Artikel 14 VO (EG) 2005/488

Zur Durchführung dieser Verordnung bestätigt die Agentur der Kommission spätestens 30 Tage vor dem Datum der Anwendbarkeit der Artikel 1 bis 13, schriftlich, dass sie die ihr darin übertragenen Aufgaben, insbesondere die Berechnung und Inrechnungstellung der von den Antragstellern zu entrichtenden Gebühren und die Erstattung der von den Mitgliedstaaten getätigten Ausgaben, erfüllen kann.

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