Präambel VO (EG) 2005/488

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1592/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Juli 2002 zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Zivilluftfahrt und zur Errichtung einer Europäischen Agentur für Flugsicherheit(1), insbesondere auf Artikel 53 Absatz 1,

nach Anhörung des Verwaltungsrats der Europäischen Agentur für Flugsicherheit,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Die Einnahmen der Europäischen Agentur für Flugsicherheit (nachstehend „die Agentur” ) setzen sich zusammen aus einem Beitrag der Gemeinschaft, aus Beiträgen jedes europäischen Drittlands, das die Übereinkünfte gemäß Artikel 55 der Verordnung (EG) Nr. 1592/2002 geschlossen hat, aus Gebühren, die Antragsteller für die Erteilung, Aufrechterhaltung oder Änderung von Zulassungen bzw. Zeugnissen und Genehmigungen der Agentur zahlen, sowie aus Entgelten für Veröffentlichungen, die Bearbeitung von Beschwerden, Ausbildungsmaßnahmen und sonstige von der Agentur erbrachte Dienstleistungen.
(2)
Die Einnahmen und Ausgaben der Agentur müssen ausgeglichen sein.
(3)
Die unter diese Verordnung fallenden Gebühren und Entgelte müssen ausschließlich von der Agentur in Euro erhoben und eingenommen werden. Sie müssen auf transparente, gerechte und einheitliche Weise festgesetzt werden.
(4)
Die von der Agentur erhobenen Gebühren dürfen die Wettbewerbsfähigkeit der betroffenen europäischen Wirtschaftszweige nicht beeinträchtigen. Ferner muss ihre Festsetzung nach Kriterien erfolgen, die der Zahlungsfähigkeit der kleinen Unternehmen angemessen Rechnung tragen. Darüber hinaus dürfen die Unternehmen nicht aufgrund ihres Standorts in den Mitgliedstaaten diskriminiert werden.
(5)
Den Antragstellern sind vor Beginn der in Anspruch genommenen Dienstleistung, soweit möglich, der dafür voraussichtlich zu entrichtende Betrag und die Art der Entrichtung mitzuteilen. Dieser Betrag muss nach klaren, einheitlichen und allgemein zugänglichen Kriterien festgelegt werden. Kann der Betrag nicht im Voraus bestimmt werden, so ist dies dem Antragsteller vor Beginn der Dienstleistung mitzuteilen. In diesem Fall sind im Voraus klare Modalitäten zu vereinbaren, nach denen während der Dienstleistung der zu zahlende Betrag bemessen wird.
(6)
Die vom Antragsteller zu entrichtende Gebühr muss im Verhältnis zur Schwierigkeit der von der Agentur durchgeführten Aufgabe und dem damit verbundenen Arbeitsaufwand stehen.
(7)
Die Wirtschaft benötigt finanzielle Transparenz und Planungssicherheit in Bezug auf die zu entrichtenden Gebühren. Außerdem muss das Gleichgewicht zwischen den Gesamtausgaben, die die Agentur im Rahmen ihrer Zulassungstätigkeit zu bestreiten hat, und dem Gesamtvolumen der von ihr erhobenen Gebühren aufrechterhalten werden. Deshalb müssen in Abhängigkeit von den finanziellen Ergebnissen und den Vorausschauen der Agentur die Gebührensätze jährlich angepasst werden können.
(8)
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen stehen mit der Stellungnahme des Ausschusses nach Artikel 54 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1592/2002 in Einklang —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 240 vom 7.9.2002, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 1701/2003 der Kommission (ABl. L 243 vom 27.9.2003, S. 5).

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