Artikel 17 VO (EG) 2005/489

Kontrolle des Ausmaßes der radioaktiven Kontamination

Das Ausmaß der radioaktiven Kontamination wird nur kontrolliert, wenn dies der Sachlage nach notwendig ist, und nur in dem erforderlichen Zeitraum. Erforderlichenfalls werden Dauer und Umfang der Kontrollmaßnahmen nach dem Verfahren des Artikels 26 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1785/2003 bestimmt.

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