Artikel 15 VO (EG) 2005/489
Bestimmung des dem Anbieter zu zahlenden Preises und Zahlung
(1) Der dem Anbieter zu zahlende Preis ist der gemäß Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1785/2003 für frei Lager gelieferte, nicht abgeladene Ware festgelegte Preis, der für den als ersten Liefertag bezeichneten Tag unter Berücksichtigung der Zu- und Abschläge gemäß Artikel 4 der vorliegenden Verordnung sowie der Bestimmungen von Artikel 8 der vorliegenden Verordnung gilt.
Erfolgt die Übernahme in Anwendung von Artikel 11 in den Lagern des Anbieters, so ergibt sich der zu zahlende Preis aus dem am Tag der Angebotsannahme geltenden und mittels der anwendbaren Zu- und Abschläge angepassten Interventionspreis, verringert um die günstigsten Kosten für den Transport von dem Ort, an dem der Rohreis übernommen wird, bis zu dem nächstgelegenen Interventionsort sowie um die Kosten für die Auslagerung. Diese Kosten werden von der Interventionsstelle bestimmt.
(2) Die Zahlung erfolgt zwischen dem 32. und 37. Tag nach der Übernahme gemäß Artikel 10 Absatz 1 oder Artikel 11 Absatz 1.
Im Fall der Anwendung von Artikel 13 Absatz 2 erfolgt die Zahlung unverzüglich, nachdem dem Anbieter das Ergebnis der letzten Analyse mitgeteilt worden ist.
Ist die Zahlung an die Vorlage einer Rechnung durch den Anbieter gebunden und wird diese nicht innerhalb der Frist gemäß Unterabsatz 1 vorgelegt, so erfolgt die Zahlung innerhalb von fünf Arbeitstagen nach der tatsächlichen Vorlage dieser Rechnung.
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