Artikel 9 VO (EG) 2005/489

Lieferung

(1) Der Tag und der Interventionsort, an dem die Lieferung erfolgt, werden von der Interventionsstelle festgelegt und dem Anbieter unverzüglich mitgeteilt. Gegen diese Bedingungen kann innerhalb von zwei Arbeitstagen nach Eingang dieser Mitteilung Einspruch eingelegt werden.

(2) Die Lieferung an den Interventionsort muss bis Ende des dritten Monats nach Annahme des Angebots, spätestens jedoch bis 31. August des laufenden Wirtschaftsjahres erfolgen.

Bei einer Lieferung in mehreren Teilen muss der letzte Teil der Partie gemäß Unterabsatz 1 geliefert werden.

(3) Die Entgegennahme der Lieferung durch die Interventionsstelle erfolgt in Anwesenheit des Anbieters oder seines bevollmächtigten Stellvertreters.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.