Artikel 14 VO (EG) 2005/489
Übernahmeprotokoll
Die Interventionsstelle erstellt für jede Partie ein Übernahmeprotokoll. Der Anbieter oder sein Stellvertreter können bei der Erstellung dieses Protokolls anwesend sein.
Das Protokoll enthält mindestens folgende Angaben:
- a)
- Datum der Überprüfung der Menge und der Mindestbeschaffenheitsmerkmale,
- b)
- Sorte und Liefergewicht,
- c)
- Anzahl der zur Zusammenstellung der repräsentativen Stichprobe entnommenen Proben,
- d)
- festgestellte äußere sowie qualitative Beschaffenheitsmerkmale.
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