Artikel 8 VO (EG) 2005/489

Transportkosten

(1) Die Kosten für den Transport vom Lager, in dem die Ware zum Zeitpunkt der Einreichung des Angebots gelagert ist, bis zu dem nächstgelegenen Interventionsort werden vom Anbieter getragen.

(2) Übernimmt die Interventionsstelle den Rohreis nicht an dem nächstgelegenen Interventionsort, so gehen die zusätzlichen Transportkosten zu Lasten der Interventionsstelle.

(3) Die in den Absätzen 1 und 2 genannten Kosten werden von der Interventionsstelle bestimmt.

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