Artikel 2 VO (EG) 2005/488
Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck
- a)
- „Entgelt” den von der Agentur für eine Dienstleistung, mit Ausnahme von Zulassungstätigkeiten, erhobenen und vom Antragsteller, der diese Dienstleistung in Anspruch nimmt, zu entrichtenden Betrag;
- b)
- „Gebühr” den von der Agentur für die Erteilung, Aufrechterhaltung oder Änderung von Zulassungen bzw. Zeugnissen und Genehmigungen gemäß Artikel 15 der Verordnung (EG) Nr. 1592/2002 erhobenen und vom Antragsteller zu entrichtenden Betrag;
- c)
- „Zulassungstätigkeit” sämtliche Tätigkeiten der Agentur, die für die Erteilung, Aufrechterhaltung oder Änderung von Zulassungen bzw. Zeugnissen und Genehmigungen gemäß Artikel 15 der Verordnung (EG) Nr. 1592/2002 unmittelbar oder mittelbar notwendig sind;
- d)
- „Antragsteller” jede natürliche oder juristische Person, die eine Dienstleistung der Agentur, einschließlich der Aufrechterhaltung oder Änderung von Zulassungen und Genehmigungen, in Anspruch nimmt;
- e)
- „direkte Kosten” die Personalkosten für die an der Zulassungstätigkeit unmittelbar beteiligten Bediensteten sowie die für diese Bediensteten im Rahmen dieser Tätigkeit anfallenden Beförderungskosten;
- f)
- „besondere Kosten” die Kosten für Unterkunft, Verpflegung und Unvorhergesehenes sowie die im Rahmen der Zulassungstätigkeit der Bediensteten anfallenden Reisekosten;
- g)
- „indirekte Kosten” den auf die Zulassungstätigkeit entfallenden Anteil der allgemeinen Infrastruktur-, Organisations- und Verwaltungskosten der Agentur mit Ausnahme der direkten und besonderen Kosten, einschließlich der Kosten für die Erstellung von Teilen der Vorschriften und Regelungen;
- h)
- „tatsächliche Kosten” die von der Agentur tatsächlich getätigten Ausgaben;
- i)
- „Vorschriften und Regelungen” sämtliche Unterlagen, die von der Agentur gemäß Artikel 14 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1592/2002 erstellt werden.
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