Artikel 7 VO (EG) 2005/489

Zuteilung der Mengen

(1) Spätestens am ersten Arbeitstag im Mai prüft die zuständige Behörde des Mitgliedstaats, ob die insgesamt für die Tranche Nr. 1 angebotene Menge die verfügbare Menge überschreitet oder nicht. Im Falle einer Überschreitung berechnet sie einen Mengenzuteilungskoeffizienten mit sechs Dezimalstellen. Für diesen Koeffizienten wird der höchstmögliche Wert festgesetzt, bei dem gewährleistet ist, dass die zugeteilte Gesamtmenge unter Berücksichtigung der Mindestmenge jedes Angebots höchstens der verfügbaren Menge entspricht. Tritt keine Überschreitung ein, so ist der Zuteilungskoeffizient gleich 1.

Gegebenenfalls wird die nicht verwendete Menge, d. h. die Differenz zwischen der verfügbaren Menge und der zugeteilten Gesamtmenge, zu der für die Tranche Nr. 2 vorgesehenen Menge hinzugefügt.

Die zuständige Behörde des Mitgliedstaats teilt der Kommission spätestens an dem Tag, der auf den in Unterabsatz 1 genannten Tag folgt, die Höhe des Zuteilungskoeffizienten, die zugeteilte Gesamtmenge und die nicht verwendete, auf die Tranche Nr. 2 übertragene Menge mit. Die Kommission macht diese Angaben der Öffentlichkeit so bald wie möglich auf ihrer Website zugänglich.

Spätestens am zweiten Tag, der auf den in Unterabsatz 1 genannten Tag folgt, teilt die zuständige Stelle des Mitgliedstaats dem Anbieter mit, dass sein Angebot für eine zugeteilte Menge angenommen wurde, die der Angebotsmenge, multipliziert mit dem Zuteilungskoeffizienten, entspricht. Unterschreitet diese Menge jedoch die im Angebot angegebene Mindestmenge, so wird sie auf 0 gesenkt.

(2) Für die Tranche Nr. 2 teilen die Mitgliedstaaten der Kommission spätestens am ersten Arbeitstag im Juli die Angebotsmengen, gegebenenfalls zusammen mit den angegebenen Mindestmengen, mit. Diese Mitteilung erfolgt auf elektronischem Wege nach dem Muster in Anhang VI. Diese Mitteilung muss auch dann erfolgen, wenn es keine Angebotsmenge gibt.

Die Kommission sammelt alle in den Mitgliedstaaten eingegangenen Angebote und prüft, ob die gesamte Angebotsmenge die verfügbare Menge übersteigt oder nicht. Im Falle einer Überschreitung wendet sie einen Mengenzuteilungskoeffizienten mit sechs Dezimalstellen an. Für diesen Koeffizienten wird der höchstmögliche Wert festgesetzt, bei dem gewährleistet ist, dass die zugeteilte Gesamtmenge unter Berücksichtigung der Mindestmenge jedes Angebots höchstens der verfügbaren Menge entspricht. Tritt keine Überschreitung ein, so ist der Zuteilungskoeffizient gleich 1.

Spätestens drei Arbeitstage nach Veröffentlichung des Zuteilungskoeffizienten im Amtsblatt der Europäischen Union teilt die zuständige Stelle des Mitgliedstaats dem Anbieter mit, dass sein Angebot für eine zugeteilte Menge angenommen wurde, die der Angebotsmenge, multipliziert mit dem Zuteilungskoeffizienten, entspricht. Unterschreitet diese Menge jedoch die im Angebot angegebene Mindestmenge, so wird sie auf 0 gesenkt.

(3) Die in Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe i) genannte Sicherheit wird nach Maßgabe der nicht zugeteilten Angebotsmenge freigegeben. Für die zugeteilte Menge wird sie vollständig freigegeben, sobald 95 % der Menge gemäß Artikel 9 geliefert worden sind.

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