Artikel 13 VO (EG) 2005/489
Bestimmung der Merkmale der Ware
(1) Wird die Ware nach der gemäß Artikel 12 erfolgten Untersuchung angenommen, so wird zur Bestimmung des dem Anbieter zu zahlenden Preises eine genaue Feststellung der Beschaffenheitsmerkmale der Ware durchgeführt. Dieser Preis wird für die angebotene Partie anhand des gewichteten Durchschnitts der Analyseergebnisse für die repräsentativen Stichproben gemäß Artikel 12 bestimmt.
Die Ergebnisse der Analyse werden dem Anbieter durch Aushändigung des Übernahmeprotokolls gemäß Artikel 14 mitgeteilt.
(2) Wird das Ergebnis der gemäß Absatz 1 zur Bestimmung des Preises durchgeführten Analyse vom Anbieter angefochten, so nimmt ein von den zuständigen Behörden zugelassenes Labor eine erneute genaue Analyse der Beschaffenheitsmerkmale der Ware vor; diese Analyse erfolgt anhand einer neuen Stichprobe, die sich zu gleichen Teilen aus den vom Anbieter und von der Interventionsstelle aufbewahrten repräsentativen Stichproben zusammensetzt. Bei Teillieferungen der angebotenen Partie ist das Ergebnis der gewichtete Durchschnitt der Analyseergebnisse der einzelnen repräsentativen Stichproben für jede Teillieferung.
Das Ergebnis dieser Analysen ist maßgeblich für den dem Anbieter zu zahlenden Preis. Die Kosten im Zusammenhang mit diesen erneuten Analysen werden von der unterlegenen Partei getragen.
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