Artikel 4 VO (EG) 2005/488

(1) Die Höhe der von der Agentur erhobenen Entgelte entspricht den tatsächlichen Kosten der erbrachten Dienstleistung, einschließlich der Kosten ihrer Bereitstellung für den Antragsteller.

(2) Bei Anfechtung einer Entscheidung gemäß Artikel 35 der Verordnung (EG) Nr. 1592/2002 wird ein Pauschalbetrag erhoben, der im Anhang näher bestimmt wird. Wird das Beschwerdeverfahren zugunsten des Klägers entschieden, so wird ihm der Pauschalbetrag von der Agentur automatisch zurückerstattet.

(3) Alle Entgelte werden in Euro ausgedrückt. Ihre Höhe und die Art der Entrichtung werden dem Antragsteller vor Beginn der Dienstleistung mitgeteilt.

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