Artikel 11 VO (EG) 2005/489

Übernahme im Lager des Anbieters

(1) Die Interventionsstelle kann den Rohreis statt an dem vom Anbieter angegebenen Interventionsort an dem Ort übernehmen, an dem die Ware zum Zeitpunkt der Einreichung des Angebots gelagert ist. In diesem Fall muss die übernommene Ware getrennt von den anderen Waren gelagert werden.

Als Datum der Übernahme gilt das im Übernahmeprotokoll gemäß Artikel 14 angegebene Datum der Überprüfung der Mindestbeschaffenheitsmerkmale.

(2) Erfolgt die Übernahme nach den in Absatz 1 genannten Bedingungen, so darf die Menge anhand der Bestandsbuchhaltung festgestellt werden, die den berufsständischen Anforderungen und denen der Interventionsstelle genügt, sofern

a)
aus der Bestandsbuchhaltung Folgendes hervorgeht:

das beim Verwiegen festgestellte Gewicht, wobei das Verwiegen nicht mehr als zehn Monate zurückliegen darf;

die qualitativen Beschaffenheitsmerkmale zum Zeitpunkt des Verwiegens und insbesondere der Feuchtigkeitsgehalt;

etwaige Umlagerungen;

die durchgeführten Behandlungen;

b)
der Lagerhalter eine Erklärung abgibt, wonach die angebotene Partie ausnahmslos sämtlichen Angaben in der Bestandsbuchhaltung entspricht.

Es wird das Gewicht berücksichtigt, das in der Bestandsbuchhaltung ausgewiesen und gegebenenfalls um den Unterschied zu berichtigen ist, der zwischen dem beim Verwiegen und dem bei der repräsentativen Stichprobe festgestellten Feuchtigkeitsgehalt besteht.

Allerdings wird innerhalb von 30 Tagen nach der Übernahme durch die Interventionsstelle eine Kontrolle nach dem volumetrischen Verfahren vorgenommen. Die Differenz, die sich möglicherweise zwischen der gewogenen und der nach dem volumetrischen Verfahren geschätzten Menge ergibt, darf 6 % nicht überschreiten.

Ergibt das in Unterabsatz 3 genannte volumetrische Verfahren ein Gewicht, das weniger als 6 % unter der in der Bestandsbuchhaltung des Lagerhalters ausgewiesenen Menge liegt, so trägt dieser alle Kosten im Zusammenhang mit Fehlmengen, die möglicherweise bei einem späteren Verwiegen gegenüber dem in der Buchhaltung bei der Übernahme ausgewiesenen Gewicht festgestellt werden.

Ergibt das in Unterabsatz 3 genannte volumetrische Verfahren ein Gewicht, das mehr als 6 % unter der in der Bestandsbuchhaltung des Lagerhalters ausgewiesenen Menge liegt, so wird die Ware unverzüglich gewogen. Die Wiegekosten werden vom Lagerhalter getragen, wenn das festgestellte Gewicht unter dem ausgewiesenen Gewicht liegt; im gegenteiligen Fall gehen sie zulasten des EAGFL.

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