Artikel 18 VO (EG) 2005/489
Einzelstaatliche Vorschriften
Soweit erforderlich erlassen die Interventionsstellen weitere Verfahrens- und Übernahmebedingungen, die mit den Vorschriften dieser Verordnung vereinbar sind, um den in ihrem Mitgliedstaat vorliegenden besonderen Bedingungen Rechnung zu tragen.
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