungsgebühren einem gesonderten Konto zugeschrieben und unterliegen einer getrennten Buchführung;
b)
betreibt die Agentur eine nach Einnahmen und Ausgaben getrennte Buchführung. Für jede der im Haushaltsplan aufgeführten Ausgaben wird mit Hilfe eines Schlüssels der auf die Zulassungstätigkeit entfallende Anteil bestimmt.

(3) Zu Beginn eines jeden Haushaltsjahres wird für die Gebühren eine vorläufige globale Schätzung erstellt. Grundlage dieser Schätzung sind die früheren finanziellen Ergebnisse der Agentur, ihr Voranschlag der Einnahmen und Ausgaben sowie ihr vorläufiges Arbeitsprogramm.

(4) Zur Vermeidung von Ungleichbehandlungen der in den Mitgliedstaaten ansässigen Unternehmen werden die Beförderungskosten, die im Rahmen der Zulassungstätigkeit und im Auftrag dieser Unternehmen entstehen, zusammengerechnet und gleichmäßig auf die Antragsteller verteilt.

(5) Der Anhang wird 14 Monate nach Inkrafttreten dieser Verordnung überprüft und gegebenenfalls geändert. Anschließend kann der Anhang einmal jährlich geändert werden.

Die im Anhang aufgeführten Beträge und Koeffizienten werden in der amtlichen Veröffentlichung der Agentur veröffentlicht.

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