Artikel 2 VO (EG) 2005/488

Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

a)
„Entgelt” den von der Agentur für eine Dienstleistung, mit Ausnahme von Zulassungstätigkeiten, erhobenen und vom Antragsteller, der diese Dienstleistung in Anspruch nimmt, zu entrichtenden Betrag;
b)
„Gebühr” den von der Agentur für die Erteilung, Aufrechterhaltung oder Änderung von Zulassungen bzw. Zeugnissen und Genehmigungen gemäß Artikel 15 der Verordnung (EG) Nr. 1592/2002 erhobenen und vom Antragsteller zu entrichtenden Betrag;
c)
„Zulassungstätigkeit” sämtliche Tätigkeiten der Agentur, die für die Erteilung, Aufrechterhaltung oder Änderung von Zulassungen bzw. Zeugnissen und Genehmigungen gemäß Artikel 15 der Verordnung (EG) Nr. 1592/2002 unmittelbar oder mittelbar notwendig sind;
d)
„Antragsteller” jede natürliche oder juristische Person, die eine Dienstleistung der Agentur, einschließlich der Aufrechterhaltung oder Änderung von Zulassungen und Genehmigungen, in Anspruch nimmt;
e)
„direkte Kosten” die Personalkosten für die an der Zulassungstätigkeit unmittelbar beteiligten Bediensteten sowie die für diese Bediensteten im Rahmen dieser Tätigkeit anfallenden Beförderungskosten;
f)
„besondere Kosten” die Kosten für Unterkunft, Verpflegung und Unvorhergesehenes sowie die im Rahmen der Zulassungstätigkeit der Bediensteten anfallenden Reisekosten;
g)
„indirekte Kosten” den auf die Zulassungstätigkeit entfallenden Anteil der allgemeinen Infrastruktur-, Organisations- und Verwaltungskosten der Agentur mit Ausnahme der direkten und besonderen Kosten, einschließlich der Kosten für die Erstellung von Teilen der Vorschriften und Regelungen;
h)
„tatsächliche Kosten” die von der Agentur tatsächlich getätigten Ausgaben;
i)
„Vorschriften und Regelungen” sämtliche Unterlagen, die von der Agentur gemäß Artikel 14 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1592/2002 erstellt werden.

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