Artikel 1 VO (EG) 2005/488

Diese Verordnung gilt für die Gebühren und Entgelte, die von der Europäischen Agentur für Flugsicherheit (nachstehend „die Agentur” ) für die von ihr erbrachten Dienstleistungen, einschließlich der Lieferung von Waren, erhoben werden.

Bestimmt werden insbesondere die Tatbestände, für die nach Artikel 48 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1592/2002 Gebühren und Entgelte zu entrichten sind, sowie deren Höhe und die Art ihrer Entrichtung.

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