Artikel 13 VO (EG) 2005/488
Ab dem 1. Juni 2005 werden die Gebühren für Zulassungstätigkeiten ausschließlich von der Agentur erhoben und eingenommen.
Die Mitgliedstaaten erheben für die Zulassungstätigkeiten keine Gebühren, auch wenn sie im Auftrag der Agentur erbracht werden.
Die Agentur erstattet den Mitgliedstaaten die Ausgaben für die von ihnen erbrachte Zulassungstätigkeit.
Die Gebühren für die Zulassungstätigkeit, die die Mitgliedstaaten am 1. Juni 2005 im Auftrag der Agentur durchführen, werden von der Agentur in einer Weise erhoben, dass Doppelzahlungen der Antragsteller ausgeschlossen sind.
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