Artikel 5 VO (EG) 2005/488
Die Entgelte sind vom Antragsteller oder gegebenenfalls vom Kläger zu entrichten.
Sie sind in Euro zahlbar.
Soweit vertraglich nicht anders festgelegt, werden die Entgelte vor Beginn der Dienstleistung beziehungsweise vor Einleitung des Beschwerdeverfahrens erhoben.
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