Artikel 12 VO (EG) 2005/489

Überprüfung der qualitativen Anforderungen

(1) Zur Überprüfung der gemäß Artikel 3 für die Annahme des Erzeugnisses zur Intervention erforderlichen qualitativen Anforderungen, entnimmt die Interventionsstelle in Anwesenheit des Anbieters oder seines bevollmächtigten Stellvertreters Stichproben.

Es werden drei repräsentative Stichproben mit einem Einheitsgewicht von jeweils mindestens einem Kilogramm zusammengestellt. Jeweils eine Probe ist bestimmt für

a)
den Anbieter,
b)
das Lager, in dem die Übernahme stattfindet,
c)
die Interventionsstelle.

Um die Anzahl der Entnahmen zu ermitteln, die für die Zusammenstellung der repräsentativen Proben erforderlich sind, wird die Menge der angebotenen Partie durch zehn Tonnen geteilt. Das Gewicht der einzelnen Entnahmen ist identisch. Die repräsentativen Proben werden zusammengestellt, indem die Summe der Entnahmen durch drei geteilt wird.

Die qualitativen Anforderungen werden anhand der repräsentativen Stichprobe überprüft, die für das Lager, in dem die Übernahme stattfindet, bestimmt ist.

(2) Wird das Erzeugnis nicht im Lager des Anbieters übernommen, werden für jede Teillieferung (Lastwagen, Frachtschiff, Güterwagen usw.) repräsentative Stichproben nach den Bedingungen gemäß Absatz 1 zusammengestellt.

Die Untersuchung jeder Teillieferung kann sich vor der Einlagerung ins Interventionslager auf eine Überprüfung des Feuchtigkeitsgehalts, des Gehalts an Verunreinigungen und des Fehlens lebender Insekten beschränken. Stellt sich jedoch später als Endergebnis der Überprüfung heraus, dass eine Teillieferung den Mindestqualitätsanforderungen nicht entspricht, so wird die Übernahme der Partie verweigert. Die gesamte Partie muss dann zurückgenommen werden. Die Kosten hierfür gehen zulasten des Anbieters.

Ist die Interventionsstelle eines Mitgliedstaates in der Lage, für jede Teillieferung vor der Einlagerung eine Überprüfung aller Mindestqualitätsanforderungen vorzunehmen, so muss sie die Übernahme einer diesen Anforderungen nicht entsprechenden Teillieferung verweigern.

(3) Im Falle der Übernahme im Lager des Anbieters gemäß Artikel 11 wird der Untersuchung eine repräsentative Stichprobe der angebotenen Partie unter den in Absatz 1 festgelegten Bedingungen zugrunde gelegt.

Aus der Überprüfung muss hervorgehen, dass die Ware den Mindestqualitätsanforderungen entspricht. Andernfalls wird die Übernahme der Partie verweigert.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.