Artikel 17 VO (EG) 2005/489
Kontrolle des Ausmaßes der radioaktiven Kontamination
Das Ausmaß der radioaktiven Kontamination wird nur kontrolliert, wenn dies der Sachlage nach notwendig ist, und nur in dem erforderlichen Zeitraum. Erforderlichenfalls werden Dauer und Umfang der Kontrollmaßnahmen nach dem Verfahren des Artikels 26 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1785/2003 bestimmt.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.