Artikel 14 VO (EG) 2005/489

Übernahmeprotokoll

Die Interventionsstelle erstellt für jede Partie ein Übernahmeprotokoll. Der Anbieter oder sein Stellvertreter können bei der Erstellung dieses Protokolls anwesend sein.

Das Protokoll enthält mindestens folgende Angaben:

a)
Datum der Überprüfung der Menge und der Mindestbeschaffenheitsmerkmale,
b)
Sorte und Liefergewicht,
c)
Anzahl der zur Zusammenstellung der repräsentativen Stichprobe entnommenen Proben,
d)
festgestellte äußere sowie qualitative Beschaffenheitsmerkmale.

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