Artikel 3 VO (EG) 2005/488
Die Agentur erhebt für jede von ihr für einen Antragsteller erbrachte Dienstleistung, die Lieferung von Waren eingeschlossen, ein Entgelt; dies gilt nicht für
- a)
- Zulassungstätigkeiten,
- b)
- Übermittlung von Unterlagen und Informationen in gleich welcher Form, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates(1),
- c)
- Dokumente, die auf der Internetseite der Agentur unentgeltlich zur Verfügung stehen.
Ferner erhebt die Agentur ein Entgelt, wenn gegen eine ihrer Entscheidungen gemäß Artikel 35 der Verordnung (EG) Nr. 1592/2002 Beschwerde eingelegt wird.
Fußnote(n):
- (1)
ABl. L 145 vom 31.5.2001, S. 43.
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