Artikel 10 VO (EG) 2005/489

Übernahme durch die Interventionsstelle

(1) Der angebotene Reis wird von der Interventionsstelle übernommen, sobald diese oder ihr Vertreter, wie in Artikel 12 vorgesehen, die Menge und die Einhaltung der in den Artikeln 2 und 3 vorgeschriebenen Mindestbeschaffenheitsmerkmale für die frei Interventionslager angelieferte Ware festgestellt hat.

(2) Die gelieferte Menge ist durch Verwiegen in Gegenwart des Anbieters und eines von diesem unabhängigen Vertreters der Interventionsstelle festzustellen. Bei dem Vertreter der Interventionsstelle darf es sich auch um den Lagerhalter handeln.

(3) Wird die Interventionsstelle vom Lagerhalter vertreten, so nimmt sie innerhalb von 30 Tagen nach Ende der Lieferung selbst eine Kontrolle vor, die mindestens eine Gewichtsüberprüfung nach dem volumetrischen Verfahren einschließt.

Ergibt das in Unterabsatz 1 genannte Verfahren ein Gewicht, das weniger als 6 % unter der in der Bestandsbuchhaltung des Lagerhalters ausgewiesenen Menge liegt, so trägt dieser alle Kosten im Zusammenhang mit Fehlmengen, die bei einem späteren Verwiegen gegenüber dem in der Buchhaltung bei der Übernahme ausgewiesenen Gewicht festgestellt werden.

Ergibt das in Unterabsatz 1 genannte Verfahren ein Gewicht, das mehr als 6 % unter der in der Bestandsbuchhaltung des Lagerhalters ausgewiesenen Menge liegt, so wird die Ware unverzüglich gewogen. Die Wiegekosten werden vom Lagerhalter getragen, wenn das festgestellte Gewicht unter dem in der Bestandsbuchhaltung ausgewiesenen Gewicht liegt; im gegenteiligen Fall gehen die Wiegekosten zulasten der Interventionsstelle.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.