Artikel 3 VO (EG) 2005/488

Die Agentur erhebt für jede von ihr für einen Antragsteller erbrachte Dienstleistung, die Lieferung von Waren eingeschlossen, ein Entgelt; dies gilt nicht für

a)
Zulassungstätigkeiten,
b)
Übermittlung von Unterlagen und Informationen in gleich welcher Form, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates(1),
c)
Dokumente, die auf der Internetseite der Agentur unentgeltlich zur Verfügung stehen.

Ferner erhebt die Agentur ein Entgelt, wenn gegen eine ihrer Entscheidungen gemäß Artikel 35 der Verordnung (EG) Nr. 1592/2002 Beschwerde eingelegt wird.

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 145 vom 31.5.2001, S. 43.

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